[ 41-C-55-06 09-02-2007 ]
Das Urteil wird hoffentlich alsbald in die Sammlung eingestellt.
Ein Kunde hatte die Stadtwerke Rostock auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Gaspreiserhöhung verklagt.
Die zulässige Klage wurde abgewiesen, die Berufung zugelassen.
Im Vertrag war geregelt:
"Die Stadtwerke Rostock AG ist berechtigt, die Preise nach Ziff. 5 der Preisentwicklung auf dem Heizölmarkt anzupassen."Wann und wie eine Anpassung zu erfolgen hat, war nach den Feststellungen des Gerichts nicht geregelt.
Das Gericht hätte deshalb mit der BGH- Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Klausel den Anforderungen des § 307 BGB nicht enstpricht, weil Anlass und Richtlinien für eine vorbehaltene Preisänderung nicht gegeben waren, so dass dem Unternehmen ein unkontrollierbarer Preiserhöhungsspielraum eröffnet wird.
Zudem fehlt es an der kontrollierbaren Verpflichtung zu entsprechenden Preissenkungen.
Das Gericht meinte statt dessen, die Bestimmung habe sich - weil es an anderen Regelungen fehlt - im Rahmen der Billigkeit zu bewegen.
Der BGH hatte indes bereits in seinem Urteil KZR 10/03 zum Ausdruck gebracht, dass der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen gem. § 307 BGB nicht genügen kann.
Im Anschluss an LG Bremen (ZIP 2006, 1301) hätte das Amtsgericht dshalb der Klage statt geben müssen.
Auch die Erwägungen, die nach der Auffassung des Gerichts für die Billigkeit sprachen, sind nicht nachvollziehbar, insbesondere nach den Feststellungen des OLG Dresden im Gaspreis- Urteil v. 11.12.2006.
Das Gericht ging davon aus, die Preiserhöhung sei billig, weil sich das Erdgas prozentual weniger verteuert habe als das Heizöl in Rostock.
Die zugelassene Berufung hat nach alldem Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend ist der Beschluss des LG Konstanz:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5214