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LG Konstanz: § 315 BGB bei Sonderverträgen unanwendbar

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eislud:
@RR-E-ft
In welchen Fällen kann es denn nach aktueller Rechtssprechung überhaupt noch eine direkte oder indirekte Anwendung des § 315 BGB bei Sonderverträgen geben?

Gruss eislud

RR-E-ft:
@eislud

In den Fällen, in denen der vertraglich vereinbarte Anfangspreis aufgrund einer Monopolstellung oder eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges (trotz vertraglicher Einigung !) faktisch einseitig bestimmt wurde, könnte man an eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB denken.

Eine ganz eigene Sicht der Dinge hat das OLG Dresden. Mit dieser Sicht scheinen indes wohl alle überfordert. Da muss man ggf. auf die Revision zum BGH warten.

Leider ist auch das Urteil des OLG Dresden noch nicht in der Entscheidungssammlung veröffentlicht.

RR-E-ft:
Der Beschluss des LG Konstanz ist hier veröffentlicht:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1995/

gastrom:
@ RR-E-ft

Gegen sämtliche Gaspreiserhöhungen nach dem 31.12.2004 habe ich unter Bezugnahme auf §315 BGB wegen Unbilligkeit Widerspruch eingelegt.
Die Jahresrechnung 2005 habe ich entsprechend gekürzt und auch die monatlichen Abschläge nicht in der  geforderten Höhe bezahlt.
Jetzt ist die Jahresrechnung 2006 ins Haus gekommen. Ich bin dabei, diese ebenfalls mit den Preisen Stand 31.12.2004 „umzuarbeiten“. Die monatlich gezahlten Abschläge reichen danach bis auf einen geringen Nachzahlbetrag aus.
Wenn ich die Kürzung der Rechnung dem Versorger mitteile, wollte ich das in Form eines Widerspruchs gegen die vorliegende Rechnung tun.
Sollte ich das Konstanzer Urteil und die nachfolgenden Ausführungen im Forum richtig verstanden habe, kann ich mich als S1- Kunde wohl gar nicht auf §315 BGB berufen.
Sondern ich muss mich wegen der Formulierung „Es gilt jeweils das aktuelle Preisblatt“ auf § 307 BGB (Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) beziehen.
Da ich das in den bisherigen Widersprüchen nicht getan habe (315 statt 307) war das doch bisher nicht etwa alles für umsonst? Oder?

Freundliche Grüße von

gastrom

RR-E-ft:
@gastrom

Wenn man die üblichen Musterbriefe verwendet hat, ist alles in Ordnung.

Wichtig ist, dass man das Recht des Versorgers  zu einseitigen Preisänderungen bestreitet und zudem hilfsweise die jeweils erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig und unverbindlich rügt und auch die alten Preise ausdrücklich nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt. Auch das entsprechende Urteil des OLG Karlsruhe betraf einen Sondervertragskunden und § 315 BGB.

Also ganz ruhig.

Wichtig ist, dass man selbst die Rechnungsbeträge und Abschläge richtig kürzt, insbesondere auch die Abschläge wegen des geringeren Verbrauches in diesem milden "Winter", die Gegenrechnung aufmacht und eine exakte Verrechnungsbestimmung trifft, so dass eine anderweitige Verrechnung von Anfang an unzulässig ist.

Dumm, wenn man Widerspruch auf Widerspruch verschickt, aber die Rechnungsbeträge und Abschläge gar nicht konsequent kürzt, sondern weiter überzahlt.

Nie sollte man mehr bezahlen, als den Rechnungsbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Verbrauches und der alten Preise ergibt. Wer mit seinen Abschlägen diesbezüglich schon überzahlt hat, der hat eindeutig etwas falsch gemacht.

Wenn man (ggf. zu einem bestimmten Versorger) Hilfe braucht, unbedingt den anderen, entsprechenden Thread benutzen und nichts hier zu den Urteilsbesprechungen reinschreiben, weil es sonst unübersichtlich wird.

Übrigends handelt es sich nur um einen Hinweisbeschluss des LG Koblenz, welcher eine vorläufige Rechtsauffassung wiedergibt. Um ein Urteil handelt es sich dabei noch nicht.

Urteile zu § 307 BGB vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden und (etwas aus der Art geschlagen) OLG Dresden.

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