Energiepreis-Protest > ZEV Zwickauer Energieversorgung
Musterbrief der Verbraucherzentrale Sachsen
Rene Blank:
Guten Tag,
was ist von dem Musterbrief der Verbrauerzentrale Sachsen zu halten und dessen Wortlaut in bezug auf die Zahlungen des neuen Preises.
Hier wird die Zahlung des neuen Preises unter Vorbehalt beschrieben, in anderen Musterbriefen diese Zahlung erst garnicht vorgenommen bzw. nur der alte Preis +2%.
Hier der Text des Briefes wie ich ihn an den Versorger schrieb:
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ZEV
Zwickauer Energieversorgung GmbH
Bahnhofstraße 4
08056 Zwickau
Kundennummer: 81-2936828
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß entsprechender Veröffentlichungen in der aktuellen Tagespresse führen Sie für private Endkunden im 1. Quartal 2005 eine deutliche Erhöhung Ihrer Strompreise durch.
In diesem Falle Stromlieferung für Wärmespeicherstromheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen im Niedertarif +23,4% und im Hochtarif +21%.
Meiner Kenntnis nach sind diese Preiserhöhungen weder durch angestiegene Weltmarktpreise noch durch für Sie veränderte Durchleitungskosten zu begründen. Eine Erhöhung von mehr als 2 % gegenüber dem Vorjahrspreis ist meines Erachten unbillig.
Ich fordere Sie daher auf, mir spätestens 4 Wochen vor einer Erhöhung meines Strompreises überprüfbar nachzuweisen, dass die Preiserhöhung nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 BGB erfolgt ist.
Bis zum Nachweis einer Preiserhöhung nach billigem Ermessen zahle ich den Ihre Rechnungen um mehr als 2 % übersteigenden Betrag (im Vergleich zur bisherigen Rechnungshöhe) nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Eine Rückforderung der von Ihnen möglicherweise unberechtigt geforderten und von mir bezahlten Leistungsentgelte behalte ich mir ausdrücklich vor, soweit sie die im Vorjahr geforderten Leistungsentgelte um mehr als 2 % übersteigen.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Schreiben schriftlich kurz zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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Ist diese Form ausreichend?
Ich danke für Ihre Antwort(en)
MfG
Rene Blank
RR-E-ft:
Ich bin der Meinung, dass die Zahlung unter Vorbehalt ungeeignet ist, da Sie später wegen § 31 AVBV bei Überzahlungen nicht aufrechnen können und dann in jedem Falle gegen Ihren Versorger auf Rückzahlung klagen müssen.
Unbeshen davon, dass Sie dabei die Gerichtskosten vorschießen müssen, werden Sie für eine solche Klage wohl auch einen Anwalt benötigen, wenn Ihnen die VZ kein Muster für eine solche Klage zur Verfügung stellt.
Da der von Ihnen zurückzuklagende Betrag genauso hoch ist wie der Betrag, den Ihr Versorger einklagen müsste, wenn Sie die Zahlung verweigern, sind die Prozesskosten die gleichen.
Zudem ist es rein prozessual immer schwieriger, etwas einzuklagen als sich gegen eine Klage zur Wehr zu setzen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, den Musterbrief auf der hiesigen Seite zu verwenden.
Sie können sich auch bei anderen VZen informieren, u.a. bei der VZ Thüringen unter http://www.vzth.de/text.php?id=276 oder der VZ Sachsen-Anhalt.
In einer \"UMSCHAU\"-Sendung des MDR- Fernsehens habe ich die \"Wehr-Kunden\" darauf verwiesen, sich Musterbriefe bei den Verbraucherzentralen oder aus dem Internet zu besorgen.
Damit meinte ich jedoch nicht Musterbriefe zu Zahlungen unter Vorbehalt, da ich diese Methode aus o. g. Gründen persönlich für ungeeignet halte.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Rene Blank:
Hallo,
hier nun das Antwortschreiben auf meinen Widerspruch entsprechend Musterbrief.
Laufzeit ca. 1 Monat
Anbei liegen noch aktuelle Preisblätter über die einzelnen Tarife....
aber keinesfalls eine nachvollziehbare Preiserrechnung meines/er Tarifes/Tarife.
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- A B S C H R I F T -
Ihr Schreiben zur Anhebung der Strompreise
Sehr geehrter Herr Blank,
wir bedanken uns für Ihre Schreiben vom 01.06.2005 zur Anhebung unserer Strompreise und möchten Ihnen die Hintergründe hierzu darlegen.
