@Martinus11
Beim BGH werden nur Rechtsfragen geklärt, also ob § 315 BGB Anwendung findet und ggf. wie der Billigkeitsnachweis zu erfolgen hat.
Ob beim eigenen Versorger vor Ort die Preise der Billigkeit entsprechen, hängt von Tatsachen ab, die der BGH gerade nicht klärt.
Der BGH wird nicht sagen:
Die Gaspreise in Deutschland sind zu hoch oder die Gaspreise in Deutschland sind angemessen.
Schon gleich gar nicht wird der BGH einen angemessenen Gaspreis bestimmen.
Da sind leider viele vollkommen unrealistische Erwartungen im Raum, die nur enttäuscht werden können.
Es geht gerade nicht um billige Gaspreise, sondern um die Frage der Billigkeit einseitiger Leistungsbestimmungen in laufenden Vertragsverhältnissen, diesmal bei Erdgastarifkundenverträgen.
Für Sondervertragskunden bedeutet dies nicht, dass Versorger etwa bei gem. § 307 BGB unwirksamer Klausel überhaupt die Preise im laufenden Vertragsverhältnis einseitig erhöhen können. Darüber muss der BGH erst auf die Revison nach dem Urteil des OLG Dresden entscheiden.
Niemand kann wissen, ob es dem eigenen Versorger gelingt, den Billigkeitsnachweis im konkreten Prozess zu führen. Das hängt auch entscheidend vom eigenen Prozessverhalten ab.
Das ist immer eine Frage des Einzelfalles und deshalb braucht man grundsätzlich zu Klärung schon ein eigenes Gerichtsverfahren.
Es ist dafür nicht unbedingt notwendig, jedesmal bis zum BGH durchzufechten.
Was nun Ihre persönliche langfristige Strategie sein sollte, lässt sich so nicht sagen, allenfalls:
Bleiben Sie weiter glücklich und gesund.