@Free Energy
Anprüche- das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - unterliegen der Verjährung.
Die Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB ist kein Anspruch.
Es gibt Rechtsprechung, wonach der Anspruch, eine gerichtliche Feststellung des billigen Preises gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu verlangen, der Verwirkung unterliegt, vgl. LG Ingolstadt.
Wenn man die Einrede erhoben hat, sollte man auch konsequent entsprechend kürzen.
Verjähren/ verwirken kann dann allenfalls der Zahlungs- und Feststellungsanspruch des Versorgers. Es stellt sich lediglich die Frage, ob Mahnungen dem entgegenstehen können.
Rückzahlungsansprüche - auch nach Vorbehaltszahlungen- unterliegen ebenfalls der Verjährung/ Verwirkung.
Fazit:
Ist die Einrede gem. § 315 Abs. 3 BGB einmal wirksam erhoben, steht sie dem Zahlungsanspruch desjenigen, der den Preis einseitig bestimmt/ festgelegt hat, bis zum Nachweis der Billigkeit dauerhaft entgegen, vgl. LG Mannheim, OLG Karlsruhe und AG Haldensleben.
Wer gleichwohl unter Vorbehalt zahlt, hat gleich mehrere Probleme auf einmal...