In den Medien wurden die Preisanpassungen der Energieversorgungsunternehmen zum Teil kontrovers und nicht immer sachlich fundiert diskutiert. Das führte zu Verunsicherungen bei vielen Kunden. Wir bedauern dies sehr.
Auch wir sehen uns aufgrund der gestiegenen staatlichen Belastungen, der höheren Beschaf-fungskosten, der Folgekosten für den Ausbau der Windenergie wie auch der gestiegenen Netznutzungsentgelte in den vorgelagerten Netzen leider gezwungen, diese Kostensteigerung an unsere Kunden weiterzugeben.
Nach § 12 Abs.1 der „Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)“ unterliegen der „Allgemeine Tarif“ und dessen einzelne Bestandteile der Genehmigungspflicht durch die zuständige Landesbehörde. Vor jeder Preisänderung ist daher unsererseits eine entsprechende Tarifgenehmigung zu beantragen. Eine solche Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn gegenüber der Preisaufsichtsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Kostenträgerrechnungen nachgewiesen wird, dass die kalkuliertren Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung angemessen sind und somit dem Grundsatz der Billigkeit entsprechen.
Da die Strompreise in den Sonderpreisreglungen, in Ihrem Fall betrifft das die Sonderpreisreglungen zevplus und zevthermdepot (Wärmespeicherstrom), noch unter den Preisen des Allgemeinen Tarifs liegen, kann hierfür nichts anderes gelten.
Unserem Antrag auf Preiserhöhung wurde vom Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit als der zuständigen Preisaufsichtsbehörde am 17.12.2004 stattgegeben. Die ab 1.Januar gültigen Preise wurden am 30.12.2004 in der „Freien Presse“ veröffentlicht. Sie können Sie den beigefügten Preisblättern entnehmen.
Da Sie sich bei Ihrem Haushaltsstrom für unsere Sonderpreisregelung zevplus entschieden haben, wird Ihr Energieverbrauch natürlich mit günstigeren Konditionen als dem Allgemeinen Tarif abgerechnet.
Wie ist dieser Preisunterschied möglich? Durch die Erteilung Ihrer Einzugsermächtigung sind wir in der Lage den Verwaltungsaufwand zu senken. Die vereinbarte Vertragslaufzeit ermöglicht uns sicherer zu prognostizieren und damit günstiger Ihren Strom zu beschaffen. Diese Vorteile reichen wir an Sie weiter. Damit rechnet sich Ihre Entscheidung für unseren zevplus in jedem Fall.
Es ist sicher verständlich, dass somit die Einzugsermächtigung ein wesentlicher Vertragsbestandteil für unseren zevplus ist. Sofern Sie uns diese entziehen oder beschränken, sind wir gezwungen Sie in den Allgemeinen Tarif zevbasis umzustufen.
Wir gehen davon aus, dass Sie auch weiterhin von unserer kostengünstigsten Sonderpreisregelung zevplus profitieren wollen und Sie uns daher Ihre Einzugsermächtigung unverändert zur Verfügung stellen. Sofern Sie dennoch eine Löschung der Einzugsermächtigung wünschen, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung. In diesem Fall müssen wir Sie aus Gründen der Gleichbehandlung allerdings in unseren Tarif zevbasis einordnen.
Für die Kunden-Nr. 81-2936828 (zevthermdepot) haben wir Ihren Wunsch zum Entzug der Einzugsermächtigung zur Kenntnis genommen und diese aus den Unterlagen gelöscht.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren Erläuterungen unser Handeln verständlich machen konnten. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Zwickauer Energieversorgung GmbH
Anlagen
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Also ein Drohung mit Umstufung in einen anderen Tarif, falls die Einzugsermächtigung gekündigt wird?
Was empfehlen Sie für weiteres Vorgehen.
Danke
MfG
Rene Blank
RR-E-ft:
Zu der Problematik gibt es schon Beiträge:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?p=1762&highlight=#1762
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=599
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=640
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=584
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=689
Bei Ihnen könnte weiter von Belang sein, dass der ostdeutsche Übertragungsnetzbetreiber Vattenfall Europe Transmission (VET- vormals VEAG Vereinigte Energiewerke Berlin) im September 2004 erhebliche Erhöhungen seiner Netznutzungsentgelte und auch Erhöhungen der Strompreise angekündigt hatte.
Die ostdeutschen Regionalversorger und die diesen nachgelagerten Stadtwerke kalkulierten ihre neuen Preise wohl entsprechend diesen Vorgaben.
