Hallo @ll
Ich habe folgendes Problem ,ich habe meinem Energieversorger ( Harz Energie) die Unbilligkeit gem. Musterbrief erklärt und bekam nach einigem hin und her folgenden Brief.
Unsere Preisanpassungen zum 01.10.2004 sowie 01.08.2005 sind gerichtlich überprüft worden. Das Amtsgericht Goslar hat mit rechtskräftigem Urteil
( Az. 4C 360/05 ) vom 20.12.2005 bestätigt das diese Preisanpassungen nicht gem. § 315 BGB unbillig sind.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht Osterode in zwei weiteren Verfahren
( AZ 2C 122/06 und 2C 258/06 vom 08.09.2006 ) unsere Preisanpassungen zum 01.08.2005 und 20.01.2006 geprüft. Es wurde bestätigt dass unsere Preisanpassungen nicht gem. § 315 BGB unbillig sind. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig und werden in der nächsten Instanz neu verhandelt man ist aber zuversichtlich das das Urteil der 1. Instanz bestätigt wird.
Es wurde festgestgestellt das die hHarz Energie nicht verpflichtet ist ihre gesamte Kalkulation offenzulegen und es wurde nachgewiesen das die höheren Gasbezugskosten nicht in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben wurden.
Stimmt das alles
Wenn ja sieht es für die Unbilligkeit schlecht aus
Wie soll ich micht jetzt verhalten ?
Hat der Energieversorger recht
Vielen dank für alle Antworten im voraus
Angel