@Monaco
Ich möchte trotzdem noch mal auf die Übergangsregelung eingehen.
GasGVV § 23 Übergangsregelung
Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
EnWG 2005 § 115 Bestehende Verträge
Abs. 2 Satz 3
... Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen....
Ich lese das so:
Der Versorger muss innerhalb der Frist von 6 Monaten (nach § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG) durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite den Kunden über die Vertragsanpassung informieren, sofern die GVV für
bestehende Verträge schon innerhalb dieser Frist wirksam werden soll.
Informiert der Versorger nicht oder nicht in der angegeben Weise, ist die GVV bis zum Ablauf der Frist für
bestende Verträge nicht wirksam geworden.
Nach der Frist von 6 Monaten gilt die GVV ungeachtet einer Information des Versorgers auch für
bestehende Verträge.
Der § 115 EnWG bezieht sich ausschließlich auf
bestehende Verträge. Das heißt, § 23 GVV kann sich auch nur auf diese
bestehenden Verträge beziehen.
Für
neue Verträge ab der Inkraftsetzung (nennt man das so?) der GVV - ich vermute zum 08.11.2006 - gilt die GVV für alle
neuen Verträge.
Das alles gilt natürlich nur für "Tarifverträge".
Mit diesem Verständnis würde ich die Schilderung im Anfangsposting von Ihnen wieder aufgreifen wollen.
Da für
neue Verträge die GVV gilt und Preisanpassungen nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende durch öffentliche Bekanntgabe ... wirksam werden können, gelten die von Ihnen genannten Preisanpassungen für Kunden mit
neuen Verträgen nicht.
Es stellt sich also nach wie vor die Frage, inwieweit das Gleichbehandlungsgebot dabei behilflich sein kann, dass diese Preisanpassungen auch für Kunden mit
bestehenden Verträgen unwirksam sind.
Die Frage stellt sich zumindest dann, wenn ich oben richtig gelesen habe. :mrgreen:
Ich würde mich über eine weitere Diskussion freuen.
Gruss eislud