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Autor Thema: Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen  (Gelesen 9789 mal)

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Offline transarena

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Wir hatten unsere Unbilligkeit gegenüber unserem Gasversorger mitgeteilt.

Jetzt werden die alten Aussenstände des Jahres 05 mit unseren neu gezahlten monatlichen Abschlägen 06 verrechnet.

Wir hatten auf jeder Überweisung der Abschläge extra geschrieben, Monatliche Abschläge dürfen nicht mit ausstehenden Forderungen Ihrerseits verrechnet werden.

Trotzdem wird dieses von den Stadtwerken gemacht.

Ist das zulässig ???

Wer kann Hinweise geben?

Offline Monaco

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #1 am: 03. Januar 2007, 11:39:20 »
@transarena

Das ist natürlich nicht in Ordnung!

Weisen Sie einfach jede weitere Zahlungserinnerung/Mahnung mit Hinweis auf das Aufrechnungsverbot zurück.

Im Rahmen der Jahresschlussrechnung, die dann einen Teil Ihrer Abschläge für das laufende Rechnungsjahr wahrscheinlich nicht berücksichtigt, können Sie den Schlussrechnungsbetrag dann sogar zunächst ganz verweigern, weil Ihr Versorger ggf. gegen §30 ABGasV verstoßen hat.

Das Nichtberücksichtigen von Abschlägen ist m.E. ein eindeutiger und offensichtlicher Rechnungsfehler. Bis zur Klärung ist dann zunächst nichts mehr fällig.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RuRo

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #2 am: 03. Januar 2007, 11:48:12 »
Vieles, was heutzutage gemacht wird, ist nicht zulässig, wird aber trotzdem getan.

Nach m.E. bekommt das Ganze erst eine Relevanz, wenn der Versorger wirklich den Kopf rausstreckt und gerichtlich gegen seine 315er-Kunden vorgeht.

Der Verbraucher, der bei allen seinen Überweisungen angegeben hat, wofür die Zahlung zu verwenden ist, sollte auf der sicheren Seite sein.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Kokuna

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #3 am: 04. Januar 2007, 16:34:45 »
Genau so etwas ist mir mit meiner Jahresabrechnung für 2006 jetzt auch passiert.
Ich habe meine Monatsabschläge jeweils pünktlich unter Angabe des Verwendungszweckes: Abschlag Monat/Jahr, Vertrags-Nr. gezahlt.
Eine Zahlungsfrist für eine dem Versorger nach entstandene Restforderung aus 2005 wurde mir bis April 06 genannt. Ich rührte mich daraufhin nicht und hörte bisher nichts mehr von meinem Versorger. - Bis jetzt die Jahresabrechnung kam. Von meinen geleisteten Abschlagszahlungen für 2006 zieht er einfach die Restforderung aus 2005 ab (die m.E. eh nicht rechtens ist).
Ich habe dem Versorger jetzt eine neue Rechnung für 2006 aufgestellt (wie im letzten Jahr schon mit den Preisen von Sept. 04) und aus meiner Neuberechnung ergibt sich nicht eine Nachzahlung von 402,-- Euro sondern nur eine von 10,60 Euro.

Ein erneutes Schreiben mit Unbilligkeitseinwand geht natürlich in den nächsten Tagen wieder an meinen Versorger heraus. Muss ich jetzt noch irgendwas dazu schreiben wegen der Verrechnung der angeblichen Restforderung aus 2005?

Es grüßt Kokuna

Offline Monaco

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #4 am: 04. Januar 2007, 19:27:20 »
@Kokuna

Sie sollten zunächst warten, bis ihr Versorger eine neue - korrekte -Rechnung erstellt hat. Dabei darf er durchaus mit seinen Preisen rechnen, allerdings sollten alle zweckgebundenen Abschläge darin berücksichtigt sein.

Ist dies nicht der Fall, weisen Sie die Rechnung stets nur mit Verweis auf §30 ABGasV als offensichtlich falsch zurück. Bis zur Richtigstellung ist dann erst einmal nichts fällig.

Und erst wenn die Richtigstellung (Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Abschläge für das betroffene Rechnungsjahr) erfolgt ist, machen Sie Ihre Gegenrechnung auf. Bis dahin gibt es ja keine korrekte Rechnung, auf die man seine gegenrechnung beziehen kann. Unter dem Motto: Immer schön eins nach dem anderen ...

Ihr Versorger wird begeistert sein und möglicherweise ins grübeln kommen, wie er nun vorgehen soll. Und Sie halten Ihre Trümpfe weiter in der Hand.

Mit freundlichen Grüßen


Monaco.

Offline Kokuna

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #5 am: 05. Januar 2007, 11:32:37 »
@ Monaco: Herzlichen Dank für Ihren Tipp, den ich gern befolge.

Bevor ich meinen Versorger diesbezüglich anschreibe, will ich mich natürlich genau informieren, was es mit dem Aufrechnungsverbot auf sich hat. Deshalb habe ich mal in den AVBGasV nachgesehen und nichts über das Aufrechnungsverbot gefunden. Auch die Threads im Forum sind zu allgemein gehalten. Kann mir da jemand eine Quelle nennen?

Vorab schon mal vielen Dank.

LG - Kokuna

Offline Monaco

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #6 am: 05. Januar 2007, 12:44:04 »
@Kokuna

Hier zunächst einmal ein Auszug aus den ABVGasV:

§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Letzteres sollte m.E. auch für das Versorgungsunternehmen gelten.

Darüber hinaus könnte hier auch §366 BGB (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen) greifen. Hieraus lässt sich übrigens ggf. die zwingende Zweckbestimmung der Abschläge ableiten.

