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Autor Thema: Sondervertragskunden Argumentationshilfen  (Gelesen 18592 mal)

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Offline eislud

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #15 am: 09. Dezember 2007, 16:45:04 »
@Evitel2004
Die überaus nützliche Arbeit von Kampfzwerg zielt darauf ab, eine grundsätzliche Argumentationshilfe für Sondervertragskunden zu schaffen. Ich, wie auch vermutlich viele andere, nutzen diese Zusammenstellung als gerafftes Nachschlagewerk zum Thema. Für eine Einzelfalldiskussion erscheint hier meines Erachtens überhaupt kein Platz.

Wenn Du Dich meiner Meinung anschließen kannst, dann wäre es klasse, wenn Du die Einzelfalldiskussion in einen eigenen Thread heben könntest?
Danke, und noch ein schönes Wochenende.

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #16 am: 09. Dezember 2007, 17:23:24 »
@Evitel2004
Ich schliesse mich @Eislud gerne an und fände es ebenfalls sehr schön, wenn die Einzelfalldiskussion verschoben werden könnte, so dass der informative Charakter des \"Threads\" erhalten bleibt.
Vielen Dank  ;)
2x

@Eislud
Ein herzliches MERCI vielmals  :]

Offline DieAdmin

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #17 am: 09. Dezember 2007, 17:35:02 »
Zitat
Original von Kampfzwerg

@Evitel2004
Ich schliesse mich @Eislud gerne an und fände es ebenfalls sehr schön, wenn die Einzelfalldiskussion verschoben werden könnte, so dass der informative Charakter des \"Threads\" erhalten bleibt.
Vielen Dank  ;)

@Kampfzwerg,

längst geschehen ;). Die beiden Beiträge sind raus.

Sondervertragskunden - auf welchen Preis kürzen?

Damit andere User auch wissen (können), dass es sich um ein Sammelthread handelt, wäre im Eröffnungbeitrag ein entsprechender Hinweis bestimmt hilfreich. Textvorschläge kann ich auf Wunsch gern oben einfügen.

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #18 am: 11. Dezember 2007, 18:57:54 »
Ergänzung:

mit kleiner Anmerkung: Ich persönlich schätze diese Ironie  :)

Herr Fricke schrieb:
Zitat
Der anwaltlich vertretene Verbraucher wies nochmals darauf hin, dass ein Sonderabkommen besteht und EVA deshalb nicht berechtigt sei, die Preise einseitig abzuändern, vielmehr die Vertragsabschluss (1995) vereinbarten Preise gelten. Man könne die Causa aber gern nach allen Regeln der Kunst vor den Gerichten/ Kartellbehörden mustergültig durchexerzieren, wie der Anwalt des Verbrauchers freundlich aber bestimmt wissen ließ.

EVA gibt Verbraucher Recht und Geld zurück- Leuchtendes Beispiel für die gesamte Branche

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #19 am: 20. Dezember 2007, 16:28:41 »
Ergänzung:

LG Verden Urt. v. 05.07.07 - 5 O 419/06

http://www.agfw.de/typo3conf/ext/naw_securedl/secure.php?u=0&file=fileadmin/dokumente/rec/LG_Verden_070705_5O419-06.pdf&t=1185985934&hash=714c9b24bf1abe47b32edb10c89e4788


Kommentar von RR-E-ft:

Das LG Verden hat eine Klage eines Verbraucherverbandes gegen eine Preisänderungsklausel in Sonderverträgen abgewiesen. Das Gericht meint, eine Bezugnahme auf § 4 AVBGasV in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspreche dem Transparenzgebot und stelle gem. § 307 BGB keine unangemessene Benachteiligung dar. Die Entscheidung ist berufungsfähig.

Dieses Urteil steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

BGH, Urt. v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03 unter II 2 a)

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #20 am: 21. April 2008, 16:21:16 »
Wichtige Ergänzung:
SV, BGH
Bevorstehende Verhandlungen am BGH



P.S. Sorry, aber die Zeit reicht einfach nicht mehr für Ergänzungen
bitte hier nachschauen:
http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40&daysprune=1000&sortfield=lastposttime&sortorder=DESC&page=1

Offline Kampfzwerg

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Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #22 am: 01. Mai 2008, 13:28:22 »
siehe hier:

E.ON bittelt um Rücknahme der Widersprüche gegen Gaspreiserhöhungen

RR-E-ft schrieb:
Zitat
Tatsächlich wurde in die Sonderverträge bei Vertragsabschluss zumeist schon keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, so dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07) überhaupt kein Recht zur Preiserhöhung durch den Erdgaslieferanten besteht.

Besteht kein Recht zur einseitigen Preisänderung, kann sich überhaupt nicht erst die Frage stellen, ob die unzulässige und somit rechtswidrige Preiserhöhung angemessen war.

Darauf weist auch die Thüringer Presse hin.

Keinesfalls sollte man also seine Widersprüche zurücknehmen und somit ggf. rechtswidrig erhöhte Gaspreise nachträglich für die Zukunft akzeptieren.
Sondervertragskunden sind all jene, die außerhalb der Grundversorgung zu besonders günstigen Erdgaspreisen beliefert werden.

Fazit:
keine wirksame Preisänderungsklausel > kein Recht zur Preisänderung > alle Preisänderungen nach Vertragsschluss sind rechtswidrig > ungerechtfertigte Bereicherung >
1. auf Vertragspreise kürzen und nicht auf Basis 2004!
2. Rückforderung aufstellen!
3. Rückforderungsklage prüfen lassen.

Die einzige Frage, die sich mir hier wieder einmal stellt, ist die nach Eintritt der Verjährung ;) aber die lässt sich wohl wirklich ebenfalls erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten.
Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!
Ich wäre dabei  :)
Kenntnis habe ich definitiv erst seit dem BGH Urteil KZR 2/07 vom 29.04. :D

Offline berghaus

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #23 am: 01. Mai 2008, 18:11:19 »
Zitat
Die einzige Frage, die sich mir hier wieder einmal stellt, ist die nach Eintritt der Verjährung (), aber die lässt sich wohl wirklich ebenfalls erst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten.
Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!

Die Frage, die sich mir dazu stellt, ist:
Unterstützt der Bund der Energieverbraucher ev. auch mit dem Prozesskostenfond eine Rückforderungsklage auf Rückzahlung von Überzahlungen eines Sondertarifkunden seit 2005 oder gar seit 10 oder 20 Jahren.
Wenn ja, müssten ihm vielleicht ein paar geeignete Fälle gemeldet werden, die dann daraufhin geprüft werden, ob sie sich als Musterprozess eignen.

berghaus

Offline ESG-Rebell

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #24 am: 01. Mai 2008, 19:38:14 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Fazit:
keine wirksame Preisänderungsklausel > kein Recht zur Preisänderung > alle Preisänderungen nach Vertragsschluss sind rechtswidrig > ungerechtfertigte Bereicherung >
1. auf Vertragspreise kürzen und nicht auf Basis 2004!
2. Rückforderung aufstellen!
3. Rückforderungsklage prüfen lassen.

Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!
In der AVBGasV hieß es unter \"§ 31 Aufrechnung\":
Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Für einen Sondervertragskunden stellen sich damit folgende Fragen:

(1) Wurde die AVBGasV - insbesondere der §31 - überhaupt wirksam in seinen eigenen Vertrag eingebunden? Falls nein, dann existiert zumindest kein vertragliches Aufrechnungsverbot!

(2) Was passiert, wenn der Kunde seine Rückforderungen mit den laufenden und künftigen Forderungen des Versorgers aufrechnet und die Zahlungen solange vollständig einstellt, bis der Saldo aus seiner Sicht wieder ausgeglichen ist. Selbstredend mit detaillierter Berechnung und Vorankündigung an den Versorger.

In jedem Fall müsste der Versorger auf Zahlung klagen, um an Geld zu kommen.

Ließe sich im Rahmen eines solchen Prozesses ein Rückforderungsanspruch durchsetzen?

Sollte (1) zu bejahen sein, könnte der Versorger dann schon aufgrund einer Vertragsverletzung - ohne Prüfung der Berechtigung der Rückforderungsansprüche - erfolgreich auf Zahlung klagen?

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #25 am: 02. Mai 2008, 09:53:27 »
@berghaus @ESG-Rebell

vielleicht solltet Ihr zu dieser äußerst interessanten und jetzt nach dem BGH-Urteil auch erneut sehr aktuellen Thematik(en) einmal einen eigenen Thread für deren Diskussion eröffnen!
Erscheint mir durchaus lohnenswert.

Offline ESG-Rebell

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #26 am: 03. Mai 2008, 21:14:22 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
@berghaus @ESG-Rebell

vielleicht solltet Ihr zu dieser äußerst interessanten und jetzt nach dem BGH-Urteil auch erneut sehr aktuellen Thematik(en) einmal einen eigenen Thread für deren Diskussion eröffnen!
Erscheint mir durchaus lohnenswert.
Gute Idee.
Habe ich mit dem Beitrag 42662 gemacht.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Kampfzwerg

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Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #28 am: 16. Mai 2008, 11:04:48 »
Ergänzung, auch zum Thema Rückforderung/Verjährung

OLG Thüringen, Urt. v. 26.09.2007 – 2 U 227/07, Verjährung bei Zahlung unter Vorbehalt

Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung




Womit wir auch wieder bei der oben gestellten Frage von ESG-Rebell wären
Zitat
(2) Was passiert, wenn der Kunde seine Rückforderungen mit den laufenden und künftigen Forderungen des Versorgers aufrechnet und die Zahlungen solange vollständig einstellt, bis der Saldo aus seiner Sicht wieder ausgeglichen ist. Selbstredend mit detaillierter Berechnung und Vorankündigung an den Versorger.
Diskussion bitte hier:
Rückforderung mittels Aufrechnung durchsetzen?

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunden Argumentationshilfen
« Antwort #29 am: 20. Mai 2008, 09:14:59 »
und noch eine Ergänzung

Rückforderung und Rückzahlung:
neue Erkenntnisse
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

 

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