@Thomas S.
Diese Diskussion ist unergiebig, von wegen, wenn der Topf aber nun ein Loch hat und der Vertrag nun eine Falle.....
Wer vollkommen auf Nummer sicher gehen will, muss sich wohl autark selbst versorgen oder ggf. vor Vertragsabschluss ein Konferenzhotel anmieten, in denen sich die Verhandlungsdelegationen über Wochen austauschen können, bis ggf. weißer Rauch aufsteigt oder auch nicht.
Es soll auch Zeiten gegeben haben, als man ohne elektrischen Strom leben konnte. Die meiste Zeit in der langen Menschheitsgeschichte funktionierte das.
Oder ist es nicht so, daß durch eine in den neuen AGB vorhandene GÜLTIGE Preisanpassungsklausel möglicherweise nicht mehr mit § 315 widersprochen werden kann?
Ohje.
In der Grundversorgung gibt es nur einseitig festgelegte Tarifpreise, die für alle Kunden unabhängig davon gelten, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, und keine Preisanpassungsklauseln.
Die Preise für die Grundversorgung ergeben sich aus einem einseitig festgelegten Preisblatt des Versorgers und nicht aus einer vertraglichen Regelung über Preisanpassungen.
Das ist gerade ein Unterschied zum Sondervertrag.
Ggf. in
Energiedepesche Sonderheft nachlesen.
Im übrigen sei auf die umfangreichen Beiträge verwiesen, etwa hier:
Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)Wenn man sich damit nicht auseinandersetzen möchte, muss man es nicht. Dabei sollten wir es belassen.