Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"  (Gelesen 7459 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« am: 20. Dezember 2006, 15:22:41 »
BGH deutete grundsätzliche Anwendbarkeit des § 315 BGB auch auf einseitig festgelegte Gastarife an. Dies ergebe sich im Grunde bereits aus früheren Entscheidungen des BGH:

http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/thema_des_tages/?sid=d48c3f14623c78cea84a96f540700271&em_cnt=210339

Um gerichtliche Preisgenehmigung ging es nie, sondern nur um eine gerichtliche Billigkeitskontrolle einseitig getroffener Leistungsbestimmungen in Vertragsverhältnissen.

Diese sind ständige gerichtliche Praxis in allen Bereichen.

Ein weiteres Verfahren, das sich nicht mit der Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung, sondern des Gastarifes befasst, soll am 16.01.2007 vor dem Kartellsenat verhandelt werden.

Offline ESG-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 615
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2006, 17:02:48 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
BGH deutete grundsätzliche Anwendbarkeit des § 315 BGB auch auf einseitig festgelegte Gastarife an.

Um gerichtliche Preisgenehmigung ging es nie, sondern nur um eine gerichtliche Billigkeitskontrolle einseitig getroffener Leistungsbestimmungen in Vertragsverhältnissen.

Diese sind ständige gerichtliche Praxis in allen Bereichen.

Ich habe die mündliche Verhandlung heute beobachtet.

Vorsitz: Richter Ball
Für Kläger (Gaskunde): Prof. Vorwerk
Für GVU (Stadtwerke Heilbronn, HVG): Prof. Krämer und Dr. Kunth

Prof. Vorwerk versuchte zunächst, das Gericht von einer wirksamen Klageerweiterung im LG-Prozess zu überzeugen. Dem erteilte Richter Ball jedoch eine Absage:

Das AG-Urteil habe die Billigkeit des Sockelbetrags als nicht bestritten festgestellt. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei daher nur das Erhöhungsverlangen und nicht der Sockelbetrag. Der Kläger hätte schon damals Anschlussrevision stellen müssen, um eine Überprüfung auch des Sockelbetrags bzw. des Gesamtpreises zu ermöglichen.

Daher wird dieses BGH-Urteil für Billigkeitseinwendungen gegen den Gesamtpreis vermutlich keine neuen Erkenntnisse bringen.

Im LG-Prozess hatte das GVU ein Wirschaftsprüfergutachten zur Änderung seiner eigenen Bezugskosten vorgelegt. Prof. Vorwerk hatte dieses als Parteigutachten abgelehnt und auch die Kalkulation zur Preiserhöhung angegriffen: Die Preiserhöhungen würden nicht gerecht auf "A-Gemeinden" und "Formel-Sondervertragskunden" verteilt.

Prof. Vorwerk wies noch auf einen möglichen Verfahrensfehler hin: Er hatte bestritten, dass die HVG versucht hat, durch Verhandlungen mit ihrem Vorlieferanten GVS aus der Ölpreisbindung rauszukommen und die HVG hätte auch keine Angebote anderer Lieferanten eingeholt. Das zwischen der GVS und HVG eine Ölpreisbindung vereinbart ist, hatte Prof. Vorwerk im LG-Prozess garnicht erst bestritten. Prof. Krämer hielt entgegen, die HVG hätte Angebote eingeholt aber leider keine bekommen (Beweis: Zeuge Muth). Trotz Bestreitens durch Prof. Vorwerk wurde der Zeuge nicht vom LG gehört sondern der Vortrag von Prof. Krämer vom LG anscheinend als unbestritten betrachtet.

Prof. Krämer betete (erneut) lang und breit die bereits bekannten Argumente zur angeblichen Nicht-Anwendbarkeit des §315 BGB neben §19 GWB seit der 6. Novelle herunter. Nach 45 Minuten vortrag zu diesem Aspekt schauten auch die Richter etwas angestrengt. Prof. Vorwerk entgegnete, dass jetzt zwar jedermann gegen Kartellrechtsverstöße gerichtlich vorgehen könne. Dazu müsse aber jeder Verbraucher bei einem Streitwert von z.B. 600 Euro umfangreiche Ermittlungen zur Wettbewerbssituation anstellen und einem Wettbewerbspreis mittels Gutachten ermitteln, die mehrere Tausend Euro kosten.

