Ausschlaggebend für die Versteuerung sollte der Zeitpunkt der Leistungserbringung sein. Werden also irgendwann mal die Forderungen fällig, dann müssen Leistungen, die bis zum 31.12.2006 erbracht wurden, 16% MWST enthalten.
Das gilt auch umgekehrt für Vorauszahlungen, deren Leistung erst nach dem 31.12.2006 erfolgen soll. Diese Vorauszahlungen müssen 19% MWST enthalten.
Das gilt zumindest im innerdeutschen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Gruss eislud