Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Öffentlich-rechtliche Versorger
RR-E-ft:
@RuRo
Klare Sache: § 80 VwGO.
Bitte um Nachsicht, war in Eile.
Entscheidend ist, dass man bereits vor einem Bescheid die zugrunde liegende Gebühren- Satzung selbst im Normenkontrollverfahren gerichtlich überprüfen lassen kann, ggf. lange bevor ein entsprechender Bescheid tatsächlich droht.
Es reicht ggf. die Möglichkeit, dass man in der Zukunft von einem entsprechenden Bescheid betroffen sein könnte.
Es gibt also einen zeitlich vorverlegten Hebel.
Deshalb nicht vergessen, an der zu Grunde liegenden Satzung zu hebeln.
Cremer:
@RuRo,
fasse nochmals zusammen:
Bei einem Bescheid gibt es keine Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung, außer der Stundung.
Wörtlich aus dem Vorliegenden Abgabenbescheid (Rückseite):
Durch die Einlegung eines RTechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern und Abgaben nicht aufgehalten
Ziel der VGV mit dem Eigenbetrieb eigentlich ist es, dass die Verbandsgemeindewerke den Betriebszweig "Schmittenstollen" zugeschlagen bekamen. Dieser ist defizitär. Es soll dadurch ein Ausgleich erfolgen. D.h. die gerade nach der Eigenbetriebsverordung zulässigen Überschüsse müssen angehoben werden, um defizitäre Betriebszweige auszugleichen.
RR-E-ft:
@Cremer
Ach Herr Cremer,
gut, dass hinten nicht drauf stand "im Himmel ist Jahrmarkt".
Nicht, dass jemand deshalb die Pferde einspannt....
Auch die FGO kennt Rechtsmittel, die die aufschiebende Wirkung herzustellen vermögen.
Das wird natürlich nicht auf den Beipackzettel geschrieben.
Es wird nicht erwartet, dass der Bundeshaushalt gekippt wird.
Jeoch lassen sich auch Steuergesetze selbst vor dem BVerfG angreifen.
Wenn es nicht um Steuern (Abgaben) geht, sondern um Gebühren, dann kommt § 80 VwGO ins Spiel und vor allem vorher schon die Normenkontrollverfahren.
Mir selbst ist das aber zu bunt, weshalb ich mich an dieser Diskussion nicht weiter beteiligen werde.
Öffentlich-rachtliche Energieversorger haben keine Relevanz.
RuRo:
@RR-E-ft
Grundsätzlich kann ich Ihre Haltung nachvollziehen. Die fehlende Relevanz jedoch nicht, siehe hier: www.stadtwerke-kulmbach.de
Daher wiederhole ich nochmals meine Bitte um Quellenangabe der bestehenden Rechtsprechung für die Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB, denn das war die Ausgangsfrage, für öffentlich-rechtliche Versorger.
@cremer
Klasse - da sieht man mal wieder, wie man mit unreflektierten Postings, eine ernsthafte Diskussion im Keim ersticken kann :oops:
RR-E-ft:
@RuRo
Soweit ersichtlich erfolgt auch in Kulmbach die Gasversorgung auf der Grundlage der AVBGasV und der GasGVV, so dass die Versorgungsverträge selbst dem Zivilrecht zuzuordnen sind.
Es handelt sich um kein Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern um ein gleichrangiges Vertragsverhältnis.
Zur Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht ist auf die sog. modifizierte Subjektstheorie (h.M.) zu verweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderrechtstheorie
http://www.uni-trier.de/robbers/download/ws1998_5068_verwaltungsrecht/skript01.pdf
Andernfalls müssten sich die Rechte des Versorgers als Hoheitsträger aus einer ör Satzung ergeben.
Dass Energielieferungsverträge dem Privatrecht zuzuordnen sind, ist nicht mehr strittig. In früheren Zeiten gab es darüber einen Meinungsstreit, der längst beigelegt ist.
Umfassende Rechtsprechungsnachweise für den Bereich der Daseinsvorsorge/ öffentliche Energieversorgung finden sich etwa in Energiedepesche Sonderheft, Seite 4/5.
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