Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: widerspruch erneuern ?  (Gelesen 8542 mal)

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Offline Lauflicht

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widerspruch erneuern ?
« am: 23. Januar 2007, 18:52:42 »
hallo,

kurze Frage , muss man, jetzt nachdem die neuen energieabrechnungen
gekommen sind eigentlich den Widerspruch nach §315 erneuern ?

oder reicht ein einmaliger z.B. vom letzten Jahr völlig aus ?

nochwas , sind netzentgelte eigentlich das gleiche wie durchleitungsgebühren ?
kann das denn sein, daß die bei uns inzwischen ca 50% der gesamtrechnung ausmachen ? ca. 140€ , ist das nicht wahnsinn?
und könnte man oder sollte man die nicht eigentlich abziehen?


gruß

L

Offline Cremer

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #1 am: 23. Januar 2007, 21:44:02 »
@Lauflicht,

lesen Sie bitte im Forum ausgiebig und nutzen Sie die Suchfunktion.

Ich empfehle gebetsmühlenhaft den Widerspruch zu wiederholen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Lauflicht

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #2 am: 24. Januar 2007, 03:32:10 »
mmmh,

meine frage ist noch nicht eindeutig beantwortet !

oder? :?:  

die suchfunktion habe ich benutzt, aber da kommen über 250 seiten bei "widerspruch erneuern" ...

wie wärs mit einer Antwort für "alle" die die gleiche frage haben?

Offline DieAdmin

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #3 am: 24. Januar 2007, 08:52:57 »
@Lauflicht,

geben Sie mal bei der Suchmaske Widerspruch AND erneuern ein, da komme ich auf 8 Ergebnisse

Zitat
kurze Frage , muss man, jetzt nachdem die neuen energieabrechnungen
gekommen sind eigentlich den Widerspruch nach §315 erneuern ?


Schnell beantwortet: Ja

Offline gerpie

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #4 am: 24. Januar 2007, 10:35:37 »
Hallo,

also ich würde sagen, nicht nach jeder Jahresabrechnung ist der Widerspruch zu erneuern, sondern nach jeder neuen Preiserhöhung!
Denn nicht mit jeder Jahresabrechnung muß eine Preiserhöhung einhergehen.

Gruß Gerhard

Offline Lauflicht

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #5 am: 25. Januar 2007, 00:09:17 »
jep,

@gerpie,

so seh ichs auch.

allerdings, im musterschreiben hatten wir den zusatz "gilt auch für zukünftige preiserhöhungen" drinstehen. es sollte also sogar dies miteingeschlossen sein.
jedenfalls werden wir nicht alle tage unnütz briefe verschicken.


gruß

Offline DieAdmin

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« Antwort #6 am: 25. Januar 2007, 08:16:15 »
Das ist natürlich jeden selbst überlassen, ob er den Empfehlungen, bei jeder erneuten Erhöhung auch wiederholt den jeweiligen Gesamtpreis für unbillig einwendet und dies seinen Versorger mitteilt, und gar diese Vorgehensweise für unnütz enthält.

Meine Jahresabrechnungen enthalten bsp noch nicht die Erhöhung des noch nicht abgerechneten , aber schon bekannten Zeitpunkts.

Aber unnütz halte ich, Fragen ins Forum zu stellen, die man im Prinzip schon beantwortet und entsprechende Schlüsse gezogen hat.

Jedenfalls werden wir nicht unnütz  alle Tage Fragen beantworten.

Offline hollmoor

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #7 am: 25. Januar 2007, 08:36:06 »
@all  

Um nochmal auf die Anfangsfrage zurückzukommen:

Wenn ich nach § 315 Widerspruch gegen die Preiserhöhungen u.Gaspreise eingelegt habe,dann muß ich natürlich auch der Jahresabrechnung widersprechen,die ja der Versorger nach seinen Preisen aufgestellt hat.
Ich muß also meine Gegenberechnung auf Basis der von mir widersprochenen Preise erstellen u.mit Begründung dem Versorger zukommen lassen.

Damit dürfte dieses Thema jetzt eigentlich durch sein. :roll:
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Lauflicht

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #8 am: 25. Januar 2007, 13:41:39 »
:?:  :?:

@ hollmoor
Zitat

Ich muß also meine Gegenberechnung auf Basis der von mir widersprochenen Preise erstellen u.mit Begründung dem Versorger zukommen lassen.


Wieso? der versorger akzeptiert doch von uns allen eh keine veränderte rechenaufstellung?
außerdem ist das doch mit dem ersten widerspruch schon getan.

noch was , wenn man rückwirkend kürzen kann, weshalb dann nicht auch im voraus, es steht ja auch so im musterschreiben.

was wäre denn nun juristisch einwandfrei?

