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Autor Thema: Reaktion auf Einspruch mit Musterschr.§315  (Gelesen 3658 mal)

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Offline slim

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Reaktion auf Einspruch mit Musterschr.§315
« am: 01. Februar 2007, 21:03:27 »
Hallo,
habe einen gemieteten Erdgedeckten Tank im Garten. Gegen eine weitere Preiserhöhung im Herbst 2006 habe ich mit Musterschreiben §315 reklamiert. Diese Reklamation wurde natürlich abgelehnt. Die Jahresendabrechnung habe ich reklamiert und mit den alten Preisen gegengerechnet, mit dem Ergebnis das ich eigentlich keine Nachzahlung leisten muss. Diese Gegenrechnung habe ich schriftlich eingereicht. Jetzt kommt die 1. Mahnung, ich solle doch die Jahresendabrechnung mit dem neuen Preis begleichen.
Frage: Wie entwickelt sich dies weiter? Kommt nach weiteren Mahnungen der Gerichtsvollzieher ins Haus? Welche Erfahrungen habt ihr gemacht im weiteren Verlauf nach der Reklamation mit§315
Gruss Slim

Offline tommi74

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Reaktion auf Einspruch mit Musterschr.§315
« Antwort #1 am: 02. Februar 2007, 09:23:00 »
Hallo
Auch ich habe das Problem und bereits mit einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei habe ich eine 33% Erhöhung bekommen worauf ich auch wiedersprochen habe. Ich werde da die Rechnung kürzen und auf´s Gericht ankommen lassen. Nach der Mahnung bekommt man ein Mahnbescheid vom Amtsgericht. Darauf hin Wiederspruch einlegen mit dem Hinweis auf den Wiederspruch mit dem §315. Die Firmen sträuben sich davor ein Gerichtsverfahren, da hier der Billige Preis festgestellt wird. Ein richter weiß nicht was billig ist, daher wird ein Gutachter beauftragt. Dieser Gutachter geht in die tausend Euro die ein kläger zu zahlen hat. Daher wird es mehr zu einem Vergleich kommen. Ich bleibe da stur und lasse auf ein Gerichtverfahren, dank einer Rechtschutzversicherung ankommen. Nur hier wird der Billige Preis festgestellt. Meistens passiert nach dem Wiederspruch beim Amtsgericht nichts mehr....
Gruß Thomas

 

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