Richter Ball warf ein: "... Schlimmer noch. Der Kunde müsste nach §19 Abs. 4 GWB sogar einen wettbewerbsanalogen Preis ermitteln."

Meines Erachtens wurde eines aus den Äußerungen von Richter Ball klar:
Der BGH wird den GVU nicht gestatten, die Kunden auf eine Rechtsposition zu verweisen, in der das Einbehalten von strittigen Forderungen unmöglich und jede Rückforderung mit unmöglichen Beweisführungen verbunden ist.

Wir als Verbraucher dürfen uns meines Erachtens auf einen BGH-Prozess freuen, bei dem tatsächlich einmal die Angemessenheit des Gesamtpreises zur Diskussion steht.

Noch eine kleine Info am Rande: Die HVG hat ca. 33.000 Kunden, von denen 300 rebellieren (also 1% Protestler).

Gruss,
ESG-Rebell

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2006, 17:57:43 »
@ESG- Rebell

Vielen Dank für diesen gelungenen Bericht zur Verhandlung.

Hierdurch wird erklärlich, warum der BGH noch etwas Zeit für die Entscheidungsfindung beansprucht.

Es stellt sich nämlich die Frage, ob man die Billigkeit einer Erhöhung gesondert von der Billigkeit des erhöhten Preises überhaupt beurteilen kann. Meines Erachtens geht das nicht.

Schließlich gab es wohl schon keine Preisrhöhung als einseitige Leistungsbestimmung. Die einseitige Leistungsbestimmung dürfte vielmehr in der Neubekanntgabe eines Tarifes durch öffentliche Bekanntmachung gelegen haben.

An dieser Stelle kommt es auf die richtige  Subsumtion an.

Zur Frage der Billigkeit einer  Tariffestsetzung an sich - ohne Preiserhöhung - will der Kartellsenat des BGH ja am 16.01.2007 verhandeln.


Den wettbewerbsanalogen Preis kann kein Verbraucher ermitteln, da dieser abhängig ist von den Grenzkosten über die gesamte Lieferkette bei effizienter Kostenstruktur. Abzustellen wäre also noch nicht einmal auf die tatsächlichen Kosten, sondern auf die Kosten bei energiewirtschaftlich-rationeller, effizienter Betriebsführung.

Schon die tatsächlichen Kosten sind nicht bekannt...

Selbst für ein Stadtwerk dürfte es schwierig sein, diesen wettbewerbsanalogen Preis zu ermitteln.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2006, 19:19:14 »
Herr Kollege Dr. Kunth soll auch noch nach Korsettstangen und Leitschnüren verlangt haben.


("Wenn´s schön macht.")

Es bereite ihm wohl Sorge, dass etwa (die von ihm vertretene) EWE den Billigkeitsnachweis vor Gericht nicht erbringen könne (wo doch LG Oldenburg und LG Hannover als Kartellgericht die Offenlegung der Preiskalkulation verlangt haben).


http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=17462

"Der BGH deutete an, dieser Auffassung folgen zu wollen. Eine Billigkeitskontrolle durch Zivilgerichte könne dem Verbraucher immer dann zustehen, wenn ein Gaspreis zwischen den Parteien nicht ausgehandelt, sondern vom Energieversorger einseitig festgesetzt wird."

Ein weiterer Bericht findet sich hier:

http://www.rhein-main.net/sixcms/list.php?page=fnp2_news_article&id=3408831

"Allem Anschein nach wird der BGH erstmals festlegen, dass Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – eine Art Schutzinstrument gegen den Machtmissbrauch übermächtiger Versorgungsunternehmen – auch auf die Gaspreise anwendbar ist.

Dieser Weg, so deutete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball an, ist zumindest für Fälle wie diesen vorgezeichnet, in denen das Versorgungsunternehmen gesetzlich zur einseitigen Festsetzung von Tarifen ermächtigt ist. Die Konsequenz: Damit können die Zivilgerichte den Gasversorgern bei Tariferhöhungen auf die Finger schauen. Ist die Anhebung, wie es in der Vorschrift heißt, nicht „nach billigem Ermessen“ getroffen worden, können die Juristen korrigierend eingreifen.

