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Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?

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Rob:
Hallo zusammen,
nachdem mir letzte Woche eine Sperrandrohung ins Haus geflattert ist, habe ich vorsichtshalber mal bei meiner Rechtschutz angerufen. Der nette Sachbearbeiter sagte mir, Streitigkeiten wegen §315 fielen nicht ins Vertragsrecht (hätte ich) sondern unter Wohnungs-und Grundstücksrechtschutz (hätte ich nicht).
Hier im Forum habe ich nur Beiträge gefunden, in denen die Rechtschutzversicherungen unseren Protest dem Vertragsrecht zuordnen.
Könnt ihr mir Eure Versicherungen nennen, die Deckungszusagen für §315 unter Vertragrecht gegeben haben, damit ich etwas Druck machen kann?
Darf man hier Namen von Versicherungen nennen?

Schönen Tag noch,
Rob

Cremer:
@Rob,

will die Versicherung von Ihnen sich drücken?

DieAdmin:
@Cremer,

das versucht Rob sicherlich mit seiner Frage herauszufinden. Auch ich bin gespannt auf entsprechende Antworten :)

Kampfzwerg:
@Cremer
Aber nicht doch, ich bin entsetzt, wie können Sie denn bloss auf diese Idee kommen? :wink:


@Rob
Schön, dass Ihnen mitgeteilt wurde, dass Vertragsrecht abgedeckt ist   :wink:

BGB:
 :arrow: Buch 2:
Recht der Schuldverhältnisse
 :arrow: Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
 :arrow: Untertitel 4: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
 :arrow: § 315

Schauen Sie trotzdem noch einmal in das Kleingedruckte der Rechtschutzbedingungen, manchmal sind da kleine Schweinereien unter "Ausschlüsse" versteckt.

Ansonsten lassen Sie sich nicht so einfach abspeisen, sondern stellen Sie eine schriftliche Anfrage und fordern Sie im zweiten Schritt explizit eine schriftliche Begründung der ev. Ablehnung vom Versicherer an, falls Sie keine erhalten sollten.

Auf die mündliche Aussage eines Call Center-Sachbearbeiters, und ist er auch noch so nett,  würde ich mich in keinem Fall verlassen!
Sonst ist man oftmals verlassen! Denn man hat keinen Beweis in der Hand.

kleiner Tip: immer schriftlich anfragen, dann muss eine Antwort auch schriftlich erfolgen - und wenn nicht, besteht man eben darauf.
Das hilft manchen SB schnell auf den richtigen Weg!

Wer schreibt, der bleibt :wink:

P.S. Ich hatte eine kleine schriftliche Diskussion mit meiner RS, der Fall lag allerdings etwas anders, da ich nach Deckungszusage bei meiner Klage gegen den Versorger anfragte.
Antwort der RS: Bei der RS-V. kommt es entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt 1. die RS-V. abgeschlossen und 2. der Versorger-Vertrag abgeschlossen worden ist.
Liegt Nr.2 nach Nr.1 klares JA, ansonsten klares Nein.
Ob das wirklich korrekt ist, weiss ich aber noch nicht.
Das die ganze Sache unter Vertragsrecht fällt stand dabei überhaupt nicht zur Debatte bzw. wurde mit keinem Wort angezweifelt.

DieAdmin:
Weiterer Unterschied, ob das "Vertragsrecht" greift, könnte der sein, wenn die Abrechnung über den Vermieter läuft. Dieser sich partout weigert, den Unbilligkeitseinwand gegen den Versorger zu führen. Als Mieter führt man weniger ab.  Und die streitenden Parteien sind nun Mieter und Vermieter. Und für die Fälle haben die Versicherungen ein Extra-Paket.

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