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Autor Thema: Anwendbarkeit des § 315 für die Strompreise ausgeschlossen lt. Gemeindewerke Steinhagen  (Gelesen 5949 mal)

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Offline hwe

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    • http://www.die-linke-guetersloh.de/aktionen/stopp_den_energiepreisen/
Liebe KollegInnen, nachstehende Antwort erhielt ich von den „Gemeindewerke Steinhagen“ auf meinen zur Jahresabrechnung 2007 wiederholten Widerspruch für Strom und Gas mit entsprechender Kürzung der Abrechnung.
Reicht als Antwort; Die Höhe der Gas- und Strompreise ist nicht nachvollziehbar und wird von mir nach wie vor nach § 315 bestritten.
Oder sind Ergänzungen bzw. Verweise auf bestimmte Urteile angebracht?

mfg


..Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 09.02.2007, welches wir nochmals zu Ihrer Information beigefügt haben.
Hieraus ist zu entnehmen, dass die aktuellen Strompreise, die sich seit dem 01.01.07 nicht geändert haben, von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
Des Weiteren scheidet gemäß Rechtssprechung (BGH, Urteil vom 28.03.07 - VIII ZR 144/06) eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes im Jahre 1998 und dem damit entstandenen Wettbewerb ist eine freie Wahl des Stromanbieters somit möglich.
Aus den zuvor genannten Gründen halten wir die Anwendbarkeit des § 315 BGB für die Strompreise für ausgeschlossen und fordern Sie hiermit zur Zahlung des Betrages In Höhe von 95,90 € bis zum 07.02.2008 auf.
Zu Ihrer Information haben wir Ihnen einen aktuellen Strompreisvergleich mit den örtlichen Energieversorgern in OWL beigefügt.

Bezüglich Ihres Widerspruchs nach § 315 BGB zu der Unbilligkeit der Höhe unserer Gaspreise beziehen wir unsauf das oben genannte Schreiben und verweisen auf das Wirtschaftsprüfertestat, welches bei den Gemeindewerken Steinhagen GmbH zur Einsicht ausliegt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Abrechnung der von Ihnen als angemessen bezeichneten Preise technisch nicht möglich ist, da es sich um allgemeine Tarife handelt, welche mittels einer EDV-Software bei jedem Kundenabgerechnet werden, unabhängig davon, ob bei diesem Kunden ein Strom- oder Gaspreiswiderspruch anhängig ist oder nicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Offline eislud

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@hwe
Bei Tarifkunden findet der §315 auch dann Anwendung, wenn man den Versorger wechseln kann.

Bei Sondervertragskunden findet der §315 keine Anwendung. So auch das zitierte Urteil BGH, Urteil vom 28.03.07 - VIII ZR 144/06. Bei Sondervertragskunden hat man sich auf einen Anfangspreis geeinigt. Hier geht es regelmäßig um eine nicht wirksam vereinbarte Preisanpassungsklausel und damit um die §§ 305, 307 ff.

Vielleicht bist Du Sondervertragskunde oder vielleicht haben die Gemeindewerke Steinhagen es einfach nicht verstanden.

Im Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher sind deshalb beide Aspekte berücksichtigt. Widersprichst Du den Preisen also mit diesem Musterschreiben, dann hast Du damit meines Erachtens alles Notwendige getan.

Gruss eislud

 

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