@Evitel2004
Stimmt, aber auch ist das Thema, welche Rechtschutzversicherung. Und da kann man das doch mal ansprechen, bezl des Verhältnisses Mieter-Vermieter. Nicht das Mieter, in entsprechender Situation ,die falsche Rechtsschutz abschließen
Und wie sollte eine falsche RSV dann Ihrer Meinung nach aussehen?
Wenn Mieter oder Eigentümer eine RSV Mieter/Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken abschliessen, sind darin nur z.B. Probleme bei Nebenkostenabrechnungen, Eigenbedarf, rückständiger Miete etc. eingeschlossen, aber
keine Streitigkeiten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen.
Besagte RS für Eigentümer macht aber nur dann Sinn, wenn sie auch Wohnungen vermietet haben.
In einer Privat-RSV hingegen sind privatrechliche Schuldverhältnisse abgesichert, logischerweise inclusive des Vertragsrechts.
Eine Vertrag mit dem Versorger fällt unter privatrechtliches Schuldverhältnis aus Verträgen.
Ich wiederhole mich, siehe oben BGB :arrow:
Ist der Mieter nun, wie in Ihrem Fall,
Vertragspartner des EVU greift also....?
...bingo: die Privat-RS.
Da bin ich eine der Ausnahmen, die nicht der Regel entsprechen. Und da gibts sicherlich mehrere. Ich bin nämlich Mieter und hab direkt mit meinen EVU einen Vertrag. (Strom und Gas) Wobei hier viele bei Strom auch direkt mit der EVI abrechnen.
Ich wiederhole mich noch einmal: Den Unbilligkeitseinwand gegen den EVU kann immer nur derjenige führen, der beim EVU auch der Vertragspartner ist!
In diesem Fall, wenn Sie den Vertrag geschlossen haben, sind Sie Vertragspartner, also müssten Sie den Einwand erheben, also: Privat-RS, und nicht der Vermieter.
Wenn Sie direkt mit dem Versorger abrechnen, fällt das auch nicht unter Nebenkostenabrechnung, wobei wir wieder beim Privat-RS sind. s.o.
Weiterer Unterschied, ob das "Vertragsrecht" greift, könnte der sein, wenn die Abrechnung über den Vermieter läuft.
Erhalten Sie als Mieter dagegen eine Nebenkostenabrechnung inklusive Gas und Strom, sind Sie wiederum nicht Vertragspartner, dafür greift der Miet-RS.
Dann muss der Vermieter den Einwand erheben, weil er der Vertragspartner ist, da es sich bei dem dann aber auch um ein Privatrechtliches Schuldverhältnis handelt sind wir wo?...
...Nein, nicht beim RSV für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, da diese keine Streitigkeiten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen beinhalten! s.o.
Sie können es drehen und wenden wie Sie wollen und
so lange Sie wollen. :wink:
Es ist immer Vertragsrechtschutz und nie RS für Eigentümer oder Mieter, bzw. Wohn-Grundrechtschutz, wie von Rob angefragt,
denn wie gesagt, es geht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis aus Verträgen.