Hallo,
also ich denke er kann die einzugsermächtigung ablehnen. ist aber auch nicht weiter schlimm, dann halt eben einen dauerauftrag. ist eh nur schikane.
die gasversorgung dürfen die nicht abstellen. sie machen sich dann evt. sogar strafbar.
ich füge ein zitat der seite hier ein:
\"Laut BGH trifft das EVU die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der geforderten Strompreise (BGH, Urt. v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02, m. w. N.). Hierzu hat es seine Kalkulationsgrundlagen vollständig offen zu legen. Anders verhält es sich nur im Rückforderungsprozess des Kunden nach vorbehaltloser Zahlung, wo der BGH zunächst die Vorlage der behördliche Tarifpreisgenehmigung samt aller Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen durch das EVU als Nachweis genügen lässt (BGH, Urt. v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02 ).
Der Kunde kann bei zu hohen Strompreisen den entsprechenden Einwand nach § 315 BGB erheben und deshalb die Zahlung vollständig verweigern. Er muss nicht darlegen, weshalb er die Strompreise als zu hoch beanstandet. Gründe gäbe es indes viele. Das EVU kann ihn nur auf Zahlung verklagen und muss dabei die Billigkeit des Tarifs unter Offenlegung der gesamten Kalkulationsgrundlagen vor Gericht vollständig nachweisen. Erst mit dem Urteil wird die Zahlung fällig. Dem Kunden darf mangels Verzuges deshalb auch keine Versorgungseinstellung angedroht werden. Weil viele EVU wohl aus gutem Grund eine Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen (bestgehütetes Geschäftsgeheimnis) fürchten, werden sie auf eine Klage verzichten und auf ein Angebot des Kunden eingehen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Verbrauch rückwirkend zum günstigsten Tarif abzurechnen (vergleiche Seite 34).
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nach § 30 AVB Nach herrschender Rechtsprechung ist der § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar.
Der BGH begründet die Unanwendbarkeit des § 30 AVBELTV mit dem Gesetzeszweck des § 315 III BGB: Die Frage der Billigkeit der Leistung ist untrennbar mit der Leistungspflicht der Bekl. verbunden. Ist der Einwand der Unangemessenheit berechtigt, so ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet (§ 315 III BGB).
Nur auf diesen hat die Kl. einen Anspruch und es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihr die Befugnis zuzugestehen, zunächst eine - eventuell gar nicht geschuldete - Zahlung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungspro-zess zu verweisen. Dies liefe dem Zweck des § 315 III 2 BGB zuwider. Durch die Regelung soll dem Betroffenen nicht nur,ein einfacher Weg\' eröffnet werden, ,um zur gerichtlichen Bestimmung der Leistung zu kommen\' (Mot. II, 192), sondern man war sich schon bei der Formulierung des Gesetzestextes darin einig, daß ,die richterliche Entscheidung über die Frage, welche Leistung billig sei, regelmäßig in dem Rechtsstreit über die Leistungsfrage zu treffen sei\' (Prot. I, 465)\".
Darüber hinaus legt der BGH die Vorschrift unter Berücksichtigung der typischen Interessenlage aus. Danach kommt hinzu, dass die Bekl., würde man ihr den fraglichen Einwand gegenüber dem Leistungsverlangen der Klägerin abschneiden, weiterhin dadurch benachteiligt sein könnte, dass sie auf einen besonderen Rückforderungsprozess angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Beweislastregel (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 626 = WM 1983, 14 ) die Zahlung auf eine Nichtschuld und damit der Klägerin zu beweisen, während sonst der die Leistung bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 1809; 1981, 571).\" Dieses Argument hat durch die jüngste Entscheidung des BGH 74 zur Beweislast im Rückforderungsprozess des Stromkunden an Bedeutung gewonnen.
und weiter
\"
siehe den internen link:
http://www.energienetz.de/index.php4?pre_cat_open=41&id=89&subid=339&subsubid=1377&
ist von denen ganz schön unverschämt. sollten die darauf beharren, würde ich an ihrer stelle sogar eine strafanzeige in erwägung ziehen. das ist nötigung.
also nicht einschüchtern lassen.
gruss tommyt