Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: RWE Rhein Ruhr  (Gelesen 9950 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline RR-E-ft

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Offline S. T.

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #2 am: 25. Juli 2006, 15:22:19 »
Hallo,

nachdem ich gegen die Jahresabrechnung GAS Einspruch eingelegt habe, kam prompt ein (wohl übliches) Schreiben der RWE. Da ich die Einzusgermächtigungen ebenfalls zurückgezogen, kamen weitere zwei Tage später sowohl für Gas als auch für Strom neue Festsetzungen der künftigen Abschläge:

Meine abschließende Frage: Wie gehe ich mit dieser neuerlichen Festsetzung an sich um? Muß ich wiederum Einspruch erheben?

Außerdem hat mir die RWE keine echte Antwort (also keinen Nachweis der Billigkeit) geliefert. Habe ich hierauf erneut zu antworten oder hat mein Einspruch weiterhin Bestand?

Offline Cremer

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #3 am: 25. Juli 2006, 15:39:34 »
@S.T.

Legen Sie Widerspruch ein. Teilen Sie mit, der Verbrauch ist unverändert, damit ist auch der Abschlag dementsprechend unverändert.

Ich würde die unveränderten alten Abschläge leisten.

Der nachweis der Billigkeit bleibt Ihnen die RWE schuldig :evil:
MFG
Gerd Cremer
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Offline S. T.

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #4 am: 25. Juli 2006, 15:48:42 »
Hallo Herr Cremer,

danke für die rasche Antwort!

Also würden Sie gegen diese neuen Gas-Abschläge, die diejenigen aus der Jahresrechnung vom Juli 06 eigentlich wiederholen, nochmals Einspruch einlegen (z.B. mit inhaltlichem Verweis auf meinen Einspruch von letzter Woche)?

Danke

Offline Cremer

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #5 am: 25. Juli 2006, 16:08:52 »
@S.T.

ja
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #6 am: 28. Februar 2007, 15:01:53 »
Quelle: http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2728152

Zitat
RWE-Gaspreis darf sinken

Vom 28.02.2007
 
cdb. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die neuen Gasnetzentgelte der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke (RWE), die ab 1. März um 19,2 Prozent sinken werden, genehmigt. Damit sinken die Erdgas-Verbrauchspreise rund um Bad Kreuznach netto um 0,16 Cent pro Kilowattstunde (wir berichteten ausführlich).
...

 


Hatte vorher jemand die Gaspreissenkung verboten?!!!

Offline RR-E-ft

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #7 am: 28. Februar 2007, 20:42:04 »
Quelle: http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2728108

Zitat
SPD nennt Gaspreis "unverschämt hoch"
Stadt soll sich bei RWE für Preissenkung stark machen/Nötigenfalls Vertrag nicht verlängern

Vom 28.02.2007


BINGEN Die SPD fordert OB Birgit Collin-Langen auf, sich in Gesprächen mit dem Anbieter RWE für eine Senkung der Gaspreise in Bingen einzusetzen. Die Gaspreise, die Binger Bürger zu berappen haben, seien "unverschämt hoch", monieren die Sozialdemokraten.  
Von

Thomas Haag
...

Offline RR-E-ft

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #8 am: 09. März 2007, 10:54:12 »
Quelle: http://www.ksta.de/html/artikel/1173175210079.shtml

Zitat
RWE senkt Gaspreis um knapp vier Prozent
VON VOM NORBERT KURTH, 09.03.07, 07:13h

 
Das Unternehmen verweist auf die funktionierende Bindung an den Ölpreis.

Rhein-Erft-Kreis - Die Nachricht kommt mit geringfügiger Verspätung, aber die Kunden werden es dennoch gerne hören: RWE Rhein-Ruhr hat bereits zum 1. März die Gaspreise gesenkt. Und zwar um 3,9 Prozent, wie Michael Stangel, Leiter der Vertriebsniederlassung Düren, gestern in der RWE-Schaltleitung in Wesseling-Berzdorf erklärte. Der Durchschnittshaushalt mit einem Verbrauch von 20 000 Kilowattstunden spare damit rund 52 Euro im Jahr. Grund der Preissenkung sei die Ölpreisbindung. Der Ölpreis sei über einen bestimmten Zeitraum kontinuierlich gefallen, so dass der Gaspreis nun angepasst werde.
...


E.ON Ruhrgas hatte die Großhandelspreise für Erdgas infolge der Ölpreisbindung bereits zum 1. Januar um 5 Prozent gesenkt. Zum 1.April will E.ON Ruhrgas die Großhandelspreise erneut deutlich senken.

Die Ölpreisbindung funktioniert also (für das Unternehmen)  bei Preissenkungen mit zeitlicher Verzögerung......

Offline Santos

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #9 am: 18. März 2007, 14:36:40 »
RWE-Argumentation:

Zitat
"Bitte haben Sie nochmals Verständnis, dass wir Ihnen keine internen Geschäftsunterlagen über die Kalkulation unserer Energiepreise zu Ihrem Liefervertrag übersenden. Eine Offenlegung dieser Berechnungen ist in einem sich ständig weiterentwickelnden Markt absolut unüblich, da hiermit unseren Mitwettbewerbern interne Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung gestellt würden."


Ist das wahr?

Wenn gerichtlicherseits eine Kalkulationsoffenlegung verlangt und evtl. auch verfügt werden kann, dann ist das doch keine Frage der Üblichkeit mehr, oder?

Wie am besten auf die RWE-Argumentation reagieren?