@evitel

wenn sie gern ihr geld für briefmarken ausgeben statt für strom, bitteschön jedem das seine. und wer ist wir?

Zitat

Jedenfalls werden wir nicht unnütz alle Tage Fragen beantworten.


sie müssen ja nicht ...

gruß

Offline DieAdmin

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #9 am: 25. Januar 2007, 14:37:17 »
@Lauflicht,

gehen Sie bitte doch nochmal genau diesen Thread durch.

Sie stellen Fragen, die hier schon unzählige Male auftauchen bzw auch entsprechende Informationen enthalten, die Ihre Frage beantwortet.

Wenn Ihnen der Hinweis gegeben wird, die Suchfunktion zu nutzen, scheint Ihnen die Anzahl in der Ergebnisanzeige zu groß, um weiter Zeit zu investieren. Aber erwarten im Gegenzug, auf sehr freundliche Art und Weise, das diese andere tun.

Ich meine mit "wir" diejenigen, ob nun Moderatoren oder andere erfahrene Mitglieder, die emsig zur Hilfe eilen, und nun ihre Zeit, sicherlich (auch gern) investieren.

Nutzen Sie die Suchfunktion. Auch bezüglich des Musterbriefes gab es schon Fragen. "Musterschreiben" oder "Musterbrief". Desweiteren können Sie den Bereich eingrenzen, in dem Sie bsp in der Kategorie "Grundsatzfragen" stöbern.

Sparen Sie sich die Briefmarken, damit Sie das Geld für Strom ausgeben können.

Offline hollmoor

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #10 am: 25. Januar 2007, 14:40:43 »
Zitat von: \"Lauflicht\"
:?:  :?:

@ hollmoor
Zitat

Ich muß also meine Gegenberechnung auf Basis der von mir widersprochenen Preise erstellen u.mit Begründung dem Versorger zukommen lassen.


Wieso? der versorger akzeptiert doch von uns allen eh keine veränderte rechenaufstellung?
außerdem ist das doch mit dem ersten widerspruch schon getan.

noch was , wenn man rückwirkend kürzen kann, weshalb dann nicht auch im voraus, es steht ja auch so im musterschreiben.

was wäre denn nun juristisch einwandfrei?




gruß



Was juristisch einwandfrei ist,kann ich nicht beantworten.Bin kein Jurist!
1.
Ich,und wahrscheinlich viele andere hier auch,halten es so,daß der Jahresrechnung vom Versorger widersprochen u.eine Gegenrechnung aufgestellt wird.Schon damit man den persönlichen Überblick behält und man am Ende weiß,welche Beträge man bereit ist zu zahlen,bzw.die Differenz erkennen kann,die man einbehalten hat.
Ob der Versorger unsere Berechnung akzeptiert ist dabei unrelevant.Dies tut er in der Regel auch nicht.Er wird auf seinen Preis bestehen.

Der Preiswiderspruch gegen angekündigte Preiserhöhungen ist ein ander Schuh.Wenn man gern Papier vergeudet,kann man jeder zukünftigen, angekündigten Erhöhung widersprechen oder es lassen.Siehe Musterschreiben!Dort widerspricht man ja auch schon den künftigen Erhöhungen.
2.
Ich kürze rückwirkend u.natürlich im voraus,da ich ja die Abschläge nach meiner Berechnung anpasse.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Cremer

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #11 am: 25. Januar 2007, 15:46:33 »
@Lauflicht,
@gerpie,

was macht es denn, wenn man zu jeder Jahresrechnung nochmals widerspricht, also in seiner eigenen jahresrechnung als Einleitung den Text des Musterbriefes aufführt.

Papier ist geduldig.
 :wink:
So wie die Versorger einem teilweise mehrmals im Monat mit Mahnungen löchern, so löchern wir diese mit Widersprüchen !! :mrgreen:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline gerpie

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #12 am: 26. Januar 2007, 13:31:16 »
@Cremer,

wenn ich meine Gegenrechnung zur Jahresrechnung gemacht habe, wiederholte ich nicht meinen Widerspruch, sondern ich wies den Versorger auf den am....... erfolgten Widerspruch hin.

Gruß Gerhard

Offline hollmoor

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widerspruch erneuern ?
« Antwort #13 am: 26. Januar 2007, 14:48:36 »
@gerpie


Genau so! Mein Reden!
Gruß aus der Lüneburger Heide

 

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