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Ersatzversorgung Strom

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RR-E-ft:
@taxman

Egal, welche Preise der Lieferant einseitig festgelegt hat oder noch festlegt, werden diese vorsorglich als unbillig gerügt. Dafür muss man die Preise nicht kennen.

Monaco:
@RR-E-ft

Nach §2 (2) ist der Kunde verpflichtet, dem Versorger unverzüglich die Stromentnahme anzuzeigen. Dies habe ich vor mehr als 6 Wochen getan.

Nach meiner Lesart sollte sich danach der Versorger beim Kunden melden (siehe §2 (4) - rechtzeitig vor Vertragsschluss). Dies ist bis heute nicht geschehen.

Aber Sie haben natürlich recht, eine nochmalige Meldung mit Bekanntgabe des Zählerstandes offeriert zumindest ein grundsätzliches Interesse an einer geregelten Versorgung. Da spielt der Preis zunächst einmal gar keine Rolle.

Vielen Dank für die Hinweise.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

RR-E-ft:
@Monaco

Charakteristisch für die zeitlich befristete Ersatzbelieferung ist, dass gerade kein Liefervertrag besteht auch nicht bezüglich einer Grundversorgung.

Es handelt sich also um ein besonderes, gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art und gerade um kein vertragliches Liefervertragsverhältnis.

Monaco:
@RR-E-ft

Möglicherweise wäre die Ersatzbelieferung gar nicht notwendig gewesen. Ich hatte den Versorger 6 Wochen vor der "ersten" Stromabnahme über einen kommenden "Neuzugang" informiert.

Nach §2 (4) sowie §3 (2) StromGVV wäre der Grundversorger verpflichtet, jeden Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Versorgungsbestätigung zu überstellen. Dies ist hier nicht geschehen.

Allerdings habe ich hier auch noch eine Verständigungslücke.

Wenn ich derzeit per Ersatzversorgung versorgt werde, wann werde ich dann Kunde der Grundversorgung? Mit Zugang der Versorgungsbestätigung, Mitteilung der Kundennummer und Überstellung der AGB? Oder zu einem anderen Zeitpunkt?

Interpretiere ich es richtig, dass unabhängig einer zwischenzeitlichen Ersatzversorgung ab Versorgungsbeginn (also auch für die Zeit der Ersatzversorgung) man rückwirkend entweder Tarifkunde oder aber Sondervertragskunde wird. Nur so wäre die Ersatzversorgung für mich einigermaßen logisch.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

RR-E-ft:
@Monaco

In die Grundversorg kommt nur, wer das will.

Wer die Grundversorgung ablehnt und keinen Lieferverhältnis zugeordnet werden kann, landet zeitlich befristet - ohne Vertrag - in der Ersatzversorgung.

Voraussetzung für die Ersatzversorgung ist gerade, dass es keinerlei Vertragsverhältnis gibt, also auch keinen Grundversorgungs- Vertrag, aber auch keinen anderweitigen Liefervertrag mit wem auch immer.

Wenn man unbedingt in die Grundversorgung wollte, sollte man dies dem entsprechend Verpflichteten mitteilen.

Die Ersatzbelieferung endet nach drei Monaten automatisch.

Dann hat man einen vertragslosen Zustand, einen Vertrag abgeschlossen oder ist deshalb ohne beides, weil der Netzbetreiber den Anschluss dann gesperrt hat.

Ohne jedweden Vertrag besteht der Ersatzbelieferungsanspruch eben nur zeitlich befristet. Danach gibt es ohne Vertrag regelmäßig nichts mehr, so dass man also einen Vertrag mit einem Lieferanten abschließen muss, um weiter beliefert zu werden.

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