Energiepreis-Protest > LSW Wolfsburg / GVG Gifhorn

Grundversorgung, StromGVV, müssen AGB akzeptiert werden?

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Thomas S.:
In der Grundversorgung gelten bei Neukunden die StromGVV.

Im § 2 Abs. 3 heißt es:

"Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. [...]"

Muß man als Kunde, der warum auch immer in die Grundversorgung fällt, AGB und ergänzende B überhaupt akzeptieren?

Was passiert in der Grundversorgung, wenn man diesen Bedingungen gleich nach Kenntnisnahme widerspricht, weil sie z.B. unmögliche Einschränkungen zum Schadenersatz bei "Stromstörungen" oder eine "Schufa-Klausel" enthalten?

Grüße von Thomas S.

RR-E-ft:
@Thomas S.

Die Wirksamkeit solcher AGB bemisst sich nach §§ 305 ff. BGB.

Unanbhängig von der Frage der wirksamen Einbeziehung können  einseitig den Klauselgegner benachteiligende Bestimmungen demnach unwirksam sein.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht auf eine Akzeptanz an.

Dies ändert nichts daran, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt, also ein Stromlieferungsvertrag besteht.

Thomas S.:
Danke RR-E-ft,

ist soweit verstanden.

Sollte trotzdem ein "vorsorglicher" Widerspruch erfolgen, um in einem später möglichen Schadenersatzverfahren, z.B. wegen durch einer "Stromstörung" verursachten Schäden an der elektrischen Einrichtung, höhere Schadenersatzforderung zugestanden zu bekommen, als in den Bedingungen auf konkret 5000 Euro begrenzt?

Tenor: "...sie haben doch nie widersprochen, also die Bedingungen akzeptiert..."

Oder werden die Bedingungen IMMER unabhängig von einem früheren Einspruch erst dann auf ihre Gültigkeit überprüft, sofern sie dann im Antrag auf eine höhere Schadenersatzforderung auch als einseitig und kundenunfreundlich beanstandet werden?

Ich handle lieber gleich, als mir später den "Schlaf der Gerechten" vorwerfen zu lassen. Deshalb werde ich aber nicht hektisch.  :wink:

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Cremer:
@Thomas S.

der Versorger will sich natürlich auch von Schäden aus Stromausfall freistellen.

Dazu gehört im Vertragswerk bestimmt auch etwas mehr, wie z.B. bei einem Industriebetrieb für Rechneranlagen oder bei sicherheitsrelevanten Anlagen, wie z.B. Rettungsleitstellen, dass in solchen Fällen der Kunde selbst vorsorgen muss, z.B. Einbau eines Notstromaggregates und/oder USV.

Thomas S.:
Hallo Herr Cremer,

das ist klar.

Und ich will diese Freistellung (möglichtst) nicht zulassen, da ich den Versorger in der Pflicht sehe.

Unabhängig, von wem die Störung ausgeht, will dieser so gut wie nix an Schadenersatz zahlen - auch wenn seine Verantwortung zur Störung feststeht. Ggf. muß ich auch noch nachweisen, daß er der Verursacher ist - wie soll ich das können??

Oder wie hört sich das an: "... Bei Unfällen, die auf irgendwelche Störungen, auch Fertigungsfehler in unserem Hause, zurückzuführen sind, wird die Haftung auf maximal 5000 Euro pro Schadenfall begrenzt. ..." als Beispiel-AGB zu einem Kraftfahrzeug...

Das hilft hier aber bei meiner konkreten Frage nicht wirklich weiter...

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