Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Öffentlich-rechtliche Versorger

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RuRo:
Mittlerweile ist im Forum ja ein ganz neuer Aspekt aufgetaucht und wird eifrig diskutiert.

Es geht um Gasversorger, die nicht als juristische Person des Privatrechts agieren, sondern sich als wirtschaftliches Unternehmen einer Kommune betätigen (Eigenbetriebe).

Damit bedarf es i.d.R. einer Betriebs- und einer Beitrags- und Gebührensatzung. Es sei mal dahin gestellt, ob diese beiden Satzungen in eine gepackt werden können.

Wenn der § 1 der GasGVV und der AVBGasV durch die wirtschaftliche Betätigung des kommunalen Eigenbetriebs erfüllt werden, gehe ich davon aus, dass die Verordnungen auch für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit gelten.

Damit stellt sich z.B. schon die Frage "Was gilt als Fälligkeitstermin für Zahlungen?"

Bescheide sind einen Monat nach Erhalt zur Zahlung fällig. Nach den oben genannten Verordnungen wären es zwei Wochen, allerdings für Rechnungen.

Greift hier "Bundesrecht bricht Landesrecht"?
Oder gibt es einen ganz anderen Lösungsansatz.

Ausserdem:

Die Eigenbetriebe sollten eine Gebührenkalkulation vornehmen.

Gilt eine durch Satzung festgelegte Gebühr auch als einseitige Leistungsbestimmung?

Ist § 315 Abs. 3 BGB hier ggf. analog anwendbar, weil wir uns grundsätzlich ja mal im öffentlichen Recht befinden?

Ich bin gespannt  :roll:

Cremer:
@RuRo,

eines dürfte doch mal schon klar sein:

Bei einem Bescheid kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden. Der volle Betrag ist gemäß Zahlungstermin fällig.

Und ich möchte geklärt wissen, ob bei einem solchen "Eigenbetrieb, wo Anschluss- und Benutzerzwang besteht, Gewinne gemacht werden dürfen. Ich weise hier auf das KAG hin.

RR-E-ft:
@Cremer



--- Zitat ---eines dürfte doch mal schon klar sein:

Bei einem Bescheid kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden. Der volle Betrag ist gemäß Zahlungstermin fällig.
--- Ende Zitat ---


Aber hallo!

In welchem Büro sitzen Sie denn?!

Natürlich kann auch bei Bescheiden Zahlungsaufschub und Stundung gewährt werden, siehe etwa § 80 Abs. 2 und 5 VwVfG.

Zudem findet § 315 BGB auch dort Anwendung.

Alles bereits gerichtlich geklärt.

RuRo:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---@RuRo,

eines dürfte doch mal schon klar sein:

Bei einem Bescheid kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden. Der volle Betrag ist gemäß Zahlungstermin fällig.


--- Ende Zitat ---


Mir schon, drum habe ich diese Frage überhaupt nicht gestellt  :wink:
Gefragt war vielmehr nach dem einschlägigen Zahlungsziel


--- Zitat von: \"Cremer\" ---@RuRo,

Und ich möchte geklärt wissen, ob bei einem solchen "Eigenbetrieb, wo Anschluss- und Benutzerzwang besteht, Gewinne gemacht werden dürfen. Ich weise hier auf das KAG hin.


--- Ende Zitat ---


Auf welches? (rhetorische Frage)

Ich meine mich zu erinnern, dass Sie aus RLP kommen.

Dann sei an dieser Stelle auf die Gemeindeordnung (GO) von RLP, insbesondere die §§ 24 und 80 ff. verwiesen, sowie auf die Eigenbetriebsverordnung (EigVO) des Landes RLP.

RuRo:
@RR-E-ft

Da sind wir nicht ganz zusammen  :wink:

§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nimmt dem Widerspruch doch die aufschiebende Wirkung.

§ 80 Abs. 5 VwGO führt nur eingeschränkt zum Erfolg. Es müssten dann schon Anhaltspunkte vorhanden sein, dass die rechtliche Grundlage der Abgabenerhebung ungültig ist.

Stundung ist wohl auch nicht das probate Mittel. Da fallen pro Monat 0,5 % an.

Aufschlussreich finde ich Ihren Hinweis, dass § 315 BGB Anwendung findet und alles bereits gerichtlich geklärt ist.

Könnten Sie dazu mal einen Link präsentieren, wäre super  :wink:

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