Damit gilt für die Festsetzung, Zahlung, usw. das Steuerrecht.
Da kenn ich mich nun ein bischen aus!
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO).Der Antrag sollte zweckmäßigerweise mit Einlegung des Rechtsbehelfs, kann aber auch später gestellt werden. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen. Ist ein Verwaltungsakt schon vollzogen, z. B. wenn die strittige Steuer bereits bezahlt wurde, kommt eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht.
Durch die Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich gehemmt. Für die Dauer der genannten Aussetzung entfällt die Erhebung von z. B. Säumniszuschlägen. Sollte sich dem Amt die Möglichkeit der Aufrechnung aufgrund einer gleichzeitig bestehenden Erstattungsforderung bieten, darf es hiervon keinen Gebrauch machen [BFH, Urteil v. 31.8.1995, VII R 58/94, BStBl 1996 II S. 55].
Die Aussetzung der Vollziehung - ihre wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt [BFH, Urteil v. 22.7.1999, V R 44/98, BStBl 1999 II S. 749.] - führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 1 AO). Soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte, werden Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat erhoben (§ 237 AO).
Eine mögliche Voraussetzung ist:Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Bescheids sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als sein Misserfolg [BFH, Beschluss v. 4.12.1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702].
Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ergeht in einem summarischen Verfahren. Das bedeutet, dass bei der Entscheidung nur der Akteninhalt und präsente Beweismittel zugrunde gelegt werden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Beweisaufnahme grundsätzlich nicht durchgeführt wird [BFH, Beschluss v. 19.5.1987, VIII B 104/85, BStBl 1988 II S. 5], und dass streitige Rechtsfragen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte - nur überschlägig und nicht abschließend entschieden werden.
Ernstliche Zweifel sind grundsätzlich zu bejahen [Vgl. AEAO zu § 361, Tz. 2.5.2], wenn
a) die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung des BFH abgewichen ist,
b) der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten,
c) die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung der Finanzbehörde bestehen und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat,
d) Einwendungen und Behauptungen des Steuerzahlers bei strittigen Sachfragen, z. B. bei Schätzungen, Glaubhaftmachung von Ausgaben, nicht unwahrscheinlich sind.
Ernstliche Zweifel sind zu verneinen [Vgl. AEAO zu § 361, Tz. 2.5.3], wenn
e) der Bescheid der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht und keine gewichtigen Argumente gegen diese Rechtsprechung vorgebracht werden,
f) keine gewichtigen Argumente in Tatfragen vorgetragen werden,
g) bei Schätzungsbescheiden wegen Nichtvorlage der Steuererklärung diese nicht nachgereicht wird,
h) der Rechtsbehelf unzulässig ist.
Die Gefährdung des Steueranspruchs ist - wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen - für sich allein kein Grund, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Steuerausfälle können dadurch vermieden werden, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird [AEAO zu § 361, Nr. 2.5.5].
Grundsätzlich wäre steuerrechtlich auch noch eine
Stundung eines Nachzahlungsbetrages möglich.
Und nun viel Spass beim Studium!
Viele Grüße
taxman