Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Prüfkosten und Nachweispflicht  (Gelesen 6650 mal)

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Offline Maffy

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« am: 11. Januar 2007, 08:55:13 »
Guten Morgen.

Gemäß der Jahresrechnung habe ich einen Verbrauch von über 30.000 KWH in meiner Wohnung.

Der Energieversorger meinte, wenn mir der Verbrauch nicht passt, bin ich verpflichtet auf meine Kosten einen Elektroinstallationsbetrieb zu beauftragen der zunächst die Elektroinstallation prüft und dann den Zähler vom Energieversorger ausbauen und prüfen zu lassen. (Die Zähler sind zum größten Teil aus dem Jahr 1969)

Ein Bekannter meinte, dass bei einem Verbrauch in solch einer Höhe der Energieversorger in der Nachweispflich liegt.

Wie verhalte ich mich richtig???

Danke, Maffy

Offline Cremer

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« Antwort #1 am: 11. Januar 2007, 09:53:01 »
@Maffy,

Zur prüf- und Nachweispflicht von Zählern wurde bereits hier im Forum mehrfach berichtet.

Der Verbrauch ist für eine Nachtspeicherheizung?

Sofern Sie grundsätzliches dazu wissen wollen, wäre der Thread "Renovieren, Bauen, Heizn" angebracht.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline ESG-Rebell

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« Antwort #2 am: 11. Januar 2007, 09:58:54 »
Zitat von: \"Maffy\"
Die Zähler sind zum größten Teil aus dem Jahr 1969

Ein Bekannter meinte, dass bei einem Verbrauch in solch einer Höhe der Energieversorger in der Nachweispflicht liegt.


Üblicherweise werden die Zähler vom Versorger gestellt und gehören diesem auch weiterhin. Zu Bedenken ist dabei, dass der Versorger einen Zähler, der sich bei einer Überprüfung als defekt erweist, einfach verschwinden lassen und dann dennoch auf seine überhöhte Forderung weiter bestehen kann.

Dies haben laut einem TV-Bericht gerade erst die SWM mit einer Kundin (dort: Wasserzähler, angebl. Verbrauch für 37.000(!) Euro) durchexerziert. Ja ja, natürlich begibt sich der Versorger auf juristisches Glatteis, wenn ihm wichtiges Beweismaterial "verloren" geht.

Zuerst könntest Du mit einem Leistungsmesser aus dem Baumarkt alle Geräte prüfen (zwischen Steckdose und Stecker stecken und die gemessene Leistungsaufnahme aufschreiben). Dies mehrmals innerhalb von 24 Stunden wiederholen. Bei einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh müsste Deine Hauselektrik eine Dauerleistung von ca. 3400 W ziehen.
Wenn das hinkommt, dann stehen auf Deiner Liste ja auch schon Deine größten Energiefresser.

Falls es große Diskrepanzen gibt, könnten noch Fehler in der Elektroinstallation vorhanden sein (z.B. Kriechströme). Wenn die Zähler aus dem Jahr 1969 stammen, dann wird der Rest nicht jünger sein. Ebenso wird vermutlich keine FI-Sicherung vorhanden sein. Es könnte sich schon lohnen, einmal pro Jahrhundert seine Elektroinstallation überprüfen und ggf. modernisieren zu lassen.  :wink:

Gruss,
ESG-Rebell

Offline kamaraba

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« Antwort #3 am: 11. Januar 2007, 17:22:22 »
@maffy

Vielleicht teilen Sie unserer Gemeinde mal kurz mit, wie sich der
Verbrauch von 30.000 kWh zusammensetzt. Betreiben Sie eine
Nachtstromspeicherheizung ? Haben Sie 2 Zähler NT/HT?
Ist das eine Wohnung, m³? usw.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline HHeinz

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« Antwort #4 am: 12. Januar 2007, 02:39:26 »
Zitat von: \"ESG-Rebell\"
Zu Bedenken ist dabei, dass der Versorger einen Zähler, der sich bei einer Überprüfung als defekt erweist, einfach verschwinden lassen und dann dennoch auf seine überhöhte Forderung weiter bestehen kann.

Diese Aussage würde ich so nicht stehen lassen. Läßt der Anbieter den Zähler verschwinden kann er seine Forderung wohl nicht mehr durchsetzen. Selbst im amtlichen Prüfverfahren kann man wählen ob der Zähler geöffnet werden soll oder nicht. Ein Versorger kann natürlich den Zähler einfach tauschen, einen Gefallen tut er sich damit vermutlich aber nicht.

Offline Maffy

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« Antwort #5 am: 13. Januar 2007, 10:27:03 »
Guten Morgen.

Danke für die Antworten.

Der Verbrauch von 30.000 kWk setzt sich aus 12.700 HT und 17.300 NT zusammen:

In der privaten Wohnung im EG (ca. 110 qm / 3 Nachtstromspeicher ) sollen 12.000 HT und 15.500 NT verbraucht worden sein.

