Energiepreis-Protest > ESWE Versorgungs AG
Unbilligkeitsneuling
eislud:
@cruelasix
Wenn Sie für die vergangene Jahresabrechnung zuviel gezahlt haben, ob durch Abschläge oder die Jahresabrechnung selbst, und sich diese Zahlungen durch eine Reduzierung Ihrer folgenden Abschläge zurückholen, handeln Sie meines Erachtens gegen das Aufrechnungsverbot des § 366 BGB.
Ich vermute mal, dass Sie vom Versorger eher nicht verklagt werden, wieso auch.
Der Versorger wird die Reduzierung Ihrer Abschläge sicherlich nicht so in seinem System verbuchen wie Sie es beabsichtigen. Er wird die Reduzierung wohl eher als eine Minderzahlung für die aktuelle Periode ausweisen.
Ich bin aber kein Jurist.
Zu 3.
Sie können beim Strom genauso verfahren wie beim Gas.
Die Höhe der möglichen Kürzung bei Strom oder bei Gas ist dabei im Besonderen von der Art Ihres Vertrages abhängig.
Tarifvertrag => Kürzung bis auf 0 möglich.
Sondervertrag => Kürzung zuerst mal nur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Anfangspreises möglich.
Hier gibt es einen guten Überblick für neue Rebellen:
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
Gruss eislud
cruelasix:
Hallo eislud,
vielen Dank schonmal für die Antwort. Bei dem Strompreis bin ich von dem Link in meinem Anfangsbeitrag ausgegangen, selbstverständlich netto zzgl. MwSt. oder sollte ich da noch weiter runter gehen? Selbstverständlich hätte ich nichts dagegen auch noch weniger zu zahlen, denn sollte doch was kommen macht das meine Rechtsschutzversicherung (Anwaltskosten etc.).
Garnichts zahlen erachte ich für mich nicht als sinnvoll, da der Versorger ja dennoch eine Leistung erbringt und ich diese gerne angemessen honoriere.
Wenn die Aufrechnung gegen §366 BGB verstößt verstehe ich allerdings nicht warum dann dieser Textbaustein (Sollte Sie rechtswidrig mir diesen Betrag nicht zurückerstatten, so werde ich die kommende Abschlagszahlung um diesen Betrag kürzen.) im Musterschreiben vorhanden ist oder muss hier wieder unterschieden werden? Ich bin übrigends Tarifkunde und der Versorger hat keine Einzugsermächtigung, das geht bei meinem Versorger nur als Tarifkunde.
Grüße
Sascha
eislud:
@cruelasix
Wenn Sie wüßten, wieviel Sie zu zahlen haben, um Ihren Versorger angemessen für seine Leistung zu entlohnen, dann würden Sie ja die Frage danach nicht stellen. Sie werden im Moment auch sicherlich niemanden finden, der Ihnen sagen kann, wie hoch eine angemessene Entlohnung denn ausfallen müßte. Um das letzlich zu klären, möchten Sie ja gerade von Ihrem Versorger, dass er seine Kalkulation offenlegt.
Bei einem Tarifvertrag und der Einwendung der Billigkeit über § 315 BGB, ist nichts fällig. Erst nach erfolgter Offenlegung und der Ermittlung eines billigen Preises ist der billige Preis fällig.
Wenn Sie eine etwas sanftere Konfrontation mit Ihrem Versorger vorziehen, dann können Sie natürlich einen bestimmten Betrag zahlen. Die Höhe des Betrages können Sie aber im grunde genommen frei wählen, angemessen wird der Betrag aber nach aller Wahrscheinlichkeit nicht sein.
Im Forum werden häufiger als Grundlage für eine Zahlung die Preise von 2004 benannt. Sie können sich also die Arbeitspreise, die Grundpreise, die Leistungspreise und was es da sonst noch geben kann von Ihrem Versorger raussuchen, gegebenenfalls aus Ihren alten Rechnungen, und diese als Grundlage für Ihre Berechnung verwenden. In der Regel begannen die Versorger Ende 2004 mit Ihren zahlreichen Preiserhöhungen.
Wenn Sie sich auf die Preise von 2004 beziehen, sollten Sie auch alle Größen aus 2004 in Ihre Berechnung einfließen lassen. Dabei geht es aber eher um einen guten Eindruck, dass Sie auch genau das tun, was Sie vorgeben zu tun.
Mit der Aufrechnung, auch wenn Sie dem § 366 BGB wiederspricht, können Sie sich zuerst mal Ihr zuviel gezahltes Geld quasi zurückholen und damit in der aktuellen Abrechnungsperiode eben weniger zahlen. Ich gehe mal davon aus, dass das der Sinn und Zweck ist.
Ich hatte in der Vergangenheit auch eine derartige Aufrechnung vorgenommen. Wenn der Versorger damit ein Problem hat, dann bleibe ich locker und er soll mich einfach verklagen. Wäre doch auch mal ganz nett, mal wieder ein Gerichtsverfahren aktiv mitzuerleben. Ich kam bisher erst einmal in den Genuss.
Wie ich oben aber bereits beschrieben habe, wird der Versorger die Reduzierung Ihrer Abschläge sicherlich nicht so in seinem System verbuchen wie Sie es beabsichtigen. Er wird die Reduzierung wohl eher als eine Minderzahlung für die aktuelle Periode ausweisen. Er wird also auch gar keinen Grund haben, zu klagen.
Gruss eislud.
cruelasix:
Hallo eislud,
sind die Daten zu den Strompreisen irgendwo zu bekommen, denn leider habe ich keine Abrechnung aus diesem Jahr.
Grüße
Sascha
eislud:
@cruelasix
Vielleicht könnten Sie mal bei den Nachbarn nachfragen, die schon länger in der Umgebung wohnen.
Sie könnten auch mal in der Foren-Rubrik Stadt/Versorger nachsehen, ob für Ihren Versorger bereits ein Thread vorhanden ist. Gegebenenfalls könnte man dann dort mal nachfragen.
Wer ist denn Ihr Versorger oder hatten Sie ihn schon benannt?
Gruss eislud
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