@tangocharly
Der Kläger hatte vor dem AG Dinslaken seine Feststellungsklage (Unbilligkeit der Entgelte) nach Erhebung der Widerklage des Versorgers auf Zahlung für erledigt erklärt.
Der Versorger hatte sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen, so dass das Amtsgericht nur noch über die gewandelte Feststellungsklage (Feststellung, dass Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist) zu entscheiden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.
Letztere Feststellungsklage - die nicht mehr den selben Gegenstand hatte, wie die ursprünglich erhobene Feststellungsklage - hatte das Amtsgericht abgewiesen.
Zurecht, denn der Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage des Verbrauchers und der Zahlungsklage des Versorgers war gerade nicht deckungsgleich.
Wärend die Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entgeltneufestsetzung immer auch die weiteren Zahlungsansprüche einer erst noch folgenden Verbrauchsabrechnung betrifft, betrifft die Zahlungsklage des Versorgers lediglich die Zahlungspflicht bezüglich eines bereits abgeschlossenen Abrechnungszeitraums (vgl. LG Berlin, LG Dresden bzgl. Rechtsschutzbedürfnis für Sammelklage).
Die Erhebung der Widerklage war deshalb hinsichtlich der ursprünglichen Feststellungsklage gerade kein erledigendes Ereignis.
Gegen die entsprechende Klageabweisung hinsichtlich der gewandelten Feststellungsklage durch das Amtsgericht Dinslaken wurde keine Berufung eingelegt, so dass diese in Rechtskraft erwachsen ist.
Berufung wurde hingegen eingelegt, soweit das Amtsgericht Dinslaken auf die Widerklage dem Versorger den eingeklagten Betrag zusprach.
Nur über diese Zahlungsklage ging dann das Berufungsverfahren vor dem LG Duisburg, wie sich aus dem am 10.05.2006 verkündeten Urteil (siehe Urteilssammlung) ergibt.
Das Landgericht Duisburg änderte das Urteil des AG Dinslaken ab, und wies die Zahlungsklage des Versorgers ab.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Versorger die Billigkeit der von ihm einseitig festgesetzten und zur Abrechnung gestellten Entgelte, deren Zahlung er beansprucht, nicht nachgewiesen hat.
Fazit:
Der Streitgegenstand einer Feststellungsklage entfaltet Wirkung auch in der Zukunft. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Unwirksamkeit einer Entgeltneufestsetzung ist deshalb auch weit höher als der Streitwert einer Zahlungsklage, bei der der Streitwert mit der eingeklagten Hauptforderung identisch ist.
Im Falle des AG Dinslaken war die Berufung des Verbrauchers nur zulässig, weil sie vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassen wurde.
Die heutige Verhandlung vor dem BGH konnte deshalb nur die im Wege einer Widerklage erhobene Zahlungsklage des Versorgers betreffen, welcher die Unbilligkeitseinrede des Verbrauchers entgegenstand.
Das Amtsgericht Dinslaken hatte diese wegen § 30 AVBGasV für unbeachtlich gehalten.