Im Büroraum mit Besprechnungszimmer und Teeküche im 1. OG (ca. 75 qm / 3 Nachtstromspeicher) sollen 700 HT und 1.800 NT verbraucht worden sein.

Das Haus ist Baujahr ca. 1900, mit Isofenstern, wir haben es im April 2005 übernommen und wohnen in der Altstadt von Mönchengladbach. Die Zähler sind aus 1969 bzw. 1970 und wurden seit dem Einbau nicht mehr geeicht. Der tägliche Verbrauch für das EG und 1. OG liegt derzeit bei 120 - 160 kWh. Wir sind 2 Personen, nutzen keinen Trockner, kochen maximal 1 x je Woche, Kühlschrank mit Gefriereinheit und Waschmaschine wurden 2005 neu angeschafft, im Büro laufen 2 PCs auf 24/7.

Weitere Forderungen des Energielieferanten:

In der Wohnung im DG wurde der Verbrauch seit 06/2005 per Eigentümerregelung abgerechnet. Von 09/2005 bis 02/2006 wurde die Wohnung vermietet, aber der Mieter (Hartz IV) meldete sich nicht bei dem Energieversorger an. Die anfallenden Kosten für den Verbrauch in Höhe von 650,00 € fordert der Energieversorger von uns. Ebenfalls eine monatliche Abschlagszahlung, obwohl die Wohnung nachweislich leersteht.

Derzeit fordert der Energielieferant 5.500,00 € (inkl. Wassernachzahlung in Höhe von 1.280,00 €) aus den Jahresrechnungen und 2 Abschlagsbeträge in Höhe von jeweils 500,00 €. Der Ausgleich soll in 6 Monatsraten erfolgen. Es wären somit jeden Monat über 1.500,00 € zu zahlen.

Die Forderung des Energielieferanten bedroht unsere Existenz.

Ich bitte dringend um Hilfe, Maffy

Offline HHeinz

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« Antwort #6 am: 13. Januar 2007, 12:15:07 »
Bei so einem hohen Verbrauch sollte man erstmal die Ursache ermitteln. Das kann man entweder selber machen (Messgeräte gibt es günstig im Elektrohandel) oder durch einen Elektriker. Ich kenne mich mit Nachtstromspeicher nicht aus aber der Zählerstand in der großen Wohnung ist etwas seltsam. Kann es sein, das die Nachtstromspeicher auch am Tag laufen (eigentlich werden die ja über den NT Impuls gesteuert)?
Auch für eine leerstehende Wohnung kann meiner Meinung nach ein Abschlag gefordert werden da die Grundgebühr weiterhin fällig wird und auch leerstehende Wohnungen z.T. beheizt werden müssen und oft Kleinverbraucher vorhanden sind. Die Abschläge müssen sich allerdings am abgerechneten Verbrauch orientieren. Wenn der Verbauch deutlich niedriger ist kann man versuchen durch regelmäßige Übermittlung des Zählerstands eine Senkung zu erreichen. Wenn Rückstände bestehen bleibt der Versorger aber vermutlich unbeeindruckt.
Das Geld für die vermietete Wohnung muß man sich wohl leider vom Hartz IV Empfänger holen (was schwer werden wird). GGf. sollte man zukünftig bei Vermietung dem Versorger eine gesonderte Miiteilung schicken.
Gegen die Energiepreise an sich kann man natürlich auch etwas machen. Das ganze Forum ist voll davon. Ich persönlich bin aber skeptisch ob das bei Zahlungsrückstand eine kluge Vorgehensweise ist.

Offline Cremer

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Prüfkosten und Nachweispflicht
« Antwort #7 am: 13. Januar 2007, 20:07:53 »
@Maffy,

Zähler:
die mögen zwar von 1969 sein, sind aber bestimmt mal geeicht worden. Dies zeigt das Label auf dem Zähler an. Hier in www.Energienetz.de wird gezeigt, wie das aussieht.

Also entscheidend ist das letzte Eichdatum, sowie die Laufzeit für einen geeichten Zähler, 15 Jahre.

Der Verbrauch wird, Zählermessung als o.k. vorausgesetzt, damit wohl stimmen. 120 KW pro Tag inkl. Nachtspeicher kann danher schon stimmen.

Allerdings sind mit 12.000 KWh für 2 Personen im Jahr im HT m.E. zu hoch. Wir haben für 2 Personen 4.000 KW.

Der Harzt IV Empfänger  wird wohl keinen eigenen Zähgler für die Nachstspreicherheizung haben. Das läuft auf Ihren Zähler, somit sind Sie zahlungspflichtig. WIeso wollen Sich der Versorger an Sie wenden? Der Tagstroom (Hasustarif) läuft auch auf Ihren Namen???? Nicht auf den Mieter ????  Dann ist man selber schuld, dies auch solanger geduldet zu haben.

Aha Wassernachzahlung, ist ja recht ordentlich. Wo kommt diese schon wieder her. Abner hier werden Sie im Forum dazu keine Lösung finden.

Ich schlage vor sich einen RA zu nehmen, dass dieser Ihnen kompetent berät.
MFG
Gerd Cremer
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