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enviaM (Chemnitz/Cottbus)

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Monaco:
Herzlich Willkommen bei enviaM

... so beginnt das Anschreiben unseres neuen Versorgers.

Wir freuen uns, Sie als unseren Kunden zu begrüßen. Die Vertragsdaten fassen wir nocheinmal für Sie zusammen:

Kundennummer: ...
Lieferanschrift: ...
Strom: Aushilfsenergie Haushalt
Zählernummer: ...
Versorgungsbeginn: 01.01.2007
Zählerstand: ...

Unter Berücksichtigung der Preise und des voraussichtlichen Jahresverbrauchs ergibt sich folgende Abschlagsaufteilung:
28.02.2007 181,00 €
30.03.2007  90,00 €
30.04.2007  90,00 €
...

Danach Hinweise zur nächsten Ablesung.

Dann wird es interessant: "Grundlage des Vertrages und der Abrechnung sind die jeweils gültigen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung bzw. für Sonderverträge. Es gelten die jeweilige Grundversorgungsverordnung einschließlich der Ergänzenden Bedingungen bzw. unsere jeweiligen Sondervertragsbedingungen."

"Auf Wunsch senden wir Ihnen diese Informationen gern zu." ...

"Sollten Sie im Falle von etwaigen Versorgungsstörungen im Sinne des §6 Abs. 3, Satz 1 der GVV beabsichtigen, darauf beruhende Ansprüche geltend zu machen, so können diese allein gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Kontaktdaten Ihres Netzbetreibers teilen wir Ihnen auf Anfrage gern mit."

Danach noch Hinweise zum Datenschutzgesetz und den Vorteilen des Lastschriftverfahrens.

Das war\'s dann schon.


Fragen:

Aushilfsenergie Haushalt = Grundversorgung, Ersatzversorgung oder Sondervertrag?

Welche Bedingungen gelten denn nun?

Wie kommt man auf die Abschläge?

Gibt es einen Grund- und Arbeitspreis oder sind 90,00 € ein Pauschalbetrag für eine 4-köpfige Familie?

Wenn es Grund- und Arbeitspreis gibt, wie hoch sind diese?


Ist ein solches Schreiben überhaupt geeignet, eine einigermaßen geregelte Vertragsbeziehung zu begründen?

Abschließend vielleicht noch wenige Worte zum bisherigen Schriftverkehr mit enviaM:

15.10.06 (Kunde:) Anforderung eines Angebotes
17.10.06 (Versorger:) Sondervertragsangebot der enviaM
31.10.06 (Kunde:) Bemängelung der Vertragsbedingungen (insbes. Preisklausel)
15.11.06 (Kunde:) Pflichtmitteilung nach §2 StromGVV
22.11.06 (Versorger:) Individuelle Anpassung des Sondervertrages nicht möglich, Preisklausel wird derzeit überarbeitet
26.11.06 (Kunde:) Da kein akzeptabler Sondervertrag möglich, nur Belieferung nach Allgem. Tarif
... danach lange keine Reaktion ...
11.01.07 (Kunde:) nochmalige Pflichtmitteilung mit Angabe von relevanten Daten; vorsorglicher Unbilligkeitseinspruch
18.01.07 (Versorger:) o.g. Schreiben.

Ich glaube, wenn ich die letzten 2 Jahre nicht viele Stunden hier im Forum verbracht hätte, wüste ich mit dem Schreiben kaum etwas anzufangen. Dachte ich doch immer Abschläge basieren auf nachvollziehbaren, berechneten Preisen ...

Schon alles sonderbar ... Sollte man als "herzlich Willkommener" nicht etwas mehr erfahren dürfen?

In diesem Sinne

mit freundlichen Grüßen


Monaco.

RR-E-ft:
@Monaco



--- Zitat ---Fragen:

Aushilfsenergie Haushalt = Grundversorgung, Ersatzversorgung oder Sondervertrag?

Welche Bedingungen gelten denn nun?

Wie kommt man auf die Abschläge?

Gibt es einen Grund- und Arbeitspreis oder sind 90,00 € ein Pauschalbetrag für eine 4-köpfige Familie?

Wenn es Grund- und Arbeitspreis gibt, wie hoch sind diese?
--- Ende Zitat ---



Diese Fragen sind vertrauensvoll an den Versorger zu richten, so dass man diese auch von dort fundiert beantwortet bekommen kann.

Grundsätzlich gilt:

Soweit mit "Aushilfsenergie" Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG gemeint sein sollte und diese am 01.01.2007 begann, so endet diese kraft Gesetzes spätestens am 31.03.2007.

Mithin sind die Abschlagsanforderungen (Termine) nicht nachvollziehbar.

Auszugehen ist von einem prognostizierten Verbrauch in dem Belieferungszeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2007 bei Zugrundelegung des aktuellen Grundversorgungstarifs für Haushaltskunden.

Es handelt sich also um normale Preise wie für Haushaltskunden in der Grundversorgung und um keine Pauschalen.

Siehe hier:

http://www.bmj.bund.de/jur.php?enwg_2005,38

Wenn diese Tariffestsetzung bereits vorsorglich als unbillig gerügt wurde, sollte man nochmals deutlich darauf hinweisen, dass man sich insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV auf die Unverbindlichkeit beruft, was auch für Abschlagsanforderungen gilt.

Schließlich will man Überzahlungen sicher ausschließen.

Man sollte nochmals nachdrücklich schriftlich den Billigkeitsnachweis fordern, ggf. auf den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 verweisen (Zugangsnachweis nicht vergessen).

Zudem sollte man den Anfangszählerstend per 01.01.2007 mitteilen.

