Energiepreis-Protest > LSW Wolfsburg / GVG Gifhorn

Grundversorgung, StromGVV, müssen AGB akzeptiert werden?

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RR-E-ft:
@Thomas S.

Haftungsbegrenzungen können unwirksam sein, soweit sie zum Nachteil des Kunden von den Haftungsbegrenzungen in den einschlägigen Verordnungen abweichen.

Die Frage stellt sich dann, wenn um einen konkreten Schadensersatzanspruch gestritten wird.

Wer große Bedenken hat, kann sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt vor Ort umfassend beraten lassen.

Wenn man mit dem Angebot so gar nicht einverstanden ist, versuche man, einen Lieferanten mit besseren Vertragskonditionen zu finden.

Thomas S.:
Danke Herr Fricke,

es bringt also nix, die AGB vorsorglich abzulehnen. Hm, einen anderen Lieferanten suchen... ...aber doch nicht in der Grundversorgung  8)

Aber gilt dann immer noch GENERELL, daß in der Grundversorgung eine einseitige Preisfestlegung, gegen die § 315 greift, feststeht?

Oder ist es nicht so, daß durch eine in den neuen AGB vorhandene GÜLTIGE Preisanpassungsklausel möglicherweise nicht mehr mit § 315 widersprochen werden kann?

Kann das nicht eine Falle werden???
 
Gruß Thomas S.

RR-E-ft:
@Thomas S.

Diese Diskussion ist unergiebig, von wegen, wenn der Topf aber nun ein Loch hat und der Vertrag nun eine Falle.....

Wer vollkommen auf Nummer sicher gehen will, muss sich wohl autark selbst versorgen oder ggf. vor Vertragsabschluss ein Konferenzhotel anmieten, in denen sich die Verhandlungsdelegationen über Wochen austauschen können, bis ggf. weißer Rauch aufsteigt oder auch nicht.

Es soll auch Zeiten gegeben haben, als man ohne elektrischen Strom leben konnte. Die meiste Zeit in der langen Menschheitsgeschichte funktionierte das.



--- Zitat ---Oder ist es nicht so, daß durch eine in den neuen AGB vorhandene GÜLTIGE Preisanpassungsklausel möglicherweise nicht mehr mit § 315 widersprochen werden kann?
--- Ende Zitat ---

Ohje.

In der Grundversorgung gibt es nur einseitig festgelegte Tarifpreise, die für alle Kunden unabhängig davon gelten, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, und keine Preisanpassungsklauseln.

Die Preise für die Grundversorgung ergeben sich aus einem einseitig festgelegten Preisblatt des Versorgers und nicht aus einer vertraglichen Regelung über Preisanpassungen.

Das ist gerade ein Unterschied zum Sondervertrag.

Ggf. in Energiedepesche Sonderheft nachlesen.

Im übrigen sei auf die umfangreichen Beiträge verwiesen, etwa hier:

Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)

Wenn man sich damit nicht auseinandersetzen möchte, muss man es nicht. Dabei sollten wir es belassen.

Thomas S.:
Danke vielmals, Herr Fricke,

die Auskunft reicht mir vollkommen.

Ich bin nur darüber "gestolpert", daß in den xGVV von AGBs die Rede ist, die dem Kunden zugesendet werden sollen (nicht müssen, wenn nicht vorhanden, klar).

Daß darin eine Preisanpassungsklausel nicht vorhanden ist oder diese nicht gilt, da die Preise IMMER einseitig festgelegt sind, war mir nicht ganz klar, daher eben die Frage.

Wenn jeder alles wüsste, dann gäbe es keine Fragen  :wink:

RR-E-ft:
@Thomas S.

Was wäre eine Welt ohne Fragen.

Man muss es nur einmal verstanden haben, wann und warum es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt und schon sind die Unklarheiten verflogen.

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