Energiebezug > Strom (Allgemein)

Rechnung und AVBEltV (AVBV) - vernünftig oder sparsam?

<< < (2/2)

RuRo:
@Lastprofil

Der Anspruch, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen unterliegt der Verjährung.

Wir meinen vermutlich das Gleiche, drücken es aber unterschiedlich aus :wink:

Beispiel:

- Abrechnungszeitraum Mai 05/April 06
- Rechnungstellung ab Mai 2006 möglich, da jährliche Abrechnung (Anspruch)
- Versorger schickt die Rechnung für obigen Abrechnungszeitraum aber erst 2010
- Verjährung ist eingetreten, Rechnung muss nicht mehr bezahlt werden

RR-E-ft:
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit.
Fälligkeit bei Tarifkunden bisher frühestens 2 Wochen nach Rechnungszugang, § 27 AVBV.

Deshalb kein Verjährungslauf und folglich keine Verjährung ohne  Rechnungszugang beim Kunden.

Es kann jedoch Verwirkung eintreten, wenn eine Rechnung nicht gelegt wurde als sie gelegt werden konnte....

DigIt:
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Diskussionsbeiträge!

@RuRo

Ich habe eine ganz normale Anmeldung für Privathaushalthalte getätigt (von daher würde ich sagen "Tarif"), im zugehörigen Vertragsvordruck wird verwiesen auf die AGB, und diese wurden ausgehändigt. Wie angesprochen haben diese aber, vermutlich beabsichtigt, im Punkt Abrechnungszeitraum ein Jahr (nicht Kalenderjahr) und anderen denselben Inhalt wie die AVBEltV.

Grüße

DigIt

RuRo:
@RR-E-ft

Ich bin wieder einmal verwirrt :roll:

Sind Sie absolut sicher, dass es so ist, wie Sie schreiben?

§ 27 AVBxxxV ist klar - ohne Rechnungstellung keine Fälligkeit.

Aber:

Die AVBxxxV regeln die jährliche Abrechnung. Das ist in meinen Augen der Anspruch des Verbrauchers auf zeitnahe Rechnungstellung - das Tun i.S. von § 194 Abs. 1 BGB. Unterlässt der Versorger über Jahre die Erstellung der Jahresrechnung, muss er sich das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers gefallen lassen.

Folgt man Ihrer Argumentation, führt das Abstellen auf die AVBxxxV doch zu einem Ergebnis, das vom BGB gerade nicht gewollt ist. Womit sich mir zum wiederholten Male die Frage stellt "Ist der Energieversorgungsvertrag ein Kaufvertrag?"

Siehe auch:
http://www.abc-recht.de/topthemen/expertentipps/verjaehrung_von_anspruechen.php

RR-E-ft:
@RuRo

Energielieferungsverträge unterliegen dem Kaufrecht, auch wenn es sich um sog. Verträge eigener Art (sui generis) handelt.

Deshalb ist auch der VIII. Zivilsenat am BGH dafür zuständig.

Die Frage des nicht begonnenen Verjährungslaufs wird durch den Geischtspunkt der Verwirkung ausgeglichen, st. Rspr.

Absolute Sicherheit gibt es nicht, nur gerechte Lösungen.

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/934/95839/

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln