Original von Kampfzwerg
Fazit:
keine wirksame Preisänderungsklausel > kein Recht zur Preisänderung > alle Preisänderungen nach Vertragsschluss sind rechtswidrig > ungerechtfertigte Bereicherung >
1. auf Vertragspreise kürzen und nicht auf Basis 2004!
2. Rückforderung aufstellen!
3. Rückforderungsklage prüfen lassen.
Wobei dazu natürlich erst einmal eine Klage auf Rückzahlung rechtswidrig erlangter Zahlungen - und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn - notwendig wäre!
In der AVBGasV hieß es unter \"§ 31 Aufrechnung\":
Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.Für einen Sondervertragskunden stellen sich damit folgende Fragen:
(1) Wurde die AVBGasV - insbesondere der §31 - überhaupt wirksam in seinen eigenen Vertrag eingebunden? Falls nein, dann existiert zumindest kein vertragliches Aufrechnungsverbot!
(2) Was passiert, wenn der Kunde seine Rückforderungen mit den laufenden und künftigen Forderungen des Versorgers aufrechnet und die Zahlungen solange vollständig einstellt, bis der Saldo aus seiner Sicht wieder ausgeglichen ist. Selbstredend mit detaillierter Berechnung und Vorankündigung an den Versorger.
In jedem Fall müsste der Versorger auf Zahlung klagen, um an Geld zu kommen.
Ließe sich im Rahmen eines solchen Prozesses ein Rückforderungsanspruch durchsetzen?
Sollte (1) zu bejahen sein, könnte der Versorger dann schon aufgrund einer Vertragsverletzung - ohne Prüfung der Berechtigung der Rückforderungsansprüche - erfolgreich auf Zahlung klagen?
Gruss,
ESG-Rebell.