@Santos
Es ist gewiss nicht branchenüblich für die Gaswirtschaft, die Kalkulation offen zu legen. Nicht alles, was branchenüblich ist, ist indes auch rechtens, so wie etwa langfristige Lieferverträge mit Ölpreisbindung.
Wie das Bundeskartellamt festgestellt hat, sind insgesamt marktunüblich überhöhte Gaspreise zwar branchenüblich, aber nicht rechtens.
Wahr ist, dass noch kein Gasversorger seine Kalkulation derart offen gelegt hat, dass er damit die Billigkeit der erhöhten Gesamtpreise vor Gericht nachweisen konnte.
Gerichte haben immer wieder festgestellt, dass zum Nachweis der Billigkeit die Kalkulation offen gelegt werden muss, der Kunde dies auch schon vor einem Gerichtsprozess verlangen kann (LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004; LG Mönchengladbach, RdE 2006, S. 170; OLG Karlsruhe´, RdE 2006, 356;
LG Kassel, Urt. v. 05.02.2007 - 6 O 33/07):
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=838&file=dl_mg_1174136560.pdfWenn man seine Zahlungen entsprechend kürzt, ist man auf kein Verständnis der Gegenseite angewiesen.
Richtig reagiert also, wer seine Zahlungen nach umfassender Unbilligkeitseinrede und Berufen auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB konsequent kürzt und dabei auch den gesunkenen Verbrauch infolge der milden Witterung nicht unberücksichtigt lässt.