Hallo Jafar,
ich werde Folgendes unternehmen.
In einem ersten Schreiben widerspreche ich der Kündigung, da verbunden mit dem Angebot zur Weiterversorgung mit einem im Prinzip unannehmbaren Neuvertrag reine Schikane, §226 BGB.
In einem zweiten Schreiben beanstande ich die Preise des alten Vertages nach §315 BGB, und zwar den GESAMTPREIS ab einem bestimmten Datum. Ich habe mir die Mühe gemacht, einen angemessenen Preis zu erfahren und diesen den LSW ab 2005 zuzugestehen. ZUSÄTZLICH beanstande ich in diesem Schreiben hilfsweise die Preiserhöhungen seit Vertragsschluß als nicht geschuldet, da die Preisanpassungsklausel einseitig und damit nach §307 BGB unwirksam ist. Geschuldet sind damit nur die einmal vereinbarten Preise zu Vertragsbeginn, bei mir 2002. Grund dieser doppelten Vorgehensweise: es kann ein Sondervertrag sein - oder nur ein anderer Tarif. Ich gehe damit beide möglichen Wege.
Damit die LSW nicht wieder ein Kündigungsrecht haben, nehme ich die Einzugsermächtigung nicht zurück, sondern begrenze diese auf einen von MIR berechneten Betrag.
Sollten die LSW aber trotzdem sofort kündigen, macht das auch nix. Ich zahle weiter nur den von MIR berechneten angemessenen Preis, da ich dann in der Grundversorgung bin, also wieder §315 BGB gilt... :lol:
So ist das. Angefüllt mit Verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung.
Man sollte nur díe Fakten aufführen und nicht beschreiben, was man empfindet, insbesondere können wir nicht die Tragweite von irgendwelchen AGB bewerten. Ablehnen reicht vollkommen, da unnötig und nicht gesetzlich gefordert.
Kann trotzdem recht umfangreich werden, die Korrespondenz...
Ach ja, ich habe bereits seit meinem Einspruch gegen die Gaspreise ZWEI Kundennummern. Damit ist es leichter, die beiden Vorgänge auseinanderzuhalten, wichtig bei der Zuordnung der Zahlungen. Gas überweise ich schon seit langem per DA.
Gruß Thomas S.