@XYZZ
a)
Nur bei einer Versorgung in der
Grund- und Ersatzversorgung ergibt sich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht aus § 5 StromGVV mit der Folge, dass § 315 BGB
direkt anwendbar ist, vgl. auch
§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV.
Dies war auch bereits bei den früheren
Stromtarifkunden so, zu denen der BGH die Anwendbarkeit des § 315 BGB bestätigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449 unter II 1 b):
b) Dem steht nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; siehe auch OLG Celle NJW-RR 1993, 630 f.; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.) und allgemeiner Meinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 1 § 30 Rdnr. 56 AVBEltV; siehe auch Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 59) die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Strompreises das Versorgungsunternehmen trifft. Diese Beweislastverteilung folgt aus der Sachnähe; derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt am besten die dafür maßgebenden Umstände, so daß er sie ohne weiteres darlegen und gegebenenfalls beweisen kann (Baumgärtel/Strieder, § 315 Rdnr. 3 BGB). Auf eine Monopolstellung oder nur marktbeherrschende Stellung kommt es dabei nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 unter III 2 c.):
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdfDie Frage der direkten Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Tarifkundenverträge ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VIII ZR 144/06, welches am 28.02.2007 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden soll.
b)
In
Sonderverträgen bedarf es demgegenüber einer wirksamen Preisänderungsklausel gem.
§ 307 BGB.
Dies ergibt sich für Haushaltskunden unmittelbar aus § 42 EnWG, wonach es einer Preisänderungsbestimmung in solchen Verträgen bedarf.
§ 310 Abs. 2 BGB schafft dabei keinerlei Besserstellung für EVU im Hinblick auf die Transparenzkontrolle und das Bestimmtheitsgebot des
§ 307 BGB.
In einem Sondervertrag sind deshalb einseitige Preisänderungen ausgeschlossen, wenn es an einer wirksamen Preisänderungsklausel im Sinne des § 307 BGB fehlt, die Voraussetzungen und Richtlinien genau regelt, also die Voraussetzungen und in den Rahmen für Preisänderungen.
Eine AGB- Vertragsklausel, die dem Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB (etwa entsprechend § 5 StromGVV) vorbehält wird dabei den Anforderungen des
§ 307 BGB nicht gerecht (vgl. BGH KZR 10/03 unter II 6 b):
"Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO)."Demnach kann allein eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der StromGVV als AGB in einem Sondervertrag wegen Verstoßes gegen § 307 BGB kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Stromlieferanten wirksam begründen.
Im Ergebnis besteht deshalb kein Recht des Stromlieferanten zu einseitigen Preisänderungen.
Entsprechendes gilt für alle anderen Energielieferungsverträge, also auch Gaslieferungsverträge.
FazitEs gilt also Folgendes:
Besteht schon kein vertraglich wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, sind einseitige Preisänderungen regelmäßig ausgeschlossen.
Besteht demgegenüber ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, so kommt § 315 BGB darauf direkt zur Anwendung.
Eine marktbeherrschende Stellung oder Angewiesenheitslage des Bestimmungsgegners ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 315 BGB:
Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. c) Wo es noch darauf ankommen sollte:
Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nachweises der Billigkeit eines einseitig bestimmten Strompreises durch ein Stromversorgungsunternehmen ergibt sich aus o. g. Entscheidung des BGH vom 02.10.1991, dort unter III 3 a).
Demnach bedarf es der Offenlegung der Preiskalkulation.
Noch konkreter ergibt sich dies aus dem Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=756&file=dl_mg_1163494755.pdf