Hallo liebe Mitstreiter,
heute kam die Antwort auf mein Schreiben vom 23.07.06 (Hausverbot erteilt, Androhung die Verbraucherzentrale zu informieren, etc.)
Ich werde die wichtigsten Passagen wortgetreu abtippen
Sehr geehrter Herr...,
sie können sicherlich nachvollziehen, dass wir bezüglich der Anwendbarkeit des §315 und den daraus resultierenden Rechtsfolgen einen anderen rechtlichen Standpunkt vertreten.
Beim BGH sind mimentan zwei Fälle anhängig, in denen die LG#s zum einen die Anwendbarkeit von §315BGB vollstöndig verneint haben (LG Karlsruhe) bzw. in einem anderen Fall (LG Heilbronn) die Anwendbarkeit zwar bejaht, die Verpflichtung des VU zur Offenlegung aber auf einen sehr geringen Mindestumfang (bloßer Nachweis, dass die Preissteigerungen durch entsprechende Bezugskostnsteigerungen gerechtfertigt waren) reduziert haben. Da in absehbarer Zeit durch ein letztinstanzliches Urteil Klarheit zu Anwendbarkeit des §315 auf die Gasversorgung geschaffen wird, erklären wir uns vorläufig bereit, wie von Ihnen vorgeschlagen, Abschlagszahlungen auf Basis des Preisstandes 01.12.2004 zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von x% zu akzeptieren. Wir weisen darauf hin, dass wir damit in keinster WEise Ihre Rechtsposition anerkennen. Unsere Forderungen werden wir zu gegebner Zeit dann entsprechend einschließlich Verzugszinsen durchsetzen.
Uns ist an der Feststellung gelegen, dass wir nach §315 BGB strittige Forderungen regelmäßig nicht zum Anlass nehmen, um Mahnungen auszusprechen, oder auf unser Recht zur Einstellung der Versorgung hinzuweisen. In unserem Abrechnungssystem wurde aber leider nicht berücksichtigt, das Ihre Zahlungsrückstände aus der Geldtendmachung von §315BGB resultieren.Insoweit bitten wir aber auch um Verständnis, dass unser standardisiertes System teils nicht in der Lage ist, die individuellen Kundenwidersprüche jederzeit korrekt wiederzugeben. Bitte betrachten Sie daher das Mahnschreiben vom 10.07.2006 als gegenstandslos.
Die Beschränkung der Einzugsermächtigung haben wir zur Kenntnis genommen und werden von dieser keinen Gebrauch mehr machen, da dies mit völlig unangemessenem Aufwand in unserem Abrechnungssystem verbunden wäre. Künftig sehen wir daher dem frstgerechten Eingang der Abschlagszahlungen per Überweisung oder per Barzahlung entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gasversorgung Westerwald
Soviel zum Schreiben meines EVU.
Ich kann es einfach nicht glauben und frage mich inzwischen , ob die Leute dort lesen können...
1.) Ich zahle nur den Preis von vor(!!!) dem 01.12.2004 und habe es in den diversen Widerspruchsschreiben auch immer betont. (
2.) Wie kann das System das auch erkennen, wo es jede halbwegs vernünftige FiBu-Software erlaubt individuelle Einstellungen pro Kunde vorzunehmen
Der Schriftwechsel füllt ja auch erst einen viertel Ordner....
3.) Beschränkung der Einzugsermächtigung geht einher mit unverhältnismäßig hohem Aufwand.... Die buchen seit 07/05 schon nur auf beschränkter Basis ab shock .... und eine Bareinzahlung kostet durch die diversen Buchungsvorgänge bei weitem mehr
4.) ...machen von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr... ....aber am 01.08. wurde der beschränkte Betrag abgebucht *lol*
Viele Grüße
C1