Tatsächlich sind die Netznutzungsentgelte der VET aber gar nicht im zunächst angekündigten Umfange erhöht worden. Die tatsächlichen Preiserhöhungen blieben hinter den Ankündigungen zurück.
Nähere Informationen finden Sie dazu unter
http://www.netznutzungsentgelte.de/german/newsletter/archiv.htm
im Newsletter 24 vom Januar 2005, dort Seite 3 oben.
Vattenfall hat demnach die Strompreise nur um 6 % erhöht.
Da auch die Strombezugskosten nur einen Bruchteil des Endverbraucherpreises ausmachen, ist die saftige Strompreiserhöhung vor Ort nicht nachvollziehbar.
Die Preiserhöhungen mussten beim Sächsischen Wirtschaftsministerium jedoch schon drei Monate vor Wirksamwerden, also noch im September 2004 beantragt werden.
Damals waren nur die ursprünglich angekündigten viel drastischeren Preiserhöhungen der VET bzw. Vattenfall Europe Sales bekannt.
Diese hatte und hat das Sächsiche Wirtschaftsministerium jedoch nicht gesondert zu prüfen. Für Vattenfall ist das Bundeskartellamt zuständig.
Mit anderen Worten:
Bei heutiger Beurteilungslage wäre die Preiserhöhungsgenehmigung im erteilten Umfange ggf. gar nicht erteilt worden.
Auch die dramatisch angekündigte Strompreiserhöhung der Vattenfall Europe, bei der fast alle ostdeutschen Regionalversorger und über diese auch die Stadtwerke ihren Strom beziehen, sind nicht nachvollziehbar:
Dabei handelt es sich um Strom vornehmlich aus ostdeutscher Braunkohle, die von Vattenfall Europe Mining (vormals Laubag) und von der Mibrag gefördert und in den Großkraftwerken der Vattenfall Europe Power z.B. in Lippendorf verstromt wird.
Zu Vattenfall Europe gehören neben der Berliner BEWAG weiterhin die HEW Hamburgische Electricitätswerke, die Strom auch in Atomkraftwerken erzeugt.
Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich die Vattenfall- Strompreise erheblich erhöht haben sollten. Braunkohle - zudem aus eigenen Tagebauen und im Übrigen aufgrund sehr langfristiger Verträge bezogen - und Atomstrom können sich nicht wegen der Entwicklung der Röholpreise und der etwaig an diese gekoppelte Erdgaspreise entschieden verteuert haben.
Es stellt sich deshalb auch die Frage, weshalb die Stadtwerke nicht gegenüber dem Regionalversorger, und der Regionalversorger nicht gegenüber Vattenfall die Unbilligkeit gem. § 315 BGB eingewandt hatten, obschon sie diese Möglichkeit hatten und weiter haben.
Auch hätten sich die betroffenen direkten und mittelbaren Vattenfall- Kunden deshalb an das Bundeskartellamt wenden können. Vattenfall versorgt die ostdeutschen Regionalversorger zu etwa 80 % und ist deshalb in den neuen Bundesländern das marktbeherrschende Unternehmen.
Fragen Sie also getrost Ihre Stadtwerke, warum diese sich nicht gegen die Preiserhöhungen selbst zur Wehr gesetzt haben und nun ihr daraus resultierendes unternehmerisches Risiko auf Sie und die anderen Kunden abwälzen wollen.
Zuletzt:
Der \"Staatsanteil\" am Strompreis von nahe 40 % (VDEW- Information) war bereits 2003 so hoch und hat sich also auch nicht dramatisch erhöht, so dass die Strompreise steigen müssten.
Der Grund für die Strompreiserhöhung muss also ein anderer sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Rene Blank:
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ihren Worten entnehme ich einen Ansatz zum weiteren Vorgehen im Versorger der Stadtwerke Zwickau, Vattenfall.
Nur wie kann man so etwas sinnvoll angehen, da ich vertraglich mit den Stadtwerken gebunden bin und Vattenfall sich mit mir sicher nicht bekleckert....
Oder sollte ich den Stadtwerken nochmals schreiben und eine erneute, überprüfbare Kalkulation einzufordern?
Wäre es sinnvoll an das Bundeskartellamt zu schreiben oder an das sächsische Wirtschaftsministerium und diese Schreiben in Kopie den Stadtwerken zuzusenden.
Fragen über Fragen.
Fakt ist, daß ich eine Erhöhung um 23% beim Heizstrom und 7% im Haushaltstarif nicht akzeptieren kann und will.
Mit freundlichen Grüßen
René Blank
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