Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes

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redfox:
Hallo an alle Forumsmitglieder,

ich beziehe von meinem regionalen Versorger Nachtstrom nach einem Sondertarif.

Da mein Versorger für meinen Nachtstrombezug zum Jahresanfang \'mal wieder den Tarif erhöht hatte, habe ich der Erhöhung widersprochen mit der Begründung der Unbilligkeit nach §315, Abs. 3 Satz 2 BGB.

Nun kann die Antwort des Versorgers die wie folgt lautete:

„Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Grundversorgung mit Elektrizität bzw. des Allgemeinen Tarifes müssen nach geltendem Recht von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Eine Preisveränderung ist gegenüber der Behörde im Vorfeld anzuzeigen und detailliert zu begründen. Erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen wird eine Preisanpassung in der Grundversorgung von der Behörde genehmigt.
Die Preisgestaltung in unseren anderen Stromangeboten ist eng angelehnt an die Preisgestaltung der genehmigten allgemeinen Preise der Grundversorgung. Gründe für die letzten Preiserhöhungen sind insbesondere stark gestiegene Beschaffungspreise und gestiegene Sonderlasten am Strompreis, wie Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).
Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass von einer unbilligen Gestaltung unserer Strompreise keine Rede sein kann.“

Zusammenfassend: Die Behörde hat die Erhöhung der Standardtarife abgenickt, also können wir auch unsere Sondertarife erhöhen.

Ich bin mir nun unsicher, wie ich auf diese Aussage reagieren soll.

Einen neuen Widerspruch formulieren wegen unwirksamer Preisgleitklausel nach § 307 BGB ?

Ich muss dazu sagen, dass mir der Inhalt des "Sonderabkommens" weder vorliegt noch als Vertragstext bekannt ist. Auf der Homepage meines Versorgers ist auch nichts zu finden.

Kann mir jemand einen Rat geben ?    

Vielen Dank !

Gruß
redfox

Christian Guhl:
Ich empfehle, eine Kopie des Vertrages beim Versorger anzufordern. Wer ist denn der Glückliche ? Dem Text nach könnte es Eon-Avacon sein. Aber vielleicht ist dies auch ein Mustertext, den mehrere Versorger benutzen.
Aus dem Vertrag können Sie dann die Preisänderungsklausel ersehen. Und vor allem können Sie feststellen, wann dieser Vertrag abgeschlossen wurde und welcher Preis damals galt. Nur diesen brauchen Sie zahlen !
Widersprechen Sie mit dem Musterschreiben, da ist der § 307 enthalten.
Teilen Sie dem Versorger mit, daß Sie in Zukunft nur den Preis zahlen, der bei Vertragsabschluß gültig war. Ich habe Nachtstrom-Verträge aus den Achtzigern gesehen,da lag der Preis bei umgerechnet 1,5 ct/kwh. Da kommt Freude auf !

Cremer:
@redfox,

Schreiben Sie dem Versoger, dass Sie eine Kopie des Textes des Sonderabkommens wünschen.

Die Stromtarife werden in der Grundversorgung von den Wirtschaftministerien in einer maximalen Höhe genehmigt, drunter kann eine Versorger bleiben, d.h. die maxmal zulässige Erhöhung nicht voll ausschöpfen.

Aber wer macht das schon?

Nachtstrom ist immer Sondertarif und unterliegt nicht der Genehmigung.

cabello:
@redfox

Wie heist ihr Versorger?

Wie schon der Präsident des Bundesgerichtshofs gesagt hat:

Eine behördliche Genehmigung der Strompreise bedeutet nicht, dass diese Preise billig sind. Die behördliche Genehmigung ist nur ein Indiz und kann eine Billigkeitsprüfung nicht ersetzen.


kannst du hier nachlesen:
www.energienetz.de

gruß Cabello

RR-E-ft:
@cabello

Das hat der BGH- Präsident nicht nur so gesagt.

Es entspricht der ständigen BGH- Rechtsprechung, vgl. schon BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (S. 12 UA ff.):

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf

und auch LG Gera, B. v. 08.11.2006:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=756&file=dl_mg_1163494755.pdf

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