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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden

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Franki_aus_W:
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, sorry! Für Vorjahre (2005, 2004 usw.) kann man natürlich nicht mehr aufrechnen, das ist klar. Bevor allerdings eine Verjährung eintritt, wird eine Gegenrechnung erstellt, in der man den Anspruch anmeldet. Ob das vom EVU bezahlt wird, wird sicher nur aufgrund von Urteilen geregelt werden.

Was ich meinte ist, dass man ja jetzt die neue Jahresabrechnung für 2006 bekommen hat. In diese Abrechnung hat GEW ja nur die mehrfach erhöhten Preise einfließen lassen. Wenn ich nun nach deren Rechnung nachzahlen soll, aber selber ein Guthaben errechnet habe, weil ich ja die alten Preise von vor 2004 nur anerkenne (eben alles nach § 315 BGB), dann kann ich ja diesen Betrag kürzen - oder? Und wenn jemand durch die monatlichen Abschlagszahlungen in 2006 zuviel bezahlt hat, aber nur einen kleinen Teil erstattet bekommt, dann kann man doch die Rechnung auch entsprechend auf die alten Preise kürzen?

GEW schreibt, man darf das nicht und zitiert den § 17 der Verordnungen. Aber dort steht doch drin, dass eben § 315 unberührt bleibt. Wäre sehr nett, das mal ganz genau zu wissen. Beste Grüße, Franki

Monaco:
@Franki_aus_W

Genau das dürfen Sie eben nicht!

Ich will es einmal anders erklären:

Innerhalb einer Abrechnungsperiode können Sie Abschläge ggf. miteinander verrechnen, das heißt zum Jahresende hin reduzieren oder ganz aussetzen. Dann kommt die Rechnung. Mit Erhalt dieser Rechnung ist Ihnen die Möglichkeit zu einer Aufrechnung mit Zahlungen der Folgeperioden verwehrt.

Schließlich betreffen die nächsten Abschläge das folgende Abrechnungsjahr. Und hier darf man Forderungen des alten Jahres nicht mit Abschlägen des neuen Jahres aufrechnen.

Man muss also die jeweiligen Abrechnungsperioden streng trennen.

Übrigens sollten/müssten dies auch die Versorger so handhaben, auch wenn es so genau nicht im entsprechenden Paragraphen steht (hier gilt dies wohl nur für den Kunden). So haben viele Versorger die neuen Abschläge zunächst dazu benutzt, die vermeintlichen (strittigen) Altschulden der Kunden zu tilgen. Das geht so natürlich auch nicht. Daher ist es immer günstig, bei Abschlagszahlungen den exakten Verwendungszweck (z.B. Abschlag 12/06) anzugeben. Dann sind Missverständnisse von vorn herein ausgeschlossen.

Fazit: Sie können innerhalb einer Abrechnungsperiode (das betrifft in der Regel ausschließlich die Abschläge) verrechnen. Der Versorger ist hierüber zuvor in Kenntnis zu setzen. Schließlich hat er Ihr Verbrauchsverhalten (hier geht es nur um den Verbrauch, nicht um den Preis) angemessen zu berücksichtigen. Über die Periodengrenze hinaus ist dagegen eine Verrechnung von strittigen Beträgen nicht möglich!


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Cremer:
@Franki_aus_W,

zuwenig gekürzt ?

Bei eigener Jahresrechnung noch Guthaben ? :cry:

Dann eben Pech gehabt !! :cry:

Franki_aus_W:
Jetzt ist die Verwirrung komplett! Auf der Fragen-und-Antwort-Seite beim BdE ist zu lesen - Punkt 46:

 :!:
(46) Bei der Jahresabrechnung wurde der Widerspruch ignoriert und mit den erhöhten Preisen abgerechnet. Was tun?

Kürzen Sie die Jahresabrechnung auf den Betrag, der sich mit den alten Preisen ergibt. Maßgeblich ist der letzte von Ihnen akzeptierte und bezahlte Preis. Rechnen Sie auf der Basis Ihres Verbrauchs aus, welchen Betrag Sie zu zahlen haben - dabei hilft Ihnen das Rechenschema der Ihnen übersandten Abrechnung - und ziehen Sie die tatsächlich von Ihnen geleisteten Abschlagzahlungen ab. Den Restbetrag überweisen Sie mit dem Hinweis: "Nach § 315 gekürzt". Ergibt sich ein Guthaben zu Ihren Gunsten, so bitten Sie um dessen Überweisung.
 :!:

Ich habe ja Einspruch eingelegt - nach dem Musterschreiben - und akzeptiere nur die Preise vor 2004. Und andere Leute haben das auch so gemacht.

Cremer:
@Franki_aus_W

Wieso :shock:

Sie haben doch richtig zitiert, letzter Satz:


--- Zitat ---Ergibt sich ein Guthaben zu Ihren Gunsten, so bitten Sie um dessen Überweisung
--- Ende Zitat ---


Nur diese Überweisung wird der Versorger nicht tätigen.

dann bleibt Ihnen nur der Rückforderungsprozess

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