Energiepreis-Protest > FairEnergie / SW Reutlingen
Fernwärme und § 315 BGB
vbinder:
Hallo, als Neuling in diesem Forum bitte ich von vornherein um Nachsicht :? wenn\'s nicht sofort so geht wie\'s sollte.
Also, mein Problem ist herauszufinden, ob ich mich als Fernwärmekunde (Abnehmer von Fernwärme und Warmwasser) auch auf den 315 berufen kann? Leider ist die Konstellation hier in Reutlingen etwas verwirrend (zumindestens für mich als Kunden). Energieversorger ist die FairEnergie RT, die liefern das Gas an ein Heizkraftwerk (HBG-Heizwerkbetriebsstättengesellschaft mbH) und abrechnen tut letztlich die GWG (Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Reutlingen mbH). Kommt ihr noch mit :shock:
Meinen Unbilligkeitseinwand, nach einer 35%-tigen Preiserhöhung, habe ich parallel an die GWG (Abrechnung) und die FairEnergie (Enrgieversorger) geschickt. Antwort kam nur von der GWG mit dem Hinweis auf ein BGH Urteil vom 11.10.2006 (VIII ZR 270/05), ich möge doch bitte recht zügig zahlen, sonst..... Watt nu?
Ach so, alle drei obengenannten Unternehmen sind Teil der Stadt Reutlingen!!!!
Braucht ihr noch mehr Infos oder langt das für\'s Erste?
Gruß, V.Binder
Cremer:
@vbinder,
entscheidend ist, mit wem Sie einen Liefer-Vertrag haben.
Wie sieht dieser aus.
Wer stellt Ihnen die Rechnung?
Im Falle der GWG müßte dies ebenso im Mietvertrag geregelt sein.
Sofern positiv, dann wäre die GWG der Lieferant und Rechnugsersteller, gegen welche man dann den Widerspruch einbringt.
Siehe:
Als Vermieter, der für die Gaszentralheizung zuständig ist, lege ich den Widerspruch ein.
Sollte ein Mieter Widerspruch einlegen und habe ich sonst kein Interesse an einem Widerspruch, muss ich für Ihn den Widerspruch an den Versorger trotzdem einlegen.
RR-E-ft:
@vbinder
Lesen Sie doch einfach das genannte Urteil des BGH vom 11.10.2006. Dann sollten sich die Fragen ggf. schon von selbst beantworten.
vbinder:
Hallo Herr Cremer,
vielen Dank für die promte Antwort. Was Sie nicht wissen konnten, weil ich vergessen habe es zu erwähnen, ist die Tatsache, daß ich kein Mieter sondern Eigentümer eines kleinen Reihenhauses bin welches mit besagter Fernwärme versorgt wird.
Zu Ihrer Frage, bzw. Anmerkung bzgl. der Rechnung, die gesamte Abrechnung macht die GWG. Trotzdem, oder gerade deswegen weiß ich nicht, ob für mich der § 315 überhaupt in Frage kommt?
Die GWG hat mir als Antwort auf meinen § 315 Einwand ein Schreiben zugesandt in dem sie unter anderem folgendes feststellen:
\'Grundlage der Lieferung der HBG (Heizwerksbetriebsgesellschaft) sind die Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus dem Fernheizsystem Orschel-Hagen aus dem Jahr 1999. (Anlage\'
Diese Bedingungen habe ich aber erst erhalten und zu keiner Zeit unterschrieben, nachdem die GWG meinen Unbilligkeitseinwand nach § 315 empfangen hatte.
Wenn es hilft, könnte ich Ihnen Schreiben per eMail zu kommen lassen?
vbinder:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@vbinder
Lesen Sie doch einfach das genannte Urteil des BGH vom 11.10.2006. Dann sollten sich die Fragen ggf. schon von selbst beantworten.
--- Ende Zitat ---
Habe ich bereits gemacht, bin aber als Normalsterblicher nur in der Lage festzustellen, daß es sich im besagten Urteil um eine etwas andere Situation handelt.
Eventuell sagt der Punkt 19 im Urteil etwas dazu aus, ist mir aber nicht klar.
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