Hallo Jafar,
die Preisanpassungsklausel ist EINDEUTIG einseitig, da wir nicht gefragt werden, und sie ist auch nicht transparent, weil keinerlei Berechnungsgrundlagen dargelegt werden. Im Prinzip wie im Grundtarif.
Ich gebe hier mal die wichtige Passage der Preisanpassungsklausel wieder:
"2.[...]
Darüber hinaus ist die LSW unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen berechtigt, die Preise und Allgemeinen Bedingungen zu verändern. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen, der der Bekanntgabe einer Änderung folgt.
[...]"
Einseitiger geht das eigentlich nicht.
Nun ja, ob man besser dasteht, wenn man im Grundtarif ist... Daß werden wir möglicherweise gar nie erfahren, wenn nicht doch mal eine Zahlungsklage kommt.
Ich sehe das so: eigentlich geht es bei dem Widerspruch zur Kündigung nur um eine Absicherung eines möglichen Vorgehens bei Gericht. Denn wenn die LSW die Kündigung nicht zurücknehmen, müsste dagegen geklagt werden. Machen wir das? Weiß ich noch nicht. Eigentlich egal, da wir in den Grundtarif rutschen. Aber immerhin haben wir etwas unternommen. Stillhalten und stillschweigende Anerkenntnis kann uns dann keiner mehr vorwerfen...
Viel wichtiger ist auf alle Fälle der Einspruch nach § 315. Ohne den haben wir keine Handhabe, irgendetwas zu kürzen!
Hinsichtlich der Zusammenlegung der Kundennummer würde ich die LSW sofort darauf ansprechen und wieder eine Trennung veranlassen. Selbst wenn man die Verrechnung mit anderen offenen Posten so verbietet
"Künftige Zahlungen werden nur auf die offenen Hauptforderungen entsprechend der von mir zugestandenen Preise geleistet, einer anderweitigen Verrechnung widerspreche ich nach § 366 Abs. 1 BGB."
kann der Versorger Mißbrauch treiben und quer Verrechnen. Da die LSW zumindest bei mir schon nicht mehr durchblicken, was wann zum Gas gebucht wurde, kann das schnell kompliziert werden. Na ja, Hauptsache, wir behalten den Überblick!
Gruß Thomas S.