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Autor Thema: Preisänderungsklausel  (Gelesen 5369 mal)

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Offline pegasus

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Preisänderungsklausel
« am: 09. Februar 2007, 13:59:59 »
Wg. Widerspruch gegen die Jahresabrechnung 2006 meines Stromversorgers bin ich am grübeln, ob nachstehende Preisan-passungsklausel im sogenannten Sondervertrag überhaupt wirksam ist. Ich zitiere:

".....behält sich vor, bei Änderungen der Marktverhältnisse die in der Produktbeschreibung genannten Preise anzupassen. Preisänderungen wird
..... durch öffentliche Bekanntgabe rechtzeitig vorher ankündigen. Bei markbedingten Preisanpassungen haben Sie das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe zu kündigen."

Danach folgt eine Auflistung, wa sich alles ändern kann, z.B. Belastungen aus EEG,KWK-Gesetz, Änderungen durch Steuern im CO2-Bereich,Übertragung, Durchleitung, Netznutzung, Verteilung, Beschaffung, Belastungen aus dem Emissionshandel usw.

Selbstverständlich habe ich darübe im Forum viel (vielleicht noch nicht alles) gelesen. Mir ist auch klar, dass letzendlich ein Gericht über die Un- bzw. -Wirksamkeit entscheiden muss. Ich glaube aber, dass im Forum viele Mitstreiter mit dieser Frage konfrontiert sind/werden. Auch sind bekanntlich engagierte Juristen vertreten, die bestimmt aus Ihrer Erfahrung und Ihrem Wissen eine Aussage zur obigen Klausel machen können, die explizit in meinem Vertrag enthalten ist (und wahrscheinlich in anderen Verträgen gleich-oder ähnlich lautend).

In freudiger Erwartung von Antworten

grüsst pegasus

Offline superhaase

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Preisänderungsklausel
« Antwort #1 am: 09. Februar 2007, 14:05:06 »
Soweit ich verstanden habe, sind Preisanpassungsklauseln nur dann wirksam, wenn sie einen genauen Anpassungsmechanismus beschreiben.
Sie müssten also mathematische Formeln enthalten, die auf den Preisbestandteilen aufbauen.

Dies scheint hier nicht der Fall zu sein.
Daraus schließe ich (als juristischer Amateur), das die Klauseln unwirksam sind.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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Preisänderungsklausel
« Antwort #2 am: 09. Februar 2007, 14:13:44 »
@pegasus

Klausel scheitert an § 307 BGB, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.12.2006.

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4971


Sagen Sie bloß, es gab zum Strom eine Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung für die Steckdosen vom Lieferanten?   :lol:

Offline Monaco

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Preisänderungsklausel
« Antwort #3 am: 09. Februar 2007, 14:45:14 »
@pegasus

"... behält sich vor, die Preise anzupassen ..."

Wenn nicht mit dem Recht zur Preisanpassung (bei steigenden Kosten) auch eine Verpflichtung zur Preissenkung (bei fallenden Kosten) einher geht, ist das ein entscheidendes Indiz dafür, dass die Wirksamkeit der Klausel bereits hieran scheitet. Auf einzelne Kostenbestandteile kommt es dabei dann nämlich gar nicht mehr an.

Offensichtlich ist der Gewinnausbau der Versorger bei fallenden Kosten - die nicht weitergegeben werden - noch erhablich größer als bei steigenden Kosten, die ggf. überproportional weiterberechnet werden.

Das einseitige Recht zur Preisanpassung ist damit nichts anderes, wie ein einseitiges Recht zur (willkürlichen) Preisbestimmung. Das alles ist nur darauf ausgelegt, den Kunden zu benachteiligen, was dieser sich jedoch (dank des BGB) nicht unbedingt gefallen lassen muss ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline pegasus

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Preisänderungsklausel
« Antwort #4 am: 12. Februar 2007, 08:06:51 »
sh, RR-E-ft, Monaco

für Ihre prompte Antworten vielen Dank. Find´ich ausgesprochen toll, was hier von einigen Forumsmitgliedern geboten wird  :D .

ps H. Fricke: es gibt zwar keine Bedienungsanleitung für Steckdosen, aber eine Produktbeschreibung :wink:  liegt den AGB´s bei.

gruss pegasus

 

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