Hallo,
obwohl ich der Preiserhöhung vom Dezember 2004 und allen weiteren nach §315 mit dem Musterschreiben widersprochen hatte, wurde mir in der letzten Jahresabrechnung wieder der erhöhte Preis in Rechnung gestellt und noch eine kräftige Nachforderung für die Vorjahre draufgesetzt.
Jetzt kam ein weiteres Schreiben mit der Behauptung, der BGH hätte am 13.06.07 entschieden, daß eine gerichtliche Überprüfung des Anfangspreises ausscheidet und dieser als vereinbart gilt. Das Konkurrenzverhältnis zu anderen Energieträgern käme den Kunden zugute.
Wenn das EVU nur die gestiegenen Bezugskosten weitergibt entspricht es den Anforderungen des §315. Als Beweis liegt eine Kopie einer Bescheinigung einer angeblich \"unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesllschaft\" bei. Es ist mir vollkommen klar, daß ein \"unabhängiger\" Wirtschaftsprüfer seinem zahlenden Auftraggeber ein Wunschgutachten ausstellt und evtl. auch nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegt wurden.
Meine Frage ist allerdings, wie ich angemessen reagiere, ohne mich ins Unrecht zu setzen und evtl. spätere Nachteile in Kauf zu nehmen. Ich hoffe, die Experten im Forum können mir weiterhelfen.
Gruß Tanktourist