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Ersatzversorgung Strom

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Monaco:
Liebe Forenmitglieder,

seit 01.01.2007 werden wir durch Ersatzversorgung durch unseren Grundversorger mit Strom versorgt.

Wir haben Mitte November angezeigt, dass wir ab 01.01.2007 wieder zu diesem "zurückfallen".

Daraufhin kam ein Sondervertragsangebot, welches wir ablehnten. Gleichzeitig wurde uns jedoch der Eingang unseres Schreibens bestätigt.

Eine entsprechende Bestätigung unseres Versorgers (nach §3 (2) StromGVV) steht derzeit noch aus.

Wir beziehen Strom derzeit also ausschließlich durch konkludentes Handeln (Stromentnahme aus dem Netz).

Frage:
Sollten wir jetzt (erneut) aktiv werden (ihn an eine Vertragsbestätigung erinnern) oder sollten wir dies dem Versorger überlassen (dieser hat ja unsere Meldung). Den §315-Einspruch können wir jetzt und später vorbringen. Dafür wäre es im Grunde egal. Andererseits haben wir auch eine Mitwirkungspflicht.

Wie würden Sie handeln?


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

RR-E-ft:
Man sollte den Ersatzbelieferungstarif von Anfang an als unbillig rügen und den Billigkeitsnachweis der einseitig festgelegten Preise fordern.

Monaco:
@RR-E-ft

Das würde ich ja gern.

Aber ich habe bisher weder eine Versorgungsbestätigung, noch eine Kundennummer und mir ist nicht mitgeteilt worden, wann ich (pers. Anmerkung: wenn überhaupt!) wieviel wohin überweisen soll.

Sollte ich meinen Preiswiderspruch einfach ins "blaue" hinein formulieren oder abwarten bis sich mein "neuer" Versorger von selbst meldet? Oder sollte ich ihn erinnern, dass da inzwischen "ein neues Schäfchen auf seiner Weide steht". Wenngleich mir eine Bestätigung hierfür eigentlich bereits vorliegt. Offensichtlich sieht man den "Ärger" schon kommen.

Es wäre mir aber schon wichtig, mich von Anfang an korrekt zu verhalten. Das fordern wir ja im Gegenzug auch von unseren Versorgern ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.


P.S.:
Vielleicht möchte man auch abwarten, bis man mir einen rechtlich wirksamen Sondervertrag anbieten kann, obwohl man darauf sicher lange warten kann ...

RR-E-ft:
@Monaco

Die Ersatzversorgung ist in der StromGVV geregelt, auch dass sich der Abnehmer beim Ersatzversorger zu melden hat (Zählerstand per 01.01.2007).

Preise vorsorglich als unbillig rügen.

taxman:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Preise vorsorglich als unbillig rügen.
--- Ende Zitat ---


Welche Preise, denn?  :oops:

Vielleicht der Preis lt. der Internetpräsentation? Ich gebs zu ich habe jetzt nicht nachgeschaut!  :oops:

Grüße
taxman

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