@gastrom
Wenn man die üblichen Musterbriefe verwendet hat, ist alles in Ordnung.
Wichtig ist, dass man das Recht des Versorgers zu einseitigen Preisänderungen bestreitet und zudem hilfsweise die jeweils erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig und unverbindlich rügt und auch die alten Preise ausdrücklich nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt. Auch das entsprechende Urteil des OLG Karlsruhe betraf einen Sondervertragskunden und § 315 BGB.
Also ganz ruhig.
Wichtig ist, dass man selbst die Rechnungsbeträge und Abschläge richtig kürzt, insbesondere auch die Abschläge wegen des geringeren Verbrauches in diesem milden "Winter", die Gegenrechnung aufmacht und eine exakte Verrechnungsbestimmung trifft, so dass eine anderweitige Verrechnung von Anfang an unzulässig ist.
Dumm, wenn man Widerspruch auf Widerspruch verschickt, aber die Rechnungsbeträge und Abschläge gar nicht konsequent kürzt, sondern weiter überzahlt.
Nie sollte man mehr bezahlen, als den Rechnungsbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Verbrauches und der alten Preise ergibt. Wer mit seinen Abschlägen diesbezüglich schon überzahlt hat, der hat eindeutig etwas falsch gemacht.
Wenn man (ggf. zu einem bestimmten Versorger) Hilfe braucht, unbedingt den anderen, entsprechenden Thread benutzen und nichts hier zu den Urteilsbesprechungen reinschreiben, weil es sonst unübersichtlich wird.
Übrigends handelt es sich nur um einen Hinweisbeschluss des LG Koblenz, welcher eine vorläufige Rechtsauffassung wiedergibt. Um ein Urteil handelt es sich dabei noch nicht.
Urteile zu § 307 BGB vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden und (etwas aus der Art geschlagen) OLG Dresden.