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Autor Thema: Hausverbot erteilen?  (Gelesen 8431 mal)

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Offline consultant_1

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Hausverbot erteilen?
« am: 23. Juli 2006, 12:17:38 »
Liebe Mitstreitenden,

seit 12/04 habe ich mit den vorhandenen Musterbriefen den Gaspreiserhöhungen meines EVU und mit dem neuesten Musterbrief auch der Gaspreishöhe an sich widersprochen. Auf meine Schreiben folgte das übliche BlaBla des Versorgers. Nach dem Widerspruch (inkl. Gegenrechnung und Rechnungskürzung) im Jahr 2005 passierte erstmal nichts mehr. Es wurden weiterhin nur die "beschränkten" Abschlagszahlungen abgebucht.

Im Juni 2006 erfolgte die Jahresabrechnung, lt. der sich eine Nachzahlung von etwas mehr als 400 € ergab. Üblicher Weg Gegenechnung aufgemacht, Preiserhöhung widersprochen und nur den sich nach der Gegenrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag fristgerecht überwiesen.

Nach einer Woche erhielt ich eine Mahnung. In dieser wurde mir mitgeteilt, daß der Resbetrag (ca. 330 €) bis zum 24.07.2006 beglichen werden müsste, sonst "könnte man vom Recht der Versorgungssperre gebrauch machen".

Meine Frage
Ist das nun schon eine Androhung der Versorgungssperre, oder fehlt ein klarer Hinweis auf einen festgelegten Zeitpunkt?  

Auf die Androhung der Versorgungsperre müßte ich ja mit einem schriftlichen Hausverbot reagieren. Soll ich das Hausverbot quasi vorsorglich aussprechen?

P.S. Auf mein letztes Einschreiben (zur Jahresabrechnung 2006) vom 23.06.2006 habe bis heute noch keine Antwort erhalten (kommunale Mühlen mahlen langsam  wink  )

Offline PVGF

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Hausverbot erteilen?
« Antwort #1 am: 23. Juli 2006, 14:22:14 »
Alle relevanten Informationen, was zu tun ist finden Sie hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1717/
Mit freundlichem Gruß

PVGF

Offline consultant_1

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Hausverbot erteilen?
« Antwort #2 am: 23. Juli 2006, 19:31:00 »
@PVGF

Danke für die Bemühungen, hatte ich mir im Vorfeld auch schon durchgelesen, nur lässt sich hieraus nicht die Antwort auf meine Frage herleiten.

Hier geht es rein um eine Interpretation. Ist mit Fristsetzung zur Zahlung und einhergehender Formulierung "könnten Gebrauch machen" eine Sperrandrohung gegeben ?

Offline DieAdmin

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Hausverbot erteilen?
« Antwort #3 am: 23. Juli 2006, 19:42:12 »
Zitat
Nach einer Woche erhielt ich eine Mahnung. In dieser wurde mir mitgeteilt, daß der Resbetrag (ca. 330 €) bis zum 24.07.2006 beglichen werden müsste, sonst "könnte man vom Recht der Versorgungssperre gebrauch machen".

Meine Frage:
Ist das nun schon eine Androhung der Versorgungssperre, oder fehlt ein klarer Hinweis auf einen festgelegten Zeitpunkt?


Ich würde das als konkrete Androhung interpretieren und vorsorglich handeln.

Aber wann haben Sie das Schreiben bekommen? Morgen ist der 24.07.06. :shock:

Offline Cremer

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Hausverbot erteilen?
« Antwort #4 am: 23. Juli 2006, 20:52:53 »
@consultant_1,

eine konkrete Sperrandrohung ist dies wohl nicht aus den Erfahrungen der letzten Zeit.

Trotzdem ist angebracht darauf zu antworten und vorsorglich Hauspserre erteilen.

Verlagen Sie schriftlich vom Versorger unter Hinweis auf die diversen Urteile, eine Rücknahme der Sperrandrohung und dass eine Sprerrandrohung wegen § 315 nichtens ist und zum Strafvantrag bei der zuständigenStaatsanaltschaft führen könnte.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline consultant_1

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Hausverbot erteilen?
« Antwort #5 am: 23. Juli 2006, 21:56:40 »
@ alle Beantworter

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich habe ein Schreiben aufgesetzt, daß ich meinem Versorger morgen zukommen lassen werde.
Hausverbot ist erstmal vorsorglich erteilt. Erhalte ich die Antwort mache ich Sie publik

Offline consultant_1

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Hausverbot erteilen?
« Antwort #6 am: 02. August 2006, 21:01:29 »
Hallo liebe Mitstreiter,

heute kam die Antwort auf mein Schreiben vom 23.07.06 (Hausverbot erteilt, Androhung die Verbraucherzentrale zu informieren, etc.)

Ich werde die wichtigsten Passagen wortgetreu abtippen

Sehr geehrter Herr...,

sie können sicherlich nachvollziehen, dass wir bezüglich der Anwendbarkeit des §315 und den daraus resultierenden Rechtsfolgen einen anderen rechtlichen Standpunkt vertreten.

Beim BGH sind mimentan zwei Fälle anhängig, in denen die LG#s zum einen die Anwendbarkeit von §315BGB vollstöndig verneint haben (LG Karlsruhe) bzw. in einem anderen Fall (LG Heilbronn) die Anwendbarkeit zwar bejaht, die Verpflichtung des VU zur Offenlegung aber auf einen sehr geringen Mindestumfang (bloßer Nachweis, dass die Preissteigerungen durch entsprechende Bezugskostnsteigerungen gerechtfertigt waren) reduziert haben. Da in absehbarer Zeit durch ein letztinstanzliches Urteil Klarheit zu Anwendbarkeit des §315 auf die Gasversorgung geschaffen wird, erklären wir uns vorläufig bereit, wie von Ihnen vorgeschlagen, Abschlagszahlungen auf Basis des Preisstandes 01.12.2004 zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von x% zu akzeptieren. Wir weisen darauf hin, dass wir damit in keinster WEise Ihre Rechtsposition anerkennen. Unsere Forderungen werden wir zu gegebner Zeit dann entsprechend einschließlich Verzugszinsen durchsetzen.

Uns ist an der Feststellung gelegen, dass wir nach §315 BGB strittige Forderungen regelmäßig nicht zum Anlass nehmen, um Mahnungen auszusprechen, oder auf unser Recht zur Einstellung der Versorgung hinzuweisen. In unserem Abrechnungssystem wurde aber leider nicht berücksichtigt, das Ihre Zahlungsrückstände aus der Geldtendmachung von §315BGB resultieren.Insoweit bitten wir aber auch um Verständnis, dass unser standardisiertes System teils nicht in der Lage ist, die individuellen Kundenwidersprüche jederzeit korrekt wiederzugeben. Bitte betrachten Sie daher das Mahnschreiben vom 10.07.2006 als gegenstandslos.

Die Beschränkung der Einzugsermächtigung haben wir zur Kenntnis genommen und werden von dieser keinen Gebrauch mehr machen, da dies mit völlig unangemessenem Aufwand in unserem Abrechnungssystem verbunden wäre. Künftig sehen wir daher dem frstgerechten Eingang der Abschlagszahlungen per Überweisung oder per Barzahlung entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Gasversorgung Westerwald


Soviel zum Schreiben meines EVU.

Ich kann es einfach nicht glauben und frage mich inzwischen , ob die Leute dort lesen können...

1.) Ich zahle nur den Preis von vor(!!!) dem 01.12.2004 und habe es in den diversen Widerspruchsschreiben auch immer betont.  (  

2.) Wie kann das System das auch erkennen, wo es jede halbwegs vernünftige FiBu-Software erlaubt individuelle Einstellungen pro Kunde vorzunehmen ??? Der Schriftwechsel füllt ja auch erst einen viertel Ordner....

3.) Beschränkung der Einzugsermächtigung geht einher mit unverhältnismäßig hohem Aufwand.... Die buchen seit 07/05 schon nur auf beschränkter Basis ab  shock  .... und eine Bareinzahlung kostet durch die diversen Buchungsvorgänge bei weitem mehr  8)

4.) ...machen von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr... ....aber am 01.08. wurde der beschränkte Betrag abgebucht *lol*


Viele Grüße
C1

 

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