Bedenken Sie bitte, dass dies nur meine persönliche Auffassung ist. Ich bin kein Rechtsanwalt und in rechtlichen Angelegenheiten auch nur Laie.

Vielleicht helfen meine Hinweise ihnen aber trotzdem etwas weiter - und eine mögliche weitere Diskussion hierüber bringt auch mir nützliche Informationen.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline eislud

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #7 am: 05. Januar 2007, 15:26:11 »
@transarena
@Kokuna

Sofern immer ein Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben ist, sollte nach § 366 BGB eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger ausgeschlossen sein.

Ich bin hier ausserdem der Meinung, dass eine genaue Bezeichnung im Verwendungszweck z.B. in der Art "Abschlag 01.2007 Gas" nicht zwingend erforderlich ist. Hier müßte auch eine per Dauerauftrag übliche Kennzeichnung wie z.B. "Abschlag Gas" ausreichen, da sich bereits durch den aus dem Dauerauftrag erzeugten Zahlungsrythmus der Zeitraum ergibt.

Es ist meines Erachtens auch nicht erforderlich, dass der Versorger zuvor im Wiederspruchsschreiben oder anderwo auf den § 366 BGB hingewiesen wurde.

Bei einer entsprechend fehlerhaften Jahresrechnung, würde ich auch um eine Korrektur der Jahresrechnung bitten, auf den § 366 BGB verweisen  und bis dahin eine Zahlung verweigern.  

Hier noch ein paar weitere Postings zum Thema:
Mahnungen/Mahngebühren
Sind hier Mahnungen zulässig?
Stadtwerke verrechnen ständig meine laufende Zahlungen
Stadtwerke verrechnen ständig meine laufende Zahlungen

Gruss eislud

Offline Froggi

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #8 am: 08. März 2007, 11:46:31 »
Hallo,

wenn ich dem Versorger zunächst einen Brief mit der Auffforderung um Korrektur der JA schicke, muss ich dies auch mit persönlichem Übergabeeinschreiben tun oder reicht ein normaler Brief?  

Gruss
Froggi

Offline Schwalmtaler

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #9 am: 09. März 2007, 07:55:15 »
Moin,

es reicht auch ein Fax mit Sendeprotokoll als Eingangsnachweis oder eine persönliche Übergabe am Empfang des Versorgers mit einer Quittung!!!

Offline Froggi

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #10 am: 20. März 2007, 12:00:47 »
hallo,

habe meinem Versorger (EWR Remscheid) die Aufforderung um Korrektur der JA eingereicht. (Strom und Gas wird zusammen abgerechnet).
Jetzt schreibt er mir, dass er die Rechnung auf keinen Fall korrigieren wird, weil sie immer die Zahlungseingänge mit der jeweils ältesten, offenen Forderung verrechnen. Außerdem schreibt er, dass er meine willkürlichen Berechnungen nicht akzeptiert, und darauf vertraut, dass nach entsprechenden Gerichtsurteilen die Forderungen geltend gemacht werden können.

Soll ich jetzt wirklich einfach gar nichts zahlen, auch die unstrittigen Beträge nicht? Dazu muss ich anmerken, dass ich in 2005 selbst ein geringes ausstehendes Gas-Guthaben, das mir der Versorger nicht ausgezahlt hat, bei den Abschlägen gekürzt hatte. Gegen Strom habe ich noch keinen Widespruch eingelegt.


Froggi

Offline okieh

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #11 am: 20. März 2007, 14:41:07 »
so viele Umstände hätte ich mir gar nicht erst gemacht.

Da Ihr die Rechnung eh mit den alten Preisen neu berechnet, dürfte es doch ein leichtes sein, die Abschläge, die der EV ansetzt mit denen zu ersetzen, die Ihr tatsächlich geleistet habt. Warum also auf einer Rechnungsberichtigung bestehen, wenn Ihr sie selbst dann ohnehin  nicht anerkennt aufgrund unbilliger Preise????

Die Verzögerungstaktik mit der Rechnungsberichtigung durch den EV bringt imho nichts als Risiko, weil Ihr damit auch den eigentlich anzuerkennenden Betrag nicht begleicht und damit angreifbar werdet.

Ist imho das gleiche wie ne zu hohe Mietminderung. Kann schnell nach hinten losgehen.

Berechnet ALLES neu, ersetzt die vorliegenden Werten mit denen, die Eurer Auffassung nach zutreffend sind, übergebt Euer Einspruchsschreiben zusammen mit der genauen Ermittlung des Zahlbetrages dem EV und fertig ist der Lack. Danach sind die im Zugzwang aber sie können der Abschlagsverwendung NICHTS entgegenbringen, weil Ihr die Verwendung bei Überweisung unmißverständlich festgelegt habt.

Just my 2 Cents....

Offline Froggi

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #12 am: 20. März 2007, 22:58:56 »
Müßte ich unter Umständen sogar das Guthaben aus JA 2005 (20 Euro), dass ich mit der darauffolgenden Abschlagszahlung verrechnet habe, dem Versorger zurückzahlen? :o

Offline okieh

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Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
« Antwort #13 am: 21. März 2007, 07:30:00 »
das muss imho jeder selber wissen, wie weit er sich da aus dem Fenster lehnt.

wenn als Beispiel Dein Guthaben 20 EUR beträgt, Du monatlich 80 EUR zahlen musst, aber im Wege der Aufrechnung den ersten Abschlag um 20 EUR gekürzt hast und nur 60 EUR überwiesen hast, könntest Du

a) die kompletten 80 EUR als gezahlten Abschlag ansetzen (60 cash, 20 verrechnet)

b) 60 EUR als geleisteten Abschlag ansetzen. Dann hat der EV Dein Guthaben wieder im Sack.

Diese Verrechnung ist etwas umstritten
Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

 

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