Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Musterbrief  (Gelesen 7459 mal)

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Offline pegasus

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Musterbrief
« am: 08. Januar 2007, 11:43:18 »
Soeben habe ich entdeckt, dass ein neuer Musterbrief (Aktuelles Datum 2.1.2007) existiert. Irdendwie bekomme ich es nicht auf die Reihe: In diesem neuen Musterbrief ist wieder § 315 BGB Abs. 3 Satz 2 >(!!!???) genannt. Warum?

gruss pegasus

Offline RR-E-ft

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Musterbrief
« Antwort #1 am: 08. Januar 2007, 11:48:14 »
@pegasus

Die Frage geht an Admin Energienetz, der den neuen aktuellen Musterbrief veröffentlicht hat.

Offline Kai

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Musterbrief
« Antwort #2 am: 08. Januar 2007, 12:31:49 »
Sorry, da muss ich jetzt auch noch mal nachfragen.
Hat sich da denn was geändert ? Wenn ja, was wart denn falsch
mit dem alten Bezug und solle ich ggf. ein neuen Widerspruch
einreichen ?

Offline pegasus

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Musterbrief
« Antwort #3 am: 08. Januar 2007, 12:47:06 »
Es ist seit geraumer Zeit im Forum zu lesen, dass es entweder nur § 315 BGB heissen soll oder - wenn schon genau - § 315 BGB Abs. 3 Satz 1. Aber ich bin sicher, der Admin Energienetz äußerst sich bald dazu.

Gruss pegasus

Offline Cremer

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Musterbrief
« Antwort #4 am: 08. Januar 2007, 14:41:27 »
@pegasus,

bitte mal unter Suchfunktion nachlesen.
H. Fricke hatte dazu bereits ausführlich Stellung zu Satz 1 und Satz 2 genommen.

Und laut den § 315 lesen, dann fällt der Groschen(Cent)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline pegasus

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Musterbrief
« Antwort #5 am: 08. Januar 2007, 14:58:34 »
Hallo H.Cremer

wenn ich mich richtig erinnere, hat H. Fricke in den vergangenen Wochen mehrmals darauf hingewiesen, dass es "Satz 1" heissen muss. Deshalb ja meine Frage, warum im nagelneuen Muster "Satz 2" steht?

gruss pegasus

Offline eislud

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Musterbrief
« Antwort #6 am: 08. Januar 2007, 15:17:21 »
Zitat
RR-E-ft schrieb
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
... die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügt und sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft ...

(Bei dem Link handelt es sich auch ansonsten um einen sehr informativen Vortrag.)

Gruss eislud

Offline pegasus

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Musterbrief
« Antwort #7 am: 09. Januar 2007, 07:46:12 »
Hallo H. Cremer, hallo eislud,

Manchmal glaube ich, einige Beiträge werden nur um des Schreibens willen geschrieben. Was den Widerspruch mittels § 315 BGB Abs. 3 Satz 1 betrifft, habe ich begriffen (sprich: der Groschen ist gefallen). Was den Link und die Ausführungen von H. Fricke betrifft: diese sind mir bekannt und -so glaube ich - sogar mir verständlich.
Was ich mit meiner ersten Frage v. 8.1.07 , 11:43 Uhr anregen wollte:

Wenn ein Neuling auf die Verwendung des Musterbriefes hingewiesen wird, so sollte doch in einer aktuellen Version der zutreffende § usw. des BGB enthalten sein. Vielleicht haben es einige Forumsmitglieder bereits vergessen, dass es für einen Neuling nicht ganz so einfach ist, alles sofort zu verstehen. Deshalb sollten so einfache Dinge, wie z.B. die richtige Angabe des Gesetzesgrundlage im Musterbrief auch richtig enthalten sein.

gruss pegasus

Offline eislud

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Musterbrief
« Antwort #8 am: 09. Januar 2007, 14:53:08 »
@pegasus
Ich stimme Ihnen voll und ganz zu.
Der Link sollte nur Ihre Aussage bestätigen, zudem handelt es sich um einen wirklich lesenswerten Artikel.
Zum Musterbrief selbst muss sich wohl eine andere Person äußern.

Gruss eislud

Offline RuRo

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Musterbrief
« Antwort #9 am: 09. Januar 2007, 18:03:31 »
@pegasus

Jetzt hab\' ich das neue Musterschreiben auch gelesen. Das Schreiben enthält nur die Rechtsfolge, also § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, darauf wird im einleitenden Satz des 2. Absatzes nochmals ausdrücklich verwiesen. Absatz 1 des Schreibens wird quasi nochmals wiederholt.

Der Unbilligkeitseinwand wird gerade nicht explizid geführt, sondern vielmehr umschrieben. Die Tatbestandsmerkmale = Unbilligkeitseinwand, finden sich eindeutig in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Es ist halt oftmals auch eine Formulierungsfrage.

Ich würde das auch nicht als allgemein gültiges Musterschreiben sehen; eher als Hilfeangebot, wie man formulieren könnte.

Niemand ist durch solche Veröffentlichungen seiner Eigenverantwortung entbunden.

Der Kern der Frage ist beantwortet und unumstösslich - es sei denn, das BGB wird geändert  :wink:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline energienetz

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Musterbrief
« Antwort #10 am: 11. Januar 2007, 09:40:46 »
Ja, ich bin der Schuldige, ich habe es schon geändert in § 315, so wie es auch in den Verordnungen in Bezug genommen wird. Habe dabei auch gefordert, dass die Kostenschlüsselung auf Verbrauchergruppen offengelegt wird.

Offline cornulus

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Musterbrief
« Antwort #11 am: 13. Januar 2007, 00:37:20 »
Ich lese hier also, dass ich mich in diversen Schreiben im vergangenen Jahr fälschlicherweise auf den § 315 BGB Abs. 3 Satz 2 bezogen habe weil ich das Musteranschreiben verwendete. Und? Was passiert nun schlimmstenfalls vor Gericht?
Und sollte ich vielleicht vorsichtshalber noch ein Schreiben an den Versorger schicken in dem ich rückwirkend alle Preiserhöhungen in 2005 und 2006 nach § 315 BGB Abs. 3 Satz 1 oder besser einfach nur nach § 315 BGB wegen Unbilligkeit ablehne?

Grüße

cornulus

Offline eislud

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Musterbrief
« Antwort #12 am: 13. Januar 2007, 19:52:36 »
@cornulus
Vor Gericht werden Sie schlimmstenfalls verlieren.  :lol:
Das aber wohl nicht, weil Sie in Ihren Briefen den falschen Satz des § 315 angegeben haben.
Ihre Briefe sollen doch zuerst mal nur die Billigkeit rügen. Das könnten Sie auch ohne die Angabe eines § tun. Sie könnten das auch auf einem Schmierzettel in ein oder zwei Sätzen tun. Hauptsache ist meines Erachtens nur, dass Sie zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie eben die Billigkeit rügen.
 
Meines Erachtens zählt bei einem Gerichtsverfahren letztlich das, was Sie bei einer Klageerwiederung und bei der Gerichtsverhandlung vorbringen.

Gruss eislud

Offline Alan Shore

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Musterbrief
« Antwort #13 am: 31. Januar 2007, 14:02:17 »
Wie mir scheint, ist das Musterschreiben zur Jahresabrechnung aber nicht erneuert/erweitert/angepasst worden.

Passiert das noch?

 

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