Im Übrigen siehe hier:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5355


Wenn man mit dem Anschreiben wenig anfangen kann, wende man sich auch mit enstprechender sachlicher Kritik vertrauensvoll an den Versorger, damit dieser in die Lage versetzt wird, die Kundenzufriedenheit nachhaltig zu erhöhen.

Monaco:
@RR-E-ft

Hallo Herr Fricke,

Sie dürfen sicher sein, dass ich diese Fragen auch enviaM stellen werde. Da ich jedoch manchmal etwas ungeduldig bin, wollte ich nicht 4 oder 6 Wochen auf eine mögliche Antwort warten. Dabei bin ich mir sogar sehr sicher, dass ihre Anwort um ein vielfaches kompetenter ist, als das zu erwartende Antwortschreiben aus Cottbus.

Allerdings bin ich etwas verwundert, dass Sie mir unterstellten, ich würde mit Preispauschalen rechnen. Die gab es (soweit ich weiß) bisher nirgens in der Stromversorgung. Höchstens auf Cuba wäre dies noch vorstellbar (weil man vielleicht keine Stromzähler hat ...).

Außerdem hatte ich meinem Versorger bereits schriftlich mitgeteilt,  dass ich mangels Alternativen nach dem Allgemeinen Tarif versorgt werden muss (um "möchte" zu vermeiden).

Übrigens hatte ich natürlich auch den Zählerstand und meinen exakten Vorjahresverbrauch übermittelt. Diesen Verbrauch auch weiterhin  vorausgesetzt, verlangt enviaM Abschläge, die 0,162 Cent/kWh ausmachen - brutto incl. aller Abgaben.

Mit diesem Preis - wenn er denn so wäre - könnte man sich sogar anfreunden...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

RR-E-ft:
@Monaco

Man sollte sich immer zuerst vertrauensvoll an den Versorger seiner Wahl wenden. :wink:

Das Schreiben des Versorgers ist zu windig, weil Rechtsklarheit darüber bestehen  muss, ob die Belieferung nun als Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG oder aber in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG erfolgt.

Schon gar nicht darf offen bleiben, ob die Belieferung etwaig zu einem Sondervertragspreis erfolgt.

Nonsens deshalb:

--- Zitat ---
"Grundlage des Vertrages und der Abrechnung sind die jeweils gültigen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung bzw. für Sonderverträge. Es gelten die jeweilige Grundversorgungsverordnung einschließlich der Ergänzenden Bedingungen bzw. unsere jeweiligen Sondervertragsbedingungen."
--- Ende Zitat ---



Auch wenn beide Preisstellungen (Grund-/ Ersatzversoirgung)  für Haushaltskunden identisch sind und gleichermaßen als einseitige Preisfestsetzungen der Billigkeitskontrolle unterfallen, so ergeben sich doch aus § 38 EnWG gehörige Unterschiede.

Entsprechend der Abschläge für vier Monat ergäbe sich ein Jahresrechnungsbetrag von 1.080 EUR (= 12 x 90 EUR).

Zu einem Preis von 0,162 Cent/kWh ergäbe dies eine Jahresstrommenge, die man bei einem normalen Haushalt nicht erwarten sollte (1.080 EUR : 0,00162 EUR/ kWh).

Möglicherweise besteht da ein Irrtum hinsichtlich Preisgünstigkeit. :wink:

Monaco:
@RR-E-ft

Sorry, natürlich nicht 0,162 Cent/kWh sondern 0,162 €/kWh. Aber auch jetzt ist unser Verbrauch eigentlich noch (zu) hoch. Exakt waren das im Jahr 2006 bei uns 6.667 kWh (nach 5.950 kWh in 2005).

Rechnet man jetzt mit den Preisen der Grundversorgung (AT) kommt man auf ca. 113,60 €/Monat oder rund 1.363 €/Jahr. 1.080,- €/Jahr bei 6.667 kWh ergeben 0,162 €/kWh. Die "Preisgünstigkeitsvermutung" stimmt also(zumindest theoretisch). Nach dem AT der enviaM ergäben sich (bei diesem Verbrauch) jedoch tatsächlich 0,2044 €/kWh.

Wie man jedoch auf die besagten 90,- € Abschlagsbetrag kommt, weiß man wohl selbst nicht. Übrigens werden (da Mitte November Ablesung ist) 10 Abschläge bis 30.10.2007 gefordert. Für eine "Ersatzversorgung" ganz schön lange ... :wink:

Den Begriff: "Aushilfsenergie Haushalt" findet man auf der enviaM-Homepage lediglich in den Allgemeinen Anschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen für das Niederspannungsnetz.

Nun warte ich erst einmal ab, was man in Cottbus zu entgegnen hat und zahle nur das, was derzeit fällig ist. Nämlich nichts.

Ich freue mich insbesondere auf eine Antwort auf die Frage, weshalb man uns die höheren Preise des AT abverlangt, während man sich derzeit nicht in der Lage sieht uns einen "akzeptablen" Sondervertrag anzubieten.

Zitat aus dem enviaM-Schreiben von 22.11.06:
"Unsere Sonderprodukte, zu denen auch der enviaM privat zählt, befinden sich derzeit in Überarbeitung. Es ist eine Anpassung vorgesehen, welche enviaM bei steigenden Kosten nicht nur zur Preisanpassung berechtigt sondern bei sinkenden Kostenauch zu dieser verpflichtet. Sobald uns die ersten Vertragsunterlagen vorliegen, werden wir Ihnen diese zusenden".

Möglicherweise möchte man den Vertrag auch solange "offen" halten.

Wenn der Anfangspreis dann auch noch der Billigkeit entspräche, hätte wohl kaum einer etwas gegen diesen einzuwenden. Aber wer glaubt schon an Wunder ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

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