Energiepreis-Protest > FairEnergie / SW Reutlingen
Fernwärme und § 315 BGB
RR-E-ft:
@vbinder
http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4904
Zu der Frage finden sich auch Ausführungen in Energiedepesche Sonderheft Nr. 1.
Man sollte von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, was im konkreten Vertragsverhältnis gilt, siehe auch BGH Urt. v. 15.02.2006 (NJW 2006, 1667, 1670 Tz. 28 ff.):
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060215_VIIIZR138-05.pdf
Aus dem Urteil vom 11.10.2006 ergibt sich, dass bei einer Preisgleitklausel, die keinerlei Ermessen belässt, keine Billigkeitskontrolle vorgenommen wird und Einwendungen gegen eine solche wirksam vereinbarte Preisgleitklausel selbst erst in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden können.
alx:
Hallo Herr Binder,
in der Aussage von H. Fricke die 2 Punkte a) Ermessensspielraum des Versorgers und b) wirksame Preisgleitklausel nicht überlesen!
Gruß
Alexander Gaupp
vbinder:
Hallo Herr Gaupp,
ich denke, im Moment drehen wir uns etwas im Kreis, leider. Ich, oder ein
Anwalt muß herausbekommen ob überhaupt und mit wem ein Vertragsver- hältnis besteht.
Die Begriffe Ermessensspielraum und Preisgleitklausel tauchen auch in den bereits erwähnten Allgemeinen Bedingungen von 1999 auf. Aber solange mir niemand eindeutig nachweist, das diese von mir nicht unter- zeichneten Bedingungen für mich rechtlich bindend sind, akzeptiere ich diese Bedingungen nicht, bzw. betrachte sie als einseitig.
vbinder:
Hallo,
ich kann die Sache zwar momentan nicht zu Ende bringen, möchte mich aber bei all denen bedanken, die versucht haben mir Tipps und Ratschläge zu geben. Aber die Materie ist mit zu unübersichtlich, d.h. als Otto -Normalverbraucher ist man relativ schnell überfordert (\':oops:\').
Ich möchte gleichzeitig mitteilen, daß ich jetzt von dem Energie-Schutzbrief Gebrauch machen werde und einen Anwalt einschalte.
Feststellen lassen möchte ich folgende Dinge: ist die letzte Abrechnung korrekt, welches Vertragsverhältnis besteht zwischen mir und der GWG (oder dem Energieversorger) mit welchen Pflichten und Aufgaben, und letztlich, was kann ich ich als Fernwärmeverbraucher tun, sollte sich herausstellen, daß ich mich leider nicht auf den § 315 berufen kann.
Falls Interesse bestehen sollte, kann ich von Zeit zu Zeit Neuigkeiten hier mitteilen!?!
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