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LG Konstanz: § 315 BGB bei Sonderverträgen unanwendbar
RR-E-ft:
[ 9-O-71-06-KfH 28-12-2006 ]
LG Konstanz, 9. Kammer für Handelssachen
Hinweis- Beschluss vom 28.12.2006 - 9 O 71/06 KfH
Der Versorger klagte Restzahlungen aus Gasabrechnungen ein, deren Beträge ausschließlich aus Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis eines Sondervertrages resultieren und deren Zahlungen verweigert wurden.
Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass der Anfangspreis eines Sondervertrages vertraglich vereinbart und nicht einseitig bestimmt wurde und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterfällt (st. Rspr.).
Es wurde dabei unstreitig eine gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigerer Sonderpreis S 1 vereinbart.
Das Gericht weist darauf hin, dass die AGB- Klausel, mit der sich der Versorger die jederzeitige Änderung der Sonderpreise S 1 vorbehält, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist und deshalb kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin besteht.
Der Klägerin wird deshalb die Klagerücknahme anheim gestellt. Alternativ sollte die Klägerin objektive Gründe dafür vortragen, ab wann und in welcher Höhe sie trotz Abschluss des Sondervertrages und Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel berechtigt zu sein glaubt, einen höheren als den ursprünglich vereinbarten Gaspreis zu verlangen.
Der Beschluss liegt dem Bund der Energieverbraucher in Abschrift vor und wird hoffentlich alsbald in die Entscheidungssammlung eingestellt.
Der geäußerten Rechtsansicht des LG Konstanz gehört meine ungeteilte Zustimmung.
Fazit:
Bei Sonderverträgen gilt oft der ursprünglich vereinbarte Preis fort.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
jroettges:
--- Zitat ---Der geäußerten Rechtsansicht des LG Konstanz gehört meine ungeteilte Zustimmung.
--- Ende Zitat ---
Wer schließt sich da als Verbraucher nicht freudig an!
Die GVU werden das natürlich so nicht sehen wollen. Sie reiten weiterhin wie der Schimmelreiter durch Nacht und Wind und berufen sich auf selbstbestellte Gutachten. In diesen wird vorgeblich bewiesen, dass die GVU die Preissteigerungen ihrer Vorlieferanten nicht vollständig an die Kunden weitergegeben haben. Davon ließen sich bisher einige wenige Amtsrichter beeindrucken, deren Urteile die GVU nun wie Standarten vor sich her tragen.
Es geht aber um die Preise als Ganzes, die den Vorgaben des EnWG entsprechen müssen, um als "billig" zu gelten.
Bei Sonderverträgen geht es darüberhinaus um die Frage, ob es überhaupt Steigerungen der vertraglich vereinbarten Preise geben durfte. Dazu hat das LG Konstanz die richtigen Fragen gestellt.
Insgesamt steht der große Showdown aber noch aus! Dies neue Urteil lässt aber hoffen!
RR-E-ft:
@jroettges
Es handelt sich bisher um einen Hinweis- Beschluss des LG Konstanz, somit fraglich, ob der Versorger seine Klage überhaupt weiterverfolgt.
Da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, ist eine Klagerücknahme nur noch mit Zustimmung des verklagten Kunden zulässig.
Kommt es zu keiner Klagerücknahme, wird das Gericht die Rechtsfrage in einem Urteil zu entscheiden haben. Aber auch nur dann.
Klar ist indes, dass sich ein Energielieferant wegen § 307 BGB in einem Sondervertrag kein jederzeitiges, unbegrenztes Preisänderungsrecht in AGB vorbehalten kann (st. Rspr. des BGH).
Das LG Konstanz macht in dem genannten Beschluss auch deutlich, dass dies gleichermaßen für Strom und Gas gilt.
Etwa bei einem Verweis auf § 4 AVBV würde es sich um ein solches jederzeitiges, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handeln, welches gegen § 307 BGB verstößt.
Deshalb habe ich auch meine Auffassung insoweit hinsichtlich der sog. Norm- Sonderverträge, wie sie in Energiedepesche- Sonderheft geäußert wurde, zu revidieren, auf welche etwa Herr Kollege Dr. Kunth am 07.09.2006 noch in Frankfurt/ Main bei einer Veranstaltung der BGW- Kongress GmbH verwies.
