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Autor Thema: Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid  (Gelesen 26607 mal)

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Offline e-Stromer

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« am: 04. Februar 2007, 10:34:32 »
Hallo, schönen Sonntag Euch...

mit solchen Mitteln wird nun seitens unserer Stadtwerke - wahrscheinlich aufgrund der Billigkeitseinrede - gehändelt:

Stadtwerke (kommunal !!) schickten vorgestern keine "normale" Jahresrechnung,
sondern eine "Rechnung und Gebührenbescheid",
wobei "Rechnung" in Riesenlettern
und "Gebührenbescheid" in kleineren Buchstaben darunter geschrieben steht ;-)

Bei der Rechtsbelehrung steht...
Widerspruch kann innerhalb eines Monats eingelegt werden...blabla
und als Schlusssatz >>>
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelf wird die Wirksamkeit
dieses Bescheid nicht gehemmt, insbesondere
die Einziehung der angefochtenen Gebühren nicht aufgehalten".


Soweit ich weiß, muss man "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen.
Doch ich weiß nicht, wie "begründen". Bitte um Tipps - Danke.

Kann ein Versorger - wie eine Behörde - einfach einen Gebührenbescheid erstellen ???

Gruß Stromer

PS: Vielleicht wäre es gut, wenn die Verbraucher öffentlich informiert werden würden,
wie sie darauf reagieren sollen. (Vielleicht hab ich aber auch nur nicht gefunden,
obwohl es schon irgendwo auf der site der Energieverbraucher steht - hm)

Offline RuRo

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #1 am: 04. Februar 2007, 11:12:30 »
Wer und wo sind den "eure" Stadtwerke?

Ich unterstelle jetzt mal deinen Fall für Bayern.

Damit es überhaupt zu einem Bescheid (öffentlich-rechtlich) kommen kann, muss es eine entsprechende "Betriebssatzung" und eine dazu ergangene Gebührensatzung geben. Grundlage ist in Bayern der Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

Grundsätzlich darf sich ein öffentlich-rechtlicher Betreiber auch nicht ins Zivilrecht flüchten. Ist es eine kommunale Aufgabe, dann wird diese eben hoheitlich (öffentlich-rechtlich) erfüllt.

Der Gebührenbescheid ist ein Verwaltungsakt (Legaldefinition: Art. 35 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz). Aber Vorsicht – das KAG enthält in Art. 13, Verweise auf die Anwendung der Vorschriften aus der Abgabenordnung (AO). Damit gilt für die Festsetzung, Zahlung, usw. das Steuerrecht.

Selbstverständlich kann man gegen den Gebührenbescheid das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen (vgl. § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – wird jedoch nicht zum angestrebten Ziel = Aussetzung der Vollziehung führen.

Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung – ABER – Abs. 2 Nr. 1 beachten.

Ich würde mal nachhaken, in welcher Rechtsform die Stadtwerke betrieben werden – zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich. Eine Rechnung ist eine Rechnung und keine Bescheid, was natürlich auch umgekehrt gilt.

Bei zivilrechtlichem Betrieb ist dann eh\' alles klar.

Bei öffentlich-rechtlich wird\'s schwierig oder auch nicht.

Widerspruch gegen Bescheid einlegen und gleichzeitig die Gebührensatzung in Bezug auf die Gebührenhöhe angreifen. Allerdings sollten dann auch keine Gewinne bzw. Überdeckungen enthalten sein.

Vorher mal ermitteln, in welchen Zeiträumen Gebührenanpassungen vorgenommen wurden. Üblicherweise sind die kommunalen Betriebe da etwas träge.

Wir befinden uns dann natürlich auf dem Verwaltungsrechtsweg.

Hoffe es hilft dir.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Cremer

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #2 am: 04. Februar 2007, 13:23:27 »
@e-Stromer,

mal bitte die Stadtwerke nennen, damit wir nachforschen können, was gerechtfertigt ist.

Aha, die versuchen nun diesen Trick damit man zahlt!!! Ein Fall für § 226 BGB (Schikaneverbot)

@RuRo,

danke für die Ausführungen, ich brauche dies in einem anderen Fall von mir.

Die Verbandsgemeinedewerke Bad Münster-Ebernburg als Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde werden einen Gebührenbescheid für Abwasserentsorgung und Frischwasserversorgung erlassen. Nun haben diese den Bewtriebszweig "Besucherbergwerk Schmittenstollen" dazu bekommen. Für den Betug von Frischwasser wird die Kostenermittlung umgestellt, welchers mit ca. 90 € Mehrkosten für mich im Jahr bedeutet. Damit wird der defizitäre Schmittenstollen von den anderen Betriebszweigen finanziert.

§ 8 Abs.1 Satrz 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Rheinland Pfalz sagt, dass eine kommunale Gebietskörperschaft keinen Gewinn/Überschuss erwirtschaften darf, soweit Anschluss- oder Benutzerzwang besteht.