Vielen Dank,
Santos

Offline RR-E-ft

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #10 am: 18. März 2007, 14:52:30 »
@Santos

Es ist gewiss nicht branchenüblich für die Gaswirtschaft, die Kalkulation offen zu legen. Nicht alles, was branchenüblich ist, ist indes auch rechtens, so wie etwa langfristige Lieferverträge mit Ölpreisbindung.

Wie das Bundeskartellamt festgestellt hat, sind insgesamt marktunüblich überhöhte Gaspreise zwar branchenüblich, aber nicht rechtens.

Wahr ist, dass noch kein Gasversorger seine Kalkulation derart offen gelegt hat, dass er damit die Billigkeit der erhöhten Gesamtpreise vor Gericht nachweisen konnte.



Gerichte haben immer wieder festgestellt, dass zum Nachweis der Billigkeit die Kalkulation offen gelegt werden muss, der Kunde dies auch schon vor einem Gerichtsprozess verlangen kann (LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004; LG Mönchengladbach, RdE 2006, S. 170; OLG Karlsruhe´, RdE 2006, 356; LG Kassel, Urt. v. 05.02.2007 - 6 O 33/07):

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=838&file=dl_mg_1174136560.pdf



Wenn man seine Zahlungen entsprechend kürzt, ist man auf kein Verständnis der Gegenseite angewiesen.

Richtig reagiert also, wer seine Zahlungen nach umfassender Unbilligkeitseinrede und Berufen auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB konsequent kürzt und dabei auch den gesunkenen Verbrauch infolge der milden Witterung nicht unberücksichtigt lässt.

Offline Santos

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #11 am: 18. März 2007, 15:44:24 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Santos

Es ist gewiss nicht branchenüblich für die Gaswirtschaft....


Vielen DANK für die schnelle, fundierte Antwort.
Ich vergaß zu erwähnen, dass es hierbei um die Stromwirtschaft geht, RWE Rhein-Ruhr also der Stromversorger ist.

Ich gehe aber davon aus, dass die Argumentation und Zitation auf die Stromwirtschaft 1:1 übertragen werden kann.

Ist das richtig?

Danke nochmals!

Gruss
Santos

Offline RR-E-ft

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #12 am: 18. März 2007, 16:12:59 »
@Santos

Bei Stromtarifpreisen können Sie dierekt auf BGH NJW- RR 1992, 183 und BGH NJW 2003, 1449 sowie auf den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 wie auch die Urteile LG Berlin NJW-RR 2002, 992; Mühlhausen vom 12.04.2005, LG Koblenz vom 21.11.2006 und LG Köln vom 11.01.2007 verweisen.

Die Urteile BGH NJW-RR 1992, 183; LG Berlin, LG Mühlhausen und der Beschluss LG Gera verlangen zum Nachweis der Billigkeit einseitig festgelegter Strompreise die Offenlegung der Preiskalkulation.

Nach den Urteilen des BGH vom 05.07.2005 X ZR 60/04 und X ZR 99/04 bestehen bis zum Nachweis der Billigkeit - selbst im Wege eines Zahlungsprozesses-  keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche des Versorgungsunternehmens, woran auch eine behördlich erteilte Tarifgenehmigung nichts ändert.  

Die weitere Diskussion mit dem Versorger ist allerdings müßig:

Das Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, in dem der BGH zum Nachweis der Billigkeit des einseitig festgelegten Strompreises die Offenlegung der Preiskalkulation fordert, ist bei RWE bekannt.

Mit diesem wurde die Revision der RWE Energie gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Oldenburg zurück gewiesen.

Das OLG Oldenburg hatte seinerzeit eine Zahlungsklage des RWE abgewiesen, weil die Preiskalkulation nicht offen gelegt wurde.

Offline Santos

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RWE Rhein Ruhr
« Antwort #13 am: 18. März 2007, 17:42:34 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Santos

Bei Stromtarifpreisen können Sie dierekt auf BGH NJW- RR 1992, 183 und BGH NJW 2003, 1449 sowie auf den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 wie auch die Urteile LG Berlin NJW-RR 2002, 992; Mühlhausen vom 12.04.2005, LG Koblenz vom 21.11.2006 und LG Köln vom 11.01.2007 verweisen.

Die Urteile BGH NJW-RR 1992, 183; LG Berlin, LG Mühlhausen und der Beschluss LG Gera verlangen zum Nachweis der Billigkeit einseitig festgelegter Strompreise die Offenlegung der Preiskalkulation.

Nach den Urteilen des BGH vom 05.07.2005 X ZR 60/04 und X ZR 99/04 bestehen bis zum Nachweis der Billigkeit - selbst im Wege eines Zahlungsprozesses-  keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche des Versorgungsunternehmens, woran auch eine behördlich erteilte Tarifgenehmigung nichts ändert.  

Die weitere Diskussion mit dem Versorger ist allerdings müßig:

Das Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, in dem der BGH zum Nachweis der Billigkeit des einseitig festgelegten Strompreises die Offenlegung der Preiskalkulation fordert, ist bei RWE bekannt.

Mit diesem wurde die Revision der RWE Energie gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Oldenburg zurück gewiesen.

Das OLG Oldenburg hatte seinerzeit eine Zahlungsklage des RWE abgewiesen, weil die Preiskalkulation nicht offen gelegt wurde.


Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen DANK für die fundierten und reichhaltigen Angaben!
Sie helfen mir wirklich weiter. DANKE!!!

Gruss
Santos

 

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