Norm- Sonderverträge sind nun einmal Sonderverträge, deren Bestimmungen regelmäßig uneingeschränkt dem AGB- Recht unterliegen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
pegasus:
Als seit längerer Zeit aufmerksamer Leser der Forenbeiträge, Strom-und Gasrebell und Nichtjurist versuche ich jetzt, aufgrund des das o.g. Urteils den Widerspruch gegen Tarif- und Sonderverträge nochmals gedanklich zu ordnen. Ich hoffe, dass die folgende Zusammenfassung von dem/den Kompetenten in dieser Runde gelesen und beurteilt wird:
1. Strom/Gas-Tarifkunde: es ist Widerspruch möglich nach § 315 BGB gegen den Gesamtpreis (Grund- und Arbeitspreis) und die Preiserhöhungen (Grund- und Arbeitspreis). Hier habe ich die Möglichkeit, Preiserhöhungen nicht zu bezahlen oder die Zahlung überhaupt einzustellen.
2. Strom/Gas-Sondervertragskunde: es gilt § 307 BGB, d.h. es wurde (irgendwann) eine Preisbasis (Grund- und Arbeitspreis) zwischen EVU und Kunden vereinbart, an die beide gebunden sind. Sind in diesem Vertrag Preisänderungsklauseln enthalten, müssen diese klar und nachvollziehbar für den Kunden definiert sein. Wirksame Klauseln sind (s. Forenbeiträge bzw. Urteile) in aller Regel in solchen Sonderverträgen nicht oder nur sehr selten enthalten (muss jedoch im Einzelfall gerichtlich zu klären sein).
Folge: Es gilt der zu Vertragsbeginn bzw. bei Vertragsänderung oder Vertragsneuformulierung jeweils vereinbarte Preis. Preiserhöhungen sind deshalb unwirksam.
Sollten aber wirksame Preisänderungsklauseln eine/mehrere Erhöhungen zulassen, kann gegen diese Erhöhungen jedoch nach § 315 BGB Widerspruch eingelegt werden.
Ich freue mich riesig auf ein feed-back.
Allen ein schönes Wochenende – insbes. denen, die auf meinen Beitrag antworten
Gruss pegasus
RR-E-ft:
@pegasus
Zu Tarifkunden ist bereits alles gesagt.
§ 315 BGB findet allein wegen des in § 4 AVBV bzw. nunmehr § 5 GVV gesetzlich angeordneten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des EVU Anwendung (so auch Kunth/ Tüngler zur Verhandlung vor dem BGH am 20.12.2006).
Es gilt § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB mit deutlicher Betonung auf den Worten "nur" und "wenn". Vor dem Wort "nur" darf man sich das Wort "überhaupt" getrost hinzudenken.
Dazu bestehen eigene Threads.
Bei Sondervertragskunden sind einseitige Preisänderungen überhaupt nur zugelassen, wenn es dazu eine wirksame Preisänderungsbestimmung gibt, welche die Richtlinien und Grenzen der Änderung so klar definiert, dass keinerlei Ermessen für das EVU mehr verbleibt, sonst handelt es sich schon um unzulässige Beurteilungsspielräume im Sinne des § 307 BGB.
Dies hat wohl zur Konsequenz, dass § 315 BGB neben § 307 BGB nicht mehr zur Anwendung kommen kann, weil das relativ weite Ermessen des § 315 BGB schon immer zu weit ist für das nach § 307 BGB notwendige Korsett.
Klauseln, die noch ein Ermessen belassen, verstoßen also schon gegen § 307 BGB.
Bei automatisch wirkenden Preisgleitklauseln, die keinerlei Ermessen belassen, kommt aber daneben § 315 BGB nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2006). Auch logisch.
Gibt es keine wirksame Preisänderungsklausel im Sondervertrag, sind deshalb einseitige Preisänderungen im laufenden Vertragsverhältnis insgesamt unzulässig.
Dies hat zur Folge, dass es bei dem bei Vertragsabschluss einmal vereinbarten Preis verbleibt, weil einseitige Preiserhöhungen keine Rechtsgrundlage haben und deshalb unwirksam sind (vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden etc.).
Darauf scheint im Ergebnis auch beim BGH alles hinauszulaufen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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