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Rechnung und AVBEltV (AVBV) - vernünftig oder sparsam?

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DigIt:
Hallo zusammen,

dies ist aus meiner Sicht ein sehr informatives Forum, und ich habe auch schon kräftig die Suchfunktion genutzt. Obwohl bereits einige Fragen zu verspäteter Rechnung diskutiert wurden, habe ich einen Aspekt dabei nicht gefunden und möchte diesen doch ansprechen.

Eigentlich ist alles ganz einfach: Ich habe vor mehreren Jahren dem alten Stromversorger gekündigt, mich mit Einzugsermächtigung beim lokalen Energieversorger angemeldet, und das war\'s. Keine Auftragsbestätigung, keine Mitteilung zur Abschlagszahlung, keine Rechnungsstellung, keine Abbuchung.

Lediglich der zugängliche Stromzähler muss jährlich abgelesen worden sein; einmal war ich zufällig anwesend und habe mir Ablesedatum und Zählerstand quittieren lassen. Kürzlich  ist der Zähler ausgetauscht worden, und dann kamen in rascher Folge Nachfrage und Mitteilung Abschlagszahlung. Nun bin ich gespannt auf die Rechnung.

Mir ist klar, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, Strom entnommen wurde, bezahlt werden muss, Rücklagen dafür bestehen müssen (und bestehen) und  Verjährung bei kürzlich erfolgter Rechnungsstellung uninteressant ist. Verwirkung, so möchte man sagen, ist auch unzutreffend, da es klar war, dass irgendwann eine Rechnung kommt.

Nun endlich der interessante Aspekt: In den AGB ist ein Abrechnungszeitraum von einem Jahr vorgesehen, im AVBEltV, das zu Vertragsbeginn galt, ebenso. Der gesunde Menschenverstand würde nun sagen, dass ein berechtigter Anspruch auf Bezahlung des gesamten Bezugszeitraumes besteht. Der sparsame Verbraucher würde sagen, es müsste den Umständen nach jederzeit mit einer Rechnung, aber nicht über den gesamten Zeitraum gerechnet werden. Ich würde mich über ein paar Meinungen dazu freuen ...

Vielen Dank

DigIt

Cremer:
@DigIt,

hier gelten die gesetzlichen Zeiträume

DigIt:
@Cremer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Bislang ist noch nichts eingetroffen, aber es tut in jedem Fall gut, mal die Meinung eines erfahrenen Nutzers dazu zu hören ...

Viele Grüße

DigIt

RuRo:
@DigIt

Ich lese und verstehe, habe aber eine Verständnisgegenfrage. Bist du Tarif- oder Sondervertragskunde? Bei ersterem gilt die AVBEltV, bei zweiterem gelten die AGB\'s - beides miteinander gibts nicht.

Bedeutet jährliche Abrechnung kalenderjährlich oder ist der Abrechnungszeitraum versetzt, z.B. März - Februar?

In jedem Fall bestimmen die AVBEltV oder die AGB den Fälligkeitstermin. Damit ist auch der Beginn der Verjährungsfrist definiert. Die Verjährung beträgt 3 Jahre und zwar gesondert für jeden Abrechnungszeitraum. Damit kann nach Ablauf des Happy Silvester 2006 gegen Forderungen aus 2003 und früher, erfolgreich der Einwand der Verjährung geführt werden.

Lastprofil:
@RuRo

das ist so nicht ganz richtig!
Denn, was noch nie berechnet wurde kann auch nicht Verjähren!

Somit ist dem Energieversorger keine Grenze gesetzt!!
Erst wenn etwas berechnet wurde und ein Fehler seitens des Energieversorgers gemacht wurde, greift die Verjährung.

Gruß
Lastprofil

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