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Autor Thema: Tipps von der Verbraucherzentrale wg. \"Bezahlen der Rec  (Gelesen 5940 mal)

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Offline biene

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Tipps von der Verbraucherzentrale wg. \"Bezahlen der Rec
« am: 05. Januar 2007, 11:27:02 »
ein frohes Neues Jahr!

ich war gestern auch mal bei der Verbraucherzentrale vor Ort - dort ist auch ein interessanter Ratgeber -( auch online abrufbar  s. u.)

http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/mediabig/23252A.pdf

dort wird z.B. auch hingewiesen - welche Zahlungsart man am besten verwenden sollte.....( ab Seite 8 )

 :wink:

Gruß Biene

Offline DocTom

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Tipps von der Verbraucherzentrale wg. \"Bezahlen der Rec
« Antwort #1 am: 06. Januar 2007, 08:34:37 »
@biene

die Empfehlungen der VBZ zur Zahlungsart sind mir nicht klar, da sie teilweise im Widerspruch zu den Hinweisen hier im Forum stehen.

Die VBZ rät zur Weiterführung der Einzugsermächtigung,  im Forum wird die Kündigung der Einzugsermächtigung  und Überweisung per Dauerauftrag empfohlen, von dem die VBZ wieder abrät.
 
Ausserdem, wie soll die Empfehlung der VBZ umzusetzen sein?
Ich wurde nach meinem ersten Widerspruchschreiben  mit der angeblichen Begründung, die  Beschränkung auf frei gewählte Preise oder Abschläge sei nicht möglich,   postwendend aus dem Lastschrifteinzug hinausgeworfen, obwohl die Abschläge in unveränderter Höhe weiter zu zahlen waren!

Wie soll die Fortsetzung einer Einzugsermächtigung gegen den Willen des EVU möglich sein  bzw. ist dies überhaupt sinnvoll?

freundliche Güße

DocTom

Offline biene

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Tipps von der Verbraucherzentrale wg. \"Bezahlen der Rec
« Antwort #2 am: 06. Januar 2007, 10:18:35 »
@DocTom

Hallo -

gerade darauf wollte ich hinweisen - ich habe es auch anders gemacht -

Bei uns ist z.B. Gas und Strom inzwischen getrennt abgezogen. - aber als Dauerauftrag.

Wie ich gestern darauf hinwies hat mich der Berater etwas überrascht angeschaut... aber ich muss dabei sagen es war der Energieberater an dem Tage leider nicht vor Ort.


Was sie bei Dir gemacht haben - ist ja auch allerhand! ich habe das z.B. schriftlich denen mitgeteilt - und bisjetzt hat es geklappt....

Da würde ich an Deiner Stelle schon noch mal reagieren!


Liebe Grüße

Biene

Offline hollmoor

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Tipps von der Verbraucherzentrale wg. \"Bezahlen der Rec
« Antwort #3 am: 06. Januar 2007, 10:54:38 »
Einzugsermächtigung hin,Einzugsermächtigung her !
Es lohnt nicht,sich darüber in zahllosen Treads die Köpfe zu zerbrechen.
Wenn einem die Einzugsermächtigung vom Versorger gekündigt wird,dann wird eben ein Dauerauftrag über die vom Kunden errechnete Summe erteilt(die er bezahlen möchte) u.monatlich von der Bank überwiesen.
Oder man überweist manuel jeden Monat selbst.
So einfach ist das.So bezahle ich seit zwei Jahren schon.
Wurde auch schon oft genug behandelt hier.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Monaco

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Tipps von der Verbraucherzentrale wg. \"Bezahlen der Rec
« Antwort #4 am: 06. Januar 2007, 14:35:29 »
Hier vielleicht noch einmal ein paar grundsätzliche Bemerkungen zum Lastschriftverfahren.

Diese Zahlungsart ist für den Kunden und den Versorger zunächst einmal die praktischste. Der Versorger hat es in der Hand, wann er den Betrag einzieht, der Kunde gerät (bei gedecktem Konto) nicht in Verzug und kann ungerechtfertigte Abbuchungen rückgängig machen.

Für verschiedene Sondervereinbarungen ist das Lastschriftverfahren auch Voraussetzung.

Daher sollte man das Ganze schon etwas differenziert betrachten. Eine pauschale Aussage ist hier wohl kaum möglich.

Man sollte als Kunde das Lastschriftverfahren jedoch niemals selbst kündigen. Eine Summenbegrenzung ist jedoch möglich und manchmal auch erforderlich.

Wenn das Versorgungsunternehmen mit einem begrenzten Lastschriftbetrag nicht umzugehen weiß, und deshalb das Lastschriftverfahren aufkündigt, ist das seine Sache. Unter Umständen verstößt diese Kündigung dann selbst gegen die eigenen Vereinbarungen.

Erst wenn das Lastschriftverfahren vom Versorger gekündigt wurde, sollte der Kunde einen anderen, für ihn günstigen Weg der Bezahlung suchen. Ob Einzelüberweisung, Dauerauftrag, Bezahlung in Bar oder per Scheck, das sollte jeder für sich entscheiden, wobei die letzten beiden Möglichkeiten eher unpraktikabel sind.

Allerdings sollte man dem Versorger nur den Betrag überweisen, der auch beim Lastschriftverfahren fällig gewesen wäre. Etwaige Mehrkosten wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren sollte man keinesfalls entrichten.

Schließlich möchte der Versorger diese Zahlungsweise nicht mehr und nicht der Kunde. Unter Umständen wäre sogar zu prüfen, ob der Kunde dem Versorger den möglichen Mehraufwand, der bei Überweisungen anfällt, in Rechnung stellen kann!

Den generellen Rat, als Kunde selbst das Lastschriftverfahren zu kündigen halte ich persönlich für falsch. Allerdings ist eine ständige Kontrolle der Abbuchungen angebracht. Und bei überhöhten Abbuchungen sollte man sich nicht scheuen, den Betrag rückbuchen zu lassen, jedoch den korrekten Betrag zeitnah zu entrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline hollmoor

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Tipps von der Verbraucherzentrale wg. \"Bezahlen der Rec
« Antwort #5 am: 06. Januar 2007, 15:26:23 »
Schließe mich den Ausführungen meines Vorgängers an.Es wurde alles nochmals erläutert.
Nun müssen diese Diskussionen über das "Wie"der Zahlungen(in diesem Tread "Lastschriften") aber mal ein Ende haben!
Gruß aus der Lüneburger Heide

 

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