Da die KAG in allen Ländern fast gleich sind, denke ich mal hier, dass die Gebietskörpersachaft der Stadtwerke von e-Stromer auch keinen Überschuss erwirtschaften darf.

Deshalb sollte man mal nach dem Geschäftszweig dieser Stadtwerke forschen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline taxman

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #3 am: 05. Februar 2007, 09:56:20 »
Zitat von: \"RuRo\"
Damit gilt für die Festsetzung, Zahlung, usw. das Steuerrecht.


Da kenn ich mich nun ein bischen aus!  :D

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO).Der Antrag sollte zweckmäßigerweise mit Einlegung des Rechtsbehelfs, kann aber auch später gestellt werden. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen. Ist ein Verwaltungsakt schon vollzogen, z. B. wenn die strittige Steuer bereits bezahlt wurde, kommt eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht.

Durch die Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich gehemmt. Für die Dauer der genannten Aussetzung entfällt die Erhebung von z. B. Säumniszuschlägen. Sollte sich dem Amt die Möglichkeit der Aufrechnung aufgrund einer gleichzeitig bestehenden Erstattungsforderung bieten, darf es hiervon keinen Gebrauch machen [BFH, Urteil v. 31.8.1995, VII R 58/94, BStBl 1996 II S. 55].

Die Aussetzung der Vollziehung - ihre wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt [BFH, Urteil v. 22.7.1999, V R 44/98, BStBl 1999 II S. 749.] - führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 1 AO). Soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte, werden Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat erhoben (§ 237 AO).

Eine mögliche Voraussetzung ist:

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Bescheids sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als sein Misserfolg [BFH, Beschluss v. 4.12.1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702].

Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ergeht in einem summarischen Verfahren. Das bedeutet, dass bei der Entscheidung nur der Akteninhalt und präsente Beweismittel zugrunde gelegt werden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Beweisaufnahme grundsätzlich nicht durchgeführt wird [BFH, Beschluss v. 19.5.1987, VIII B 104/85, BStBl 1988 II S. 5], und dass streitige Rechtsfragen - unter Berücksichtigung der   Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte - nur überschlägig und nicht abschließend entschieden werden.
Ernstliche Zweifel sind grundsätzlich zu bejahen [Vgl. AEAO zu § 361, Tz. 2.5.2], wenn
a) die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung des BFH abgewichen ist,
b) der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten,
c) die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung der Finanzbehörde bestehen und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat,
d) Einwendungen und Behauptungen des Steuerzahlers bei strittigen Sachfragen, z. B. bei Schätzungen, Glaubhaftmachung von Ausgaben, nicht unwahrscheinlich sind.

Ernstliche Zweifel sind zu verneinen [Vgl. AEAO zu § 361, Tz. 2.5.3], wenn
e) der Bescheid der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht und keine gewichtigen Argumente gegen diese Rechtsprechung vorgebracht werden,
f) keine gewichtigen Argumente in Tatfragen vorgetragen werden,
g) bei Schätzungsbescheiden wegen Nichtvorlage der Steuererklärung diese nicht nachgereicht wird,
h) der Rechtsbehelf unzulässig ist.

Die Gefährdung des Steueranspruchs ist - wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen - für sich allein kein Grund, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Steuerausfälle können dadurch vermieden werden, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird [AEAO zu § 361, Nr. 2.5.5].

Grundsätzlich wäre steuerrechtlich auch noch eine Stundung eines Nachzahlungsbetrages möglich.

Und nun viel Spass beim Studium!  :D

Viele Grüße
taxman
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Offline RuRo

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #4 am: 05. Februar 2007, 10:39:00 »
@taxman

:lol: Das hat man nun davon, wenn man komplexe Zusammenhänge auf einfache, verständliche Weise darstellen will.

Da ich nicht weis, aus welchem Bundesland e-stromer kommt, habe ich das Beispiel Bayern gewählt - da kenn\' ich mich a bisserl aus :wink:

Das bayer. KAG enthält bzgl. Festsetzung und Zahlung einige Verweise auf die AO. Es gelten aber nicht alle Regelungen der AO, sondern nur die im KAG explizit genannten. Das KAG von RLP enthält eine solche Regelung nicht.

Man sieht, es kommt wie immer, auf den Einzelfall an.

Unumstösslich ist allerdings, dass ein Bescheid ein Verwaltungsakt ist. Damit ist auch der Rechtsbereich abgegrenzt, nämlich öffentliches Recht. Eine Rechnung ist eben kein Ver-waltungsakt und dem Zivilrecht zuzuordnen.

Bundesländer hin oder her - § 80 VwGO gilt generell, damit ist eine Aussetzung der Vollziehung bei Abgaben und Beiträgen ausgeschlossen. Sofern der Bescheidempfänger darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Satzung anficht und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, muss etwas anderes gelten. Ohne wirksame Rechtsgrundlage fehlt es nämlich an der gebühren- bzw. abgabebegründenden Voraussetzung (Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung).

Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt dann eine Inzidentprüfung der Satzung. Diese ist den Widerspruchsbehörden i.d.R. verwehrt (umstritten), d.h. im vorgerichtlichen Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Satzung unterstellt.
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Offline taxman

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #5 am: 05. Februar 2007, 11:22:09 »
RuRo,

ich habe mir jetzt angewöhnt auf folgendes immer hinzuweisen!
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Offline kamaraba

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #6 am: 06. Februar 2007, 08:53:02 »
@all

Vielleicht kann ich hier etwas zur Aufklärung beitragen, bevor wir hier in
den Tiefen der Gesetzgebung untergehen.
Da es sich hier um die Jahresrechnung handelt, gehe ich mal davon aus, dass hier Wasser, Abwasser, Strom, Gas etc. abgerechnet werden.
Hier ein Auszug der Stadtwerke Potsdam. Es handelt sich hier sowohl um eine Rechnung(Strom/Gas) als auch um einen Gebührenbescheid (Wasser)

Zitat
Wo liegt der Unterschied zwischen
Rechnung und Gebührenbescheid?
Viele Bürger fragen sich, weshalb es Unterschiede
bei der Handhabung zwischen
einer „Stromabrechnung“ und einer
„Wasserabrechnung“ gibt, obwohl
beide Abrechnungen durch die Energie
und Wasser Potsdam GmbH verschickt
werden. Die Antwort hierfür ist in den
unterschiedlichen Rechtsgebieten zu finden.
Bei der Stromrechnung befinden
wir uns auf dem privatrechtlichen Sektor,
während sich die Erhebung von Gebühren
beim Wasser nach dem öffentlichen
Recht richtet.

Wenn ich hier richtig liege, wäre die Frage somit beantwortet, man kann also dem Teil der Rechnung widersprechen und der Gebührenbescheid
bezieht sich nur auf das Wasser/Abwasser.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline taxman

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #7 am: 06. Februar 2007, 09:04:06 »
Wie vielleicht zusehr allgemein ausgeführt kann man auch gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen. Dies ist an Fristen gebunden. Im Steuerrecht in der Regel 1 Monat nach Bekanntgabe. Ich mache das berufsmäßig täglich.

Bei uns wäre dies der Hinweis auf § 315 BGB bzgl. der Wasser/Abwasser-Preise.

Mit dem begründeten Widerspruch/Einspruch sollte dann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt werden. Bis über diesen speziellen Antrag entschieden ist ist dann auch die Fälligkeit gehemmt, will heißen die Nachzahlung ist zum Fälligkeitstermin eben nicht fällig. Die Behörde muss über den AdV-Antrag entscheiden.

So sehe ich zumindest das Prozedere.

Grüße
taxman
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Offline e-Stromer

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #8 am: 07. Februar 2007, 16:16:25 »
@ all Beantworter:
Danke für Eure Ausführungen :-) .. Ihr seid Spitzeee

@ Cremer, vorab, e-mail an mich fände ich gut. Ich schick dann die Daten. Danke.

Ich fand im internet (nicht auf Stadtwerke-website, auch nichts im Amtsblatt) weder Genaues betreffend ‚meiner’ Stadtwerke über die Eigenbetriebsverordnung noch über die Betriebssatzung – auch nichts direkt im Vertrag, bzw. den damals beim Erhalt des ‚sogenannten Vertrags’ beigefügten AVB´s. Ich wüsste nicht, woher bekommen, wenn ich nicht direkt anfordern würde.
Ich fand lediglich diesen Satz, woraus ICH ersehe, dass die Stadtwerke ein „Unternehmen“ sind:
Die Stadtwerke (…) sind ein Eigenbetrieb der Stadt. Sie werden als wirtschaftliches Unternehmen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, der Eigenbetriebsverordnung sowie der vom Stadtrat (…) erlassenen Betriebssatzung geführt.

Bei uns geht es nur um Gasheizversorgung (also kein Wasser, Abwasser) und wir sind Mieter - sorry, wusste nicht, dass es besser gewesen wäre... wegen der Klarheit.

VOR unserer Billigkeitseinrede bekamen wir IMMER ‚Rechnungen’ – niemals einen Gebührenbescheid.

Was könnte der Grund sein, dass nun Gebührenbescheid kam? \'Legaler\' Versuch der Aushebelung des § 315 ?
Ist ein Gebührenbescheid – in solchem Fall – als Schikane zu werten?

Was meinen RA`s dazu?

Ist es denn rechtens, eine Rechnung gleichzeitig als Mix mit einem Gebührenbescheid zu koppeln, zumal in den Verordnungen der Stadtwerke niemals von Gebühren und Gebührenbescheid-Erhalt, sondern immer von Preisen und Rechnungs-Erhalt die Rede ist.

Ich bin auch der Meinung wie kara, dass Gaslieferung privatrechtlich und Wasser/Abwasser öffentlich-rechtlich ist, denn sonst hätte ich ja die jahre vorher auch schon Gebührenbescheide – statt Rechnung erhalten…

… ganz interessant: Ich bekam heute Info, dass andere Kunden - wie die Jahre vorher – eine „Nur-Rechnung“ erhielten. Diese Verbraucher haben nicht mit § 315 eingeredet – und hinter ihrer Kd-Nr. auch keine „Zusatz-Kd-Nummer“ wie ich diesmal ‚neu dazu geschenkt’’. (Selbe Stadtwerke, gleicher Tarif/kunde – gleiche Art Belieferung von Stadtgas)

Nun warte ich auf Anruf meines RA´s. Allein trau ich mich nicht, denn die haben im Stadtrat RA sitzen (vielleicht hat er sich DAS mit Gebührenbescheid ausgedacht) und sicherlich wollen sie tricksen und abzocken wie vorher mit ihren Preisen ja auch schon.

Im übrigen las ich, dass bei anderem Betriebszweig Verlust besteht. Die Gaskunden mit ihren Zahlungen der unbilligen Preise sollen wohl ausgleichen…

Was draus wurde, werde ich zu gegebener Zeit berichten.

Danke - Gruß Stromer

Offline RuRo

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« Antwort #9 am: 07. Februar 2007, 18:39:25 »
@e-stromer

Danke für die ergänzenden Angaben. Jetzt hat das Kind einen Namen.  :wink: und der heißt: Öffentliches Recht

Und zu allem Glück auch noch BAYERN - jetzt kann der Schuster bei seinen Leisten bleiben (Vorsicht: Insider-Witz)

Vor Rechtsanwälten muss man keine Angst haben, dass sind oft ganz Nette

Rest schreib\' ich per PN - Öffentliches Recht ist ja hier nicht so das Thema.
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Offline taxman

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« Antwort #10 am: 07. Februar 2007, 20:31:51 »
Zitat von: \"e-Stromer\"
Nun warte ich auf Anruf meines RA´s. Allein trau ich mich nicht, denn die haben im Stadtrat RA sitzen (vielleicht hat er sich DAS mit Gebührenbescheid ausgedacht) und sicherlich wollen sie tricksen und abzocken wie vorher mit ihren Preisen ja auch schon.


Bitte das folgende als gut gemeinten Rat verstehen:

Bitte achten Sie bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darauf, dass sich dieser auch im Energierecht sehr gut auskennt. Wir haben hier leider schon zuviel negatives erleben/erfahren müssen. Vergewissern Sie sich dessen!

Ansonsten haben Sie einen guten Start hingelegt!  :D

Viele symbadische Grüße vom
taxman
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Offline Cremer

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« Antwort #11 am: 08. Februar 2007, 08:14:13 »
@e-Stromer,

ich empfehle Ihnen in die nächste Stadtratsitzung zu gehen.

TOP 1 ist immer Einwohnerfragestunde.

Und dann fragen Sie doch mal Ihren Bürgermeister/Oberbürgermeister auf genau diesen Punkt.

Meistens ist der Oberbürgermeister auch der Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke.

Nennen Sie doch bitte hier den Namen der Stadtwerke einmal. Vielleicht können wir da über die Internetseite der Stadtwerke etwas rausbekommen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RuRo

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #12 am: 08. Februar 2007, 08:47:15 »
@taxman

Hhm, m.E. nach liegt der Schwerpunkt hier weniger im Bereich "Energierecht". Es sollte ein Rechtsanwalt sein, der eine Bilanz und eine Gebührenkalkulation lesen kann, sowie daraus entsprechende Rückschlüsse zieht.

e-Stromer wird\'s schon recht machen :wink:
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Offline e-Stromer

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« Antwort #13 am: 08. Februar 2007, 14:44:08 »
@ Cremer
@ RuRo

bi ba

Offline Cremer

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« Antwort #14 am: 08. Februar 2007, 15:35:27 »
@e-stromer,

ich habe mal auf der Seite der Stadtwerke gestöbert.

Es scheint tatsächlich, dass dieser als Eigenbetrieb geführt werden.

Eine Frage an RuRo oder H. Fricke:
Ein als Eigenbetrieb geführter Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieb  erstellt einen Gebührenbescheid.

Kann dieser Gebührenbescheid denn eine Mehrwertsteuerausweisung enthalten?

Auf der Internetseite der SW werden Netto- und Bruttopreise auasgewiesen
MFG
Gerd Cremer
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