Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?

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Kampfzwerg:

--- Zitat ---Weiterer Unterschied, ob das "Vertragsrecht" greift, könnte der sein, wenn die Abrechnung über den Vermieter läuft.
--- Ende Zitat ---

Den Unbilligkeitseinwand gegen den EVU kann immer nur derjenige führen, der beim EVU auch der Vertragspartner ist!!!
Und damit greift das Vertragsrecht!
Wie sich ggf. der Mieter mit seinem Vermieter auseinandersetzt spielt insoweit keine Rolle.

DieAdmin:

--- Zitat ---Wie sich ggf. der Mieter mit seinem Vermieter auseinandersetzt spielt insoweit keine Rolle.
--- Ende Zitat ---

Für diejenigen Mieter, die diesen Aufruf gefolgt sind:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/BGB_315_fuer_Mieter/site__1709/

spielt das schon eine Rolle, wie sie sich am besten wappnen können, wenn der Vermieter sich quer stellt.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---
--- Zitat ---Wie sich ggf. der Mieter mit seinem Vermieter auseinandersetzt spielt insoweit keine Rolle.
--- Ende Zitat ---

Für diejenigen Mieter, die diesen Aufruf gefolgt sind:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/BGB_315_fuer_Mieter/site__1709/

spielt das schon eine Rolle, wie sie sich am besten wappnen können, wenn der Vermieter sich quer stellt.
--- Ende Zitat ---

@Evitel2004
Sie haben mich vollständig missverstanden! :roll:

Ich habe nie behauptet, dass es für Mieter keine Rolle spielt, wenn sich der Vermieter nicht auf 315 bezieht, obwohl er das nicht nur könnte, sondern wg. der Wirtschaftlichkeit auch müsste ( und falls nicht, dann berechtigterweise ein Problem mit seinen Mietern bekommt).

Aber das Thema steht hier in diesem von Rob eröffneten Thread überhaupt nicht zur Debatte.

Aus dem Link:
Wer zu Miete wohnt und nicht direkt Kunde des Gas- oder Stromversorgers ist, kann gegen die Rechnung direkt keinen Einwand erheben, weil er nicht Empfänger der Rechnung ist.

Nichts anderes habe ich oben gesagt, nur eben umgekehrt ausgedrückt auf den Vertragspartner = Eigentümer bezogen.

Rob ist Hausbesitzer und Vertragspartner und kein Mieter!

Das Titel-Thema dieses Threads heisst:
Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?
Und richtig gelesen heisst mein oben von Ihnen falsch interpretierter Satz:
Wie sich ggf. der Mieter mit seinem Vermieter auseinandersetzt spielt insoweit für den Vertrags-Rechtschutz zw. Vetragspartner=Eigentümer/Vermieter und EVU keine Rolle.

Somit ist Ihr Einwand in Bezug auf Vertragsrechtschutz wiederum in Bezug auf Mieter ein völlig anderes Thema und ausserdem irreführend, da der Mieter nun einmal i.d.R. kein Vertragspartner ist!

Jetzt klarer? :wink:

DieAdmin:

--- Zitat ---Ich habe nie behauptet, dass es für Mieter keine Rolle spielt, wenn sich der Vermieter nicht auf 315 bezieht, obwohl er das nicht nur könnte, sondern wg. der Wirtschaftlichkeit auch müsste ( und falls nicht, dann berechtigterweise ein Problem mit seinen Mietern bekommt).
--- Ende Zitat ---

@Kampfzwerg,

gesetzlich vorgeschrieben ist auch, dass die EVU\'s preisgünstig liefern ;)


--- Zitat ---Aber das Thema steht hier in diesem von Rob eröffneten Thread überhaupt nicht zur Debatte.
--- Ende Zitat ---

Stimmt, aber auch ist das Thema, welche Rechtschutzversicherung. Und da kann man das doch mal ansprechen, bezl des Verhältnisses Mieter-Vermieter. Nicht das Mieter, in entsprechender Situation ,die falsche Rechtsschutz abschließen


--- Zitat ---Somit ist Ihr Einwand in Bezug auf Vertragsrechtschutz wiederum in Bezug auf Mieter ein völlig anderes Thema und ausserdem irreführend, da der Mieter nun einmal i.d.R. kein Vertragspartner ist!

Jetzt klarer? :wink:
--- Ende Zitat ---

Da bin ich eine der Ausnahmen, die nicht der Regel entsprechen. Und da gibts sicherlich mehrere. Ich bin nämlich Mieter und hab direkt mit meinen EVU einen Vertrag. (Strom und Gas) Wobei hier viele bei Strom auch direkt mit der EVI abrechnen.

Mit welchen RS-Paket man abgesichert ist, hängt von der jeweiligen Situation  ab.

Kampfzwerg:
@Evitel2004
 
--- Zitat ---Stimmt, aber auch ist das Thema, welche Rechtschutzversicherung. Und da kann man das doch mal ansprechen, bezl des Verhältnisses Mieter-Vermieter. Nicht das Mieter, in entsprechender Situation ,die falsche Rechtsschutz abschließen
--- Ende Zitat ---


Und wie sollte eine falsche RSV dann Ihrer Meinung nach aussehen?

Wenn Mieter oder Eigentümer eine RSV Mieter/Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken abschliessen, sind darin nur z.B. Probleme bei Nebenkostenabrechnungen, Eigenbedarf, rückständiger Miete etc. eingeschlossen, aber keine Streitigkeiten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen.  

Besagte RS für Eigentümer macht aber nur dann Sinn, wenn sie auch Wohnungen vermietet haben.

In einer Privat-RSV hingegen sind privatrechliche Schuldverhältnisse abgesichert, logischerweise inclusive des Vertragsrechts.

Eine Vertrag mit dem Versorger fällt unter privatrechtliches Schuldverhältnis aus Verträgen.

Ich wiederhole mich, siehe oben BGB :arrow:

Ist der Mieter nun, wie in Ihrem Fall, Vertragspartner des EVU greift also....?
...bingo: die Privat-RS.
 

--- Zitat ---Da bin ich eine der Ausnahmen, die nicht der Regel entsprechen. Und da gibts sicherlich mehrere. Ich bin nämlich Mieter und hab direkt mit meinen EVU einen Vertrag. (Strom und Gas) Wobei hier viele bei Strom auch direkt mit der EVI abrechnen.
--- Ende Zitat ---

Ich wiederhole mich noch einmal: Den Unbilligkeitseinwand gegen den EVU kann immer nur derjenige führen, der beim EVU auch der Vertragspartner ist!

In diesem Fall, wenn Sie den Vertrag geschlossen haben, sind Sie Vertragspartner, also müssten Sie den Einwand erheben, also: Privat-RS, und nicht der Vermieter.

Wenn Sie direkt mit dem Versorger abrechnen, fällt das auch nicht unter Nebenkostenabrechnung, wobei wir wieder beim Privat-RS sind. s.o.


--- Zitat ---Weiterer Unterschied, ob das "Vertragsrecht" greift, könnte der sein, wenn die Abrechnung über den Vermieter läuft.
--- Ende Zitat ---


Erhalten Sie als Mieter dagegen eine Nebenkostenabrechnung inklusive Gas und Strom, sind Sie wiederum nicht Vertragspartner, dafür greift der Miet-RS.

Dann muss der Vermieter den Einwand erheben, weil er der Vertragspartner ist, da es sich bei dem dann aber auch um ein Privatrechtliches Schuldverhältnis handelt sind wir wo?...
...Nein, nicht beim RSV für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, da diese keine Streitigkeiten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen beinhalten! s.o.  

Sie können es drehen und wenden wie Sie wollen und so lange Sie wollen. :wink:

Es ist immer Vertragsrechtschutz und nie RS für Eigentümer oder Mieter, bzw. Wohn-Grundrechtschutz, wie von Rob angefragt,
denn wie gesagt, es geht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis aus Verträgen.

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