Unangenehm für die Energieversorger ist dies vor allem deshalb, weil ihnen damit die Gerichte, aber auch die Kunden in die Karten blicken können."



Das lässt sich dann sogleich auf § 4 AVBEltV, §§ 3, 5 GVV übertragen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline jroettges

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 511
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #5 am: 21. Dezember 2006, 00:31:26 »
Zitat
EnWG 2005 § 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige,
verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene
Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

Wovor fürchten sich die GVU eigentlich?

Das Urteil eines Gerichts, indem festgestellt wird, dass diese zentrale Forderung des EnWG nicht erfüllt worden ist?

Das hat die Bundesnetzagentur mit den Kürzungen der Netznutzungsentgelte bereits zelebriert. Sie hat jedem betroffenen GVU bescheinigt, dass seine Preise bislang "unbillig" gewesen sind.

Wenn über Strom- und Gasgroschen defizitäre Betriebe des ÖPNV gestützt, exorbitante Gewinne erwirtschaftet oder ganze Imperien aufgebaut worden sind, dann kann dies mit den Zielsetzungen des EnWG nicht im Einklang stehen.

Wir Verbraucher wollen doch nicht aus Jux und Neugierde den GVU in die Unterwäsche schauen, sondern lediglich Kalkulationen präsentiert bekommen, die die heutigen Gaspreise insgesamt als "preisgünstig" im Sinne des EnWG rechtfertigen.

Dies wollen wir in einer Form sehen, die  "verbraucherfreundlich" ist. Dabei muss den GVU genügend Substanz bleiben, damit unsere Versorgung "sicher" bleibt und die Umwelt nicht unnötig geschädigt wird. Nicht mehr, aber auch keinesfalls weniger.

Man kann sich nur wünschen, dass dies das Ergebnis all unserer Anstrengungen sein wird.

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #6 am: 21. Dezember 2006, 15:03:24 »
Zitat von: \"ESG-Rebell\"

Das AG-Urteil habe die Billigkeit des Sockelbetrags als nicht bestritten festgestellt. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei daher nur das Erhöhungsverlangen und nicht der Sockelbetrag. Der Kläger hätte schon damals Anschlussrevision stellen müssen, um eine Überprüfung auch des Sockelbetrags bzw. des Gesamtpreises zu ermöglichen.


Das würde bedeuten, dass sich der Bundesgerichtshof erneut um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage herumdrücken wird, da in allen mir bekannten Verfahren die Billigkeit des Gesamtpreises gerügt worden ist; mithin eine BGH- Entscheidung, wie sie sich jetzt abzeichnet, allenfalls zur Frage der analogen oder direkten Anwendbarkeit von § 315 BGB weiterhelfen kann, nicht jedoch in der Frage der Darlegungslasten des Versorgungsunternehmens, wenn der Gesamtpreis in Rede steht.

Das erscheint nicht nur enttäuschend, sondern auch noch wie eine Verkürzung des Rechtsschutzinteresses der klagenden Gaskunden. Es erscheint mir jedoch auch als ein Verstoß gegen Denkgesetze, wenn der BGH diese Auffassung manifestieren sollte.
Nach dem Gesetz muss "eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit ... Gas" gewährleistet sein (§ 1 ENWG). Das heißt, dass sich jeglicher Einwand gegen den Preis, ob Erhöhung oder der Sockel, immer an diesem Grundsatz orientieren muss. Eine Erhöhung kann immer nur dann möglich sein, wenn der Sockelpreis nicht schon selbst überhöht ist. Es ist daher in jedem Falle im Rahmen der Darlegungs- und Beweislasten (liegt ausschließlich beim Versorgungsunternehmen) erforderlich, dass zunächst über die Angemessenheit des Sockelbetrags vom Versorgungsunternehmen eine Kalkulation und detaillierte Erläuterung zu fordern ist, damit man überhaupt zur Frage der Angemessenheit einer Erhöhung gelangt. Bis dahin hat der Kunde keinerlei darzulegen. Erst wenn der Versorger nachgewiesen hat, dass der Sockel angemessen ist, kann die zweite Stufe der Prüfung, nämlich ob eine Erhöhung gerechtfertigt war, in Angriff genommen werden. Das ist denknotwendig und logisch. Vom Kläger jetzt noch zusätzlich zu verlangen, klarzustellen, dass er mit der Billigkeitseinwendung nicht nur die Erhöhung meint, sondern auch den Sockelbetrag, ist formalistisch und berücksichtigt nicht, dass der Kunde ja zur Frage der Billigkeit keinerlei Darlegungslast hat.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #7 am: 21. Dezember 2006, 15:33:23 »
@uwes

Immer mit der Ruhe.
Schritt für Schritt.
Es läuft und alles wird gut.


§ 315 BGB kommt zur Anwendung.
Daran gibt es nichts mehr zu deuteln.

Fraglich ist doch, welche einseitige Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB gerichtlich überprüft werden kann.

Materiell
handelt es sich um die neue Tariffestsetzung gem. § 4 I, II AVBGasV. Veröffentlicht und festgelegt  wurde der neu festgesetzte  Tarif bestehend aus Grund- und Arbeitspreis  und nicht eine Preiserhöhung....

Diesem materiell-rechtlichen Gegenstand der Prüfung steht der Prozessantrag im Prozess 1. Instanz gegenüber, der das Gericht nach § 308 ZPO hinsichtlich des Umfangs der Prüfung bindet. (Auslegungsfrage)

Weiter stellt sich die Frage, ob der erstmalige Vortrag des Versorgers im Berufungsverfahren zum Nachweis der Angmessenheit der Erhöhung nicht verspätet war... Das sind alles Einzelfragen, die in den Besonderheiten des konkreten Falles begründet liegen.

Aber der Kartellsenat des BGH wird ja am 16.01.2007 die Revision nach dem Urteil des LG Karlsruhe vom 03.02.2006 verhandeln.

Dabei geht es um keine Erhöhung des Tarifs, sondern die einseitige Tariffestsetzung gegenüber dem Kunden an sich.

In diesem Verfahren werden die Weichen gestellt werden.

Hierzu kann auf den Vortrag des BGH- Präsidenten am 04.12.2006 in Berlin verwiesen werden, wonach die Billigkeitskontrolle immer nur den Gesamtpreis betrifft und nicht einzelne Preiserhöhungen....

Materiell wird sich der VIII. Zivilsenat nicht gegen die bereits bestehende Rechtsprechung des Kartellsenats (KZR 36/04 und KZR 8/05 und KZR 9/05) wenden können.

Dann stellt sich weiter die Frage des Balanceakts zwischen der materiellen Rechtslage und den ggf. bestehenden prozessrechtlichen Beschränkungen, wenn sich ein ggf. bestehender Widerspruch nicht anderweitig in Wohlgefallen aufzulösen vermag.

Hauptsächlich geht es den Verbrauchern nicht um die Frage des Umfanges der Prüfung bei Feststellungsklagen bezüglich einzelner Preiserhöhungen, sondern um die Frage des Prüfungsumfanges bei Zahlungsklagen des Gasversorgers.

Und diese Frage ist nun einmal am 16.01.2007 zu verhandeln.

Alles andere wird sich m. E. daraus zwangsläufig ergeben (müssen).

Nach der bereits bestehenden  Rechtsprechung des Kartellsenats wäre es willkürlich und führte zu Zufallsergebnissen, einem Kunden, der vor der letzten Tariffestsetzung schon Kunde war,  eine Überprüfung des Gesamtpreises zu verwehren, weil der Anfangspreis nicht weniger einseig bestimmt worden war.

Gut, dass beide Verfahren so schnell auf einander folgen.

Zu Sonderverträgen darf man auf die Begründung des zweiten Flüssiggas- Urteil des BGH vom 13.12.2006 gespannt sein (Vorinstanz OLG Köln vom 13.01.2006 - AVBGasV tangiert- ) .


Kollege Dr. Kunth drückte ersichtlich auf die Tube, weil er gerade nicht wollte, dass der Kartellsenat am 16.01. die Weichen stellt. Man hätte es umgekehrt wohl lieber gesehen. Aus Versorgersicht verständlich.


Es ist also ausgesprochen gut, dass es gestern noch kein Urteil gab, sondern die Verhandlung des Kartellsenats abgewartet wird, in der vielerlei "prozessualer Firlefanz" überhaupt keine Rolle spielt.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #8 am: 21. Dezember 2006, 16:05:19 »
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10841025/485072/

21.12.2006
In letzter Instanz

Bundesgerichtshof entscheidet, wann Gas teurer werden darf

CHRISTIAN RATH

...
Doch auch die HVG-Anwälte waren mit dem zweiten Urteil nicht zufrieden. Sie betrachten die Preiskalkulation weiterhin als Geschäftsgeheimnis. "Wenn die Versorger jedem beliebigen Kunden im Zivilprozess ihre Geschäftszahlen mitteilen müssen, dann landen diese schnell bei Verbraucherverbänden und stehen dann im Internet", ärgert sich Anwalt Bernd Kunth.
...







http://www.sueddeutsche.de/,wirl1/wirtschaft/artikel/930/95835/

Streit um Preiserhöhungen


Der Gasrebell

Hunderttausende wehren sich gegen drastische Erhöhungen der Gaspreise. Ein pensionierter Richter hat als Erster eine Klage bis zum Bundesgerichtshof treiben können - und wird so zu Volkes Stimme.
Von Helmut Kerscher    
 ...

"Gebanntes Warten

Erst am 14. März werde der Senat seine Entscheidung verkünden, erklärte BGH-Richter Wolfgang Ball am Ende der mündlichen Verhandlung. Vorher gebe es noch eine Verhandlung über die Höhe von Strompreisen, die das Gericht abwarten wolle.
...

Der Richter dürfe nicht in die Rolle des Preiskalkulators schlüpfen, sagt Anwalt Achim Krämer, der Gaslieferanten vertritt. Er verweist auf eine spezielle Schutzvorschrift im Kartellrecht - und auf das Geschäftsgeheimnis sowieso. Sein Mitstreiter Kunth warnte vor einer "gerichtlichen Preisgängelung".

...

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #9 am: 21. Dezember 2006, 16:40:42 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Hierzu kann auf den Vortrag des BGH- Präsidenten am 04.12.2006 in Berlin verwiesen werden, wonach die Billigkeitskontrolle immer nur den Gesamtpreis betrifft und nicht einzelne Preiserhöhungen....


Gibt es den irgendwo zu lesen?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #10 am: 21. Dezember 2006, 16:51:00 »
@uwes

Siehe Energiedepesche 4/06 - heute in der Post - S. 11
Bericht über die Energierechtstagung in Berlin am 04./05.12.2006
beim www.vetek.de

Herr Prof. Hirsch, dort irrtümlich als Präsident des BVerfG bezeichnet, hielt dort einen Vortrag zur gerichtlichen Kontrolle von Energiepreisen gem. § 315 BGB und § 19 GWB.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Versorgeranwalt warnte BGH vor \"Verstopfung\"
« Antwort #11 am: 29. Dezember 2006, 18:28:20 »
Herr Kollege Dr. Kunth soll in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH eine Rede gehalten haben, wonach bereits viele Gasversorgungsunternehmen wegen des Zahlungsprotestes und der Zahlungskürzungen ihrer Kunden vor der Insolvenz stünden.

Auf der Richterbank soll  ob dieser unglaublichen Auswirkungen der Rechtsanwendung durch Energieverbraucher erheitert geschmunzelt worden sein.

Die Heiterkeit soll erst gewichen sein, als dieser Vortrag gar kein Ende zu nehmen schien, so dass man sich wohl um seine wertvolle Zeit geprellt sah.

Und tatsächlich liegt es nicht am Zahlungsprotest, wenn es um wahre Schwierigkeiten geht:


http://www.focus.de/finanzen/steuern/schwarzbuch/das-geld-ist-weg_aid_24918.html

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz