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Autor Thema: Verweis auf Landeskartellbehörde  (Gelesen 8776 mal)

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Offline UlrichD

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Verweis auf Landeskartellbehörde
« am: 16. Februar 2007, 13:50:25 »
Hallo, nach meinem Einspruch gem. §315 BGB hat mein Energieversorger (EBW Bünde) im Antwortschreiben wie folgt reagiert.
Textpasage aus dem Schreiben:
Bzgl. unserer Preise können wir Ihnen weiterhin mitteilen, dass die Landeskartelbhörde des Landes NRW unsere Erdgaspreise im Jahr 2005 und 2006 geprüft hat. Die Preise sind nicht beanstandet worden. Anfang März wurde uns diesbezüglich von der Landeskartellbhörde schriftlich mitgeteilt, dass die Energie- und Wasservorsorgung Bünde GmbH außerhalb jeglichen Verdachts auf preismissbräuchliches Verhalten liegt. ... Aufgrund der o.g. Mitteilung der Landeskartellbehörde bitten wir Sie, die noch ausstehende Restforderung aus der Jahresendabrechnung 2006 in Höhe von .. zu begleichen. ...
Weiterhin haben wir wie vonIhnen gewünscht die Abschlagzahlung auf ingesamt .. gesenkt. Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir druch die Senkung der Abschlagzahlung für 2007 Ihre Kürzung des Gaspreises nicht akzeptieren.....
Frage: Ich denke nicht, das die EWB mit diesem Schreibne Ihrer Verpflichtung gem §315 nachgekommen ist, oder evtl doch ?
Wie ist hier am besten zu reagieren ?

Offline taxman

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Verweis auf Landeskartellbehörde
« Antwort #1 am: 16. Februar 2007, 13:58:47 »
Zitat von: \"UlrichD\"
Bzgl. unserer Preise können wir Ihnen weiterhin mitteilen, dass die Landeskartelbhörde des Landes NRW unsere Erdgaspreise im Jahr 2005 und 2006 geprüft hat. Die Preise sind nicht beanstandet worden. Anfang März wurde uns diesbezüglich von der Landeskartellbhörde schriftlich mitgeteilt, dass die Energie- und Wasservorsorgung Bünde GmbH außerhalb jeglichen Verdachts auf preismissbräuchliches Verhalten liegt.


Fragen Sie doch Ihren Versorger schriftlich ob die Landeskartellbehörde eine Billigkeitsprüfung durchgeführt hat. Sie dachten, dass die Billigkeitsprüfung nur ein Gericht machen dürfte, so zumindest Ihr Verständnis des Wortlautes des Paragraphen 315 BGB. Ihnen geht es doch sicherlich nur um die Billigkeitsprüfung!

Dann warten Sie mal die Antwort ab. Von dieser Antwort machen Sie dann Ihr Zahlungsverhalten abhängig.

 :D

Symbadisch-rebellische Grüße
taxman
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

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Verweis auf Landeskartellbehörde
« Antwort #2 am: 16. Februar 2007, 16:42:53 »
@UlrichD

Wenn der Versorger von Landeskartellbehörde schreibt, sollte man sich von ihm schriftlich bestätigen lassen, dass er Monopolstellung inne hat.

Schließlich unterliegen nur die Preise marktbeherrschender Unternehmen einer nachträglichen, bisher wenig effizienten kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle.

Darauf kommt es indes für § 315 BGB nicht an.

Als Kunde sollte man auf OLG Karlsruhe (RdE 2006, 356 mit Anmerkung Brodt/ Gent) verweisen.

Offline UlrichD

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Verweis auf Landeskartellbehörde
« Antwort #3 am: 16. Februar 2007, 18:49:58 »
@RR-E-ft
gut zu hören, das es indes nicht für §315 ankommt.  Wo und wie kann ich die OLG Karlsruhe (RdE2006..) nachlesen?
@taxman
diese Variante hat auch etwas für sich
@alle
hat noch jemand Schreiben dieser Art erhalten?

Offline Cremer

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Verweis auf Landeskartellbehörde
« Antwort #4 am: 16. Februar 2007, 21:53:32 »
@UlrichD,

Sehen Sie mal in der Urteilesammlung nach
www.energienetz.de mit der Suchfunktion
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Verweis auf Landeskartellbehörde
« Antwort #5 am: 17. Februar 2007, 01:28:09 »
@Cremer

Solche Allgemeinverweise helfen nicht viel weiter. :roll:

@UlrichD

Das Urteil findet sich hier:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=694&file=dl_mg_1154026545.pdf


Die Zeitschrift RdE Recht der Elektrizitätswirtschaft findet sich in jeder guten juristischen Bibliothek, etwa an Universitäten oder Gerichten.

Der Versorger hat die Zeitschrift sicher  im Abo.

Man könnte fragen, ob er eine Kopie zur Verfügung stellen könnte, damit es sich sachgerechter und zielführender diskutieren lässt